Bearbeitungszeiten von sechs Monaten in Einbürgerungsverfahren sind begründbar:
Die Verkürzung der Fristen für eine Einbürgerung von acht auf fünf Jahre und die Möglichkeit der doppelten Staatsbürgerschaft hat die hohen Antragszahlen weiter erhöht. Diese außergewöhnliche Belastung der Einbürgerungsbehörden begründet längere Bearbeitungszeiten.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Hier fehlt es aber an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO, denn der Kläger durfte im Zeitpunkt der Klageerhebung am 23. April 2025 noch nicht mit einer Bescheidung seines Einbürgerungsantrags vom 22. Oktober 2024 rechnen. Es bestand ein zureichender Grund i.S.v. § 75 VwGO dafür, dass der Beklagte vor Klageerhebung den Einbürgerungsantrag des Klägers nicht beschieden hatte und dem Kläger war dieser Grund bekannt.[…]
Zunächst erfordern Einbürgerungsverfahren in besonderem Maße eine umfangreiche Sachverhaltsermittlung und einen komplexen rechtlichen Prüfungs- und Bewertungsbedarf. Ferner ist die Zahl der Einbürgerungsanträge in den letzten Jahren bekanntermaßen erheblich angestiegen, was zunächst – auch angesichts des bekannten Fachkräftemangels – zu einer Überforderung der Einbürgerungsbehörden bundesweit und auch des Beklagten führte. Zwar stellen allgemeine Arbeitsüberlastung und Personalknappheit keinen zureichenden Grund i.S.v. § 75 VwGO dar. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, wie z.B. infolge einer Gesetzesänderung kommt eine vorübergehende Überlastung der Behörde als zureichender Grund in Betracht […]. Berücksichtigungsfähig ist dabei die außergewöhnliche und vorübergehende Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, etwa eine besondere Belastung infolge einer Gesetzesänderung oder aus anderen Gründen, soweit nicht ein strukturelles Organisationsdefizit vorliegt […]. Eine solche berücksichtigungsfähige Belastung kommt hier in Betracht.
Der Anstieg der Zahl der Einbürgerungsanträge war zwar nicht unvorhersehbar, denn bereits seit 2007 nahm die Zuwanderung nach Deutschland stetig und 2015 sprunghaft zu und lag auch in den Folgejahren auf hohem Niveau. Dass eine beachtliche Zahl jener Zuwanderer nach Ablauf der seinerzeit geltenden Mindestaufenthaltszeit die Einbürgerung beantragen würde und dies zum Teil wegen des Erbringens besonderer Integrationsleistungen schon früher tun könnte, war möglicherweise prognostizierbar. Hinzu kam aber, dass sich durch das am 26. März 2024 verkündete Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts […] die Einbürgerungsfrist von acht auf fünf Jahre verkürzte (vgl. § 10 Abs. 1 StAG) und die doppelte Staatsbürgerschaft allgemein ermöglicht worden ist. Hierdurch stieg die bereits Zahl der potentiellen Einbürgerungsbewerber erneut. Das Einbürgerungspotential wurde 2024 zudem auch in einem maßgeblich höheren Umfang ausgeschöpft als in den Vorjahren […].
Dieser Entwicklung wurde zunächst durch organisatorische Maßnahmen und schließlich durch Aufstockung des Personalbestands in der Einbürgerungsbehörde trotz der in verschiedener Hinsicht begrenzten Möglichkeiten des Beklