Leistungseinschränkungen bei Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit sind evident verfassungswidrig:
1. Gemäß § 5 Abs. 4 AsylbLG sind bei unbegründeter Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit Leistungen gemäß § 1a Abs. 1 AsylbLG auf die Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege zu beschränken. Die Regelung verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG.
2. Es ist schon zweifelhaft, ob die Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG einen legitimen Zweck verfolgen, weil sie grundsätzlich nicht die Integration in den Arbeitsmarkt bezwecken, sondern der Selbstverwaltung einer Einrichtung dienen.
3. Asylbewerberleistungsempfänger*innen dürfen darauf vertrauen, dass die gesetzeskräftige Leistungseinschränkung von der Sozialgerichtsbarkeit nicht angewandt wird.
4. Für den Beweis der (negativen) Tatsache, dass Asylantragstellende bei einer Arbeitsgelegenheit gefehlt haben, ist die Leistungsbehörde beweispflichtig.
5. Legt die Behörde im Eilverfahren statt der Verwaltungsakte nur ein Konvolut an Unterlagen vor, bei der es sich offensichtlich nur um eine für das Sozialgericht hergestellte Scheinverwaltungsakte mit selektiv reproduzierten Akteninhalten handelt, geht das Gericht zulasten des Antragsgegners nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung davon aus, dass der Antragsteller schon nicht (unentschuldigt) bei einer ihm zugewiesenen Arbeitsgelegenheit gefehlt hat.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
11 2.2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 01.12.2025 gegen den Bescheid vom 05.06.2025 beansprucht. […]
14 Gemessen hieran ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Am Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes besteht kein schützenswertes öffentliches Interesse. Die Verfügung darin ist offensichtlich rechtswidrig ergangen und verletzte subjektive Rechte des Antragstellers. Der Antragsgegner hat am 05.06.2025 unrechtmäßig die Aufhebung der vormaligen Leistungsbewilligung vom 01.04.2025 mit Wirkung ab dem 01.07.2025 verfügt.
15 Seinen vorherigen Bewilligungsbescheid betreffend die laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 01.04.2025 durfte der Antragsgegner am 11.02.2025 weder nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) noch gemäß § 45 SGB X mit Wirkung zum 01.07.2025 aufheben. Die Aufhebungsverfügung vom 05.06.2025 war sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtswidrig.
16 aa) In formeller Hinsicht war die Aufhebungsverfügung vom 05.06.2025 offenkundig rechtswidrig, weil der Antragsgegner die gemäß § 24 SGB X gebotene Anhörung des Antragstellers nicht durchgeführt und auch nicht wirksam nachgeholt hat in Bezug auf sein vermeintlich unentschuldigtes Fehlen bei der ihm zugewiesenen Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG.
17 Gelegenheit dazu, die Gründe dafür zu erläutern, dass er am 29.04.2025 nicht bei der ... um 10:00 Uhr persönlich erschienen war, hat der Antragsgegner dem Antragsteller erstmalig am 07.01.2026 gegeben, nachdem er bereits ein halbes Jahr zuvor die hier angefochtene (formell rechtswidrige) Feststellung der Leistungseinschränkung vom 05.06.2025 verfügt hatte. […]
20 Jedenfalls bedürfte es zur Heilung der sieben Monate lang gänzlich unterbliebenen Anhörung einer angemessenen Anhörungsfrist. Die vom Antragsgegner am 07.01.2026 gesetzte Frist von sieben Kalendertagen ist per sé zu kurz bemessen, damit der Prozessbevollmächtigte mit dem Antragsteller Rücksprache nehmen könnte, obschon der Betroffene kein deutsch spricht. Erst recht ist die Wochenfrist zu kurz bemessen, um Gegenbeweismittel zu benennen bzw. zu beschaffen für einen ggfs. sieben Monate in der Vergangenheit liegenden Entschuldigungsgrund. Hier drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass der Antragsgegner absichtlich eine übermäßig kurze Anhörungsfrist gesetzt haben könnte, damit der Antragsteller außerstande bleibt, Entschuldigungsgründe in substantiierter Form vorzutragen.
21 bb) Die Aufhebungsverfügung vom 05.06.2025 war indes nicht nur in formeller Hinsicht, sondern auch in materieller Hinsicht rechtswidrig, weil auch die Tatbestandsvoraussetzungen keiner Rechtsgrundlage erfüllt waren.
22 § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt zwar, dass der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
23 Im Hinblick auf die am 05.06.2025 (mit zukünftiger Wirkung zum 01.07.2025) verfügte Aufhebung der Asylbewerberleistungsbewilligung war aber keine wesentliche Änderung eingetreten. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 12 AY 3874/25 ER lässt sich durch das angerufene Gericht – in tatsächlicher Hinsicht – weder ein "Unentschuldigtes Fehlen für die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit" feststellen (1.1.1.) noch stellte ein solches "Unentschuldigtes Fehlen für die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit" aus Rechtsgründen überhaupt eine wesentliche Änderung im Sinne der Norm da (2.2.2.).
24 1.1.1. In tatsächlicher Hinsicht geht es im Eilverfahren S 12 AY 3874/25 ER zulasten des Antragsgegners, dass er die gerichtliche Feststellung Glaubhaftmachung des streitbefangenen Sachverhalts dadurch vereitelt hat, dass er dem Gericht in prozessrechtswidriger Weise im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die nach § 104 Satz 5 SGG am 29.12.2025 angeforderten Verwaltungsvorgänge innerhalb von zwei Wochen nicht vollständig vorgelegt hat.
25 Anstatt als Behörde im Gerichtsverfahren prozessrechtsgemäß mitzuwirken, hat der Antragsgegner dem Gericht nur ein Konvolut von Unterlagen überlassen, welches nicht als "Verwaltungsakte" bezeichnet werden kann, weil es sich offensichtlich nur um eine eigens für das Sozialgericht hergestellte Scheinverwaltungsakte mit selektiv reproduzierten Akteninhalten handelt. Dabei deckt sich der Inhalt der 87 Seiten, die der Antragsgegner dem Gericht als vermeintlichen Verwaltungsvorgang überlassen hat, knapp zur Hälfte (S. 48 bis 87) mit dem der Prozessakte des Gerichts im Verfahren S 12 AY 3874/25 ER, weil hier der ohnehin gerichtsbekannte Schriftwechsel dieses Eilverfahrens behördlich abgelegt worden ist. Auf den vorangegangenen 47 Seiten sind im Wesentlichen unergiebige Dokumente (wie z. B. neun verschiedene "Warengutscheine" in mehrfacher Ausfertigung sowohl als Farbversion und/oder als Schwarz-Weiß-Version) im Konvolut vorhanden. Daneben hat der Antragsgegner noch einige (dreiseitige Bewilligungs-) Bescheide (vom 22.11.2024, 27.01.2025, 01.04.2025 bzw. 07.01.2026) sowie den neunseitigen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.11.2024 vorgelegt. In Bezug auf die im Verfahren S 12 AY 3874/25 ER streitbefangene Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG (bei der ...) und das diesbezüglich vermeintlich unentschuldigte Fehlen des Antragstellers erschöpft sich der Inhalt des dem Gericht vom Antragsgegner vorgelegten "Verwaltungsvorgangs" in dem Zuweisungsbescheid vom 09.04.2025 und dem Einschränkungsbescheid vom 05.06.2025. Nicht ansatzweise nachvollziehbar ist aus dem vorgelegten Dokumentenkonvolut des Antragsgegners deshalb unter anderem, warum der Antragsgegner überhaupt meint, der Antragsteller hätte die Arbeitsgelegenheit nicht wahrgenommen, und, warum der Antragsgegner in offensichtlich rechtswidriger Weise die nach § 24 SGB X gebotene Anhörung sieben Monate lang unterlassen hat.
26 Unter Berücksichtigung des rechtswidrigen Zurückhaltens der dem Antragsgegner insofern vorliegenden Beweismittel geht das Gericht daher zulasten des Antragsgegners nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung davon aus, dass der Antragsteller schon nicht (unentschuldigt) bei einer ihm zugewiesenen Arbeitsgelegenheit gefehlt hat. Dass dies der Fall gewesen wäre, vermag das Gericht im Rahmen seiner summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht ansatzweise festzustellen. Denn es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, ob und ggfs. warum diese Arbeitsgelegenheit nicht wahrgenommen worden sein könnte. Diese Unklarheit muss im Verfahren S 12 AY 3874/25 ER wegen der Verteilung der Substantiierungs- und Beweislast zulasten des Antragsgegners gehen.
27 Für eine erfolgreiche Rechtsverteidigung gegen einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine Behörde zumindest mithilfe der Vorlage geeigneter Verwaltungsvorgänge dartun, aufgrund welcher Tatsachen sie meint, sie hätte den angefochtenen Verwaltungsakt außergerichtlich erlassen dürfen, obschon er in die zuvor behördlich festgestellten Rechte des hiervon Betroffenen eingreift. Die Behörde trifft wegen des Beweises des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen einer leistungsrechtlichen Umsetzung einer nachträglichen Anspruchseinschränkung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG die objektive Beweis- bzw. Substantiierungslast. Es handelt sich hierbei um eine teilweise anspruchsvernichtende Einwendung des behördlichen (Sozialleistungs-) Schuldners. Betreffend das Unentschuldigte Fehlen bei einer zugewiesenen Arbeitsgelegenheit sind daher keine überhöhten Anforderungen an das Vorbringen eines Asylbewerberleistungsempfängers zu stellen. Aus beweisrechtlicher Sicht stellt das Fehlen bei einer zugewiesenen Arbeitsgelegenheit für den Asylbewerber eine negative Tatsache dar, welche die Asylbewerberleistungsverwaltung zu beweisen hat (vgl. zum ähnlichen Fall der fehlenden Substantiierungslast für den tatsächlichen Empfang von "Taschengeld" bei ebenfalls rechtswidrig zurück gehaltenen Verwaltungsvorgängen: SG Karlsruhe, Beschluss vom 06.12.2023, S 12 AY 2765/23 ER, juris).
28 2.2.2. Aber selbst in dem hier aufgrund der Beweisvereitelung durch den Antragsgegner schon nicht feststellbaren Fall eines unentschuldigten Fehlens bei einer zugewiesenen Arbeitsgelegenheit wäre allein hierin auch aus Rechtsgründen keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X zu sehen.
29 Insofern ist dem Antragsgegner zwar zuzugestehen, dass deswegen möglicherweise die gesetzlichen Voraussetzungen des Gesetzeswortlauts von § 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 AsylbLG erfüllt sein könnten. Die Normen bestimmen nämlich, dass Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit gegen eine beschämend niedrige Aufwandsentschädigung von nur 0,80 Euro je Stunde verpflichtet sind, und bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1 AsylbLG haben, wenn sie vorher entsprechend belehrt worden waren.
30 Es ist aber selbst dann keine "wesentliche Änderung" im Sinne des § 48 SGB X gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des Wortlauts aus § 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 AsylbLG erfüllt sind. Obwohl die Norm in Kraft getreten ist, dürfen alle Asylbewerberleistungsempfänger darauf vertrauen, dass die gesetzeskräftige Leistungseinschränkung von der Sozialgerichtsbarkeit nicht angewandt wird. Gerichte sind gemäß Art. 20 Abs. 3 GG nicht nur an Gesetze, sondern zuvörderst an hierzu vorrangiges Verfassungsrecht gebunden. Gegen höherrangiges Recht verstößt § 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 AsylbLG offenkundig, weil die Norm evident verfassungswidrig ist.
31 Mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ist die Rechtsfolge der Einschränkung der Leistungen im Falle der unbegründeten Ablehnung einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG aber nicht zu vereinbaren (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 5 AsylbLG (Stand: 01.05.2024)).
32 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfen Mitwirkungspflichten in diesem Sinn verfassungsrechtlicher Rechtfertigung und sie müssen verhältnismäßig, also zur Erreichung eines legitimen Zieles geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten kann der Gesetzgeber auch belastende Sanktionen vorsehen, die aber strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügen müssen. Insbesondere muss es den Betroffenen tatsächlich möglich sein, die Minderung staatlicher Leistungen durch eigenes zumutbares Verhalten abzuwenden und die existenzsichernde Leistung wiederzuerlangen. Bei der Einschränkung existenzsichernder Leistungen bedarf es tragfähiger Erkenntnisse, um die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Sanktionen zu belegen (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 5 AsylbLG (Stand: 01.05.2024)).
33 Diesen Maßgaben wird die Rechtsfolge bei unbegründeter Ablehnung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG nicht gerecht. Es ist schon zweifelhaft, ob die Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG einen legitimen Zweck verfolgen, weil sie grundsätzlich nicht die Integration in den Arbeitsmarkt bezwecken, sondern der Selbstverwaltung einer Einrichtung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) dienen oder (nur) eine halbwegs sinnvolle, der Allgemeinheit dienende Tätigkeit bei staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern ermöglichen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG). Eine Obliegenheit zur Arbeitsaufnahme ist bei Personen ohne regulären Zugang zum Arbeitsmarkt verfassungsrechtlich sehr problematisch, insbesondere wenn die Arbeitsgelegenheit einer bloßen "Beschäftigungstherapie" mit erzieherischem Charakter gleicht (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 5 AsylbLG (Stand: 01.05.2024)).
34 Gemessen an diesen Zwecken steht die Absenkung der Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG jedenfalls außer Verhältnis. Der Anspruch auf das sog. reduzierte physische Existenzminimum nach § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG umfasst lediglich Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Soweit dieser Bedarf abweichend vom Sachleistungsvorrang (§ 1a Abs. 1 Satz 4 AsylbLG) durch Geldleistungen erbracht wird, betrug der Wert der in den Bedarfsstufen abgebildeten Leistungen für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege Ende 2023 etwa 230 € bzw. nach den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlingsfragen (ArgeFlü) 216,00 €. Dies entsprach einer Absenkung von ca. 60% gemessen an dem Regelsatz nach dem SGB XII im Jahr 2023 in Höhe von 502 €. Der Wert der Leistungen unterschreitet sogar die Höhe der Grundleistungen für einen Haushaltsvorstand nach § 3 AsylbLG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung vom 05.08.1997 in monatlicher Höhe von 224,97 € (184,07 € + 40,90 €). Letztere wurde vom BVerfG als "evident unzureichend" zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bezeichnet (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 5 AsylbLG (Stand: 01.05.2024)). […]
36 Verfassungsrechtlich nicht zulässig ist in diesem Zusammenhang die weitgehende Streichung des soziokulturellen Existenzminimums. […]
37 Ein evidenter Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG liegt auch darin, dass der Betroffene keinen Anspruch auf sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG hat (§ 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG i.V.m. § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG), nach der Anspruchsnorm also, die gerade die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums im Einzelfall bezweckt. Ausgeschlossen sind danach im Einzelfall unverzichtbare Leistungen, wie etwa die Gewährung von Mehrbedarfen wegen kostenaufwendiger Ernährung oder für werdende Mütter und Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylbLG); es besteht auch kein Anspruch auf Leistungen zur Behandlung chronischer Erkrankungen oder Pflegesachleistungen (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 5 AsylbLG (Stand: 01.05.2024)).
38 Diese strukturellen Defizite der Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums im Falle einer Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG können auch nicht mit einer weiten bzw. verfassungskonformen Auslegung der Härtefallregelung des § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG (betreffend Bedarfe des soziokulturellen Existenzminimums) und der Bedarfstatbestände nach § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG oder § 4 Abs. 1 AsylbLG überwunden werden, nach der im Einzelfall die Gewährung von Gesundheits- und Pflegeleistungen (als Bedarfe für Körper- und Gesundheitspflege i.S.d. § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG) oder die Behandlung chronischer Erkrankungen (nach § 4 AsylbLG i.S. eines akuten Behandlungsbedarfs) möglich sein sollen. Diese "Lösungsansätze" entsprechen nicht der systematischen Verortung der Ansprüche nach §§ 2, 3 und 6 AsylbLG und können (rechtstatsächlich) die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG nicht sicherstellen. Es obliegt dem Gesetzgeber, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren, der in Kenntnis der Systematik des Leistungsgesetzes eindeutige Regelungen getroffen hat (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 5 AsylbLG (Stand: 01.05.2024)).
39 Nach alldem ist § 5 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG i.V.m. § 1a Abs. 1 AsylbLG aus vorrangigen Rechtsgründen generell untauglich, eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu begründen. Eben hierauf gestützte Aufhebungsentscheidungen der Asylbewerberleistungsverwaltungen sind durch Gerichte der deutschen Sozialgerichtsbarkeit in Ansehung des Vorrangs der Verfassung vor einfachem Gesetzesrecht stets als rechtswidrig anzusehen. In Fällen wie diesen kommt auch nicht § 45 SGB X zur Anwendung, da es bereits an der nach § 45 Abs. 1 SGB X erforderlichen Ausübung des Rücknahmeermessens fehlt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 2019 – L 7 AY 1783/19 ER-B –, Rn. 11, juris). […]
59 5.5.5. Schließlich sind die Regelungen der vom Antragsgegner im Fall des Antragstellers außergerichtlich bislang angewendetem Sonderbedarfsstufe nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) AsylbLG und § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b) AsylbLG aus Sicht des Gerichts verfassungswidrig.
60 Dies ergibt sich zwanglos aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Parallelvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG, die für Analog-Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG die inhaltlich entsprechende Bedarfsstufe vorgesehen hatte. Auch ist die Annahme des Gesetzgebers, die Untergebrachten würden der Sache nach eine "Schicksalsgemeinschaft" bilden und hätten in dieser zeitlichen und räumlichen Sondersituation alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um miteinander in der Sammelunterkunft auszukommen, nicht plausibel und nicht vergleichbar mit einer häuslichen Gemeinschaft in einer Partnerschaft oder innerhalb einer Familie, in der es zumutbar zu erwarten ist, dass die Personen in besonderer Weise füreinander einstehen. Die Zusammensetzung von in Sammelunterkünften Untergebrachten ist in der Regel sehr heterogen. Diese Einwände gegen die Sonderbedarfsstufe für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften hat das BVerfG auf den Vorlagebeschluss des SG Düsseldorf dazu veranlasst, die Parallelvorschrift für Analog-Leistungsberechtigte § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG für verfassungswidrig (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) zu erklären. Die Annahme des Gesetzgebers, den Leistungsberechtigten sei es möglich und zumutbar, in den Unterkünften eröffnete Möglichkeiten zu gemeinsamem Wirtschaften zu nutzen, sowie die Berücksichtigung von dadurch erzielbaren Einsparungen bei der Bemessung des existenznotwendigen Bedarfs, sei zwar im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nach dem Nachranggrundsatz nicht zu beanstanden. Diese Obliegenheit gemeinsamen Wirtschaftens sei aber nur dann verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn hinreichend gesichert sei, dass in den Sammelunterkünften auch tatsächlich die Voraussetzungen dafür vorlägen, diese erfüllen und so Einsparungen in entsprechender Höhe erzielen zu können. Dafür hätten sich bei einem gemeinsamen Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 AsylG) oder Aufnahmeeinrichtung (§ 44 AsylG) keine Anhaltspunkte ergeben. Tatsächlich ist die Vermutung von "zumutbaren" Synergie- und Einspareffekten in Sammelunterkünften bis heute nicht empirisch belegt. Aus der Entscheidung des Verfassungsgerichts ergibt sich ohne Zweifel auch die Verfassungswidrigkeit des § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b) AsylbLG. Daraus folgt aber auch, dass die in weiten Teilen der Rechtsprechung vertretene Auffassung, den verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Sonderbedarfsstufe 2 für Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften könne mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b) AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b) AsylbLG (bzw. der Parallelvorschrift § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG) begegnet werden, nach der die Anwendung der Bedarfsstufe 2 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten voraussetzt, nicht mehr vertretbar ist (vgl. Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 3a AsylbLG (Stand: 21.10.2025), Rn. 40 m.w.N.). […]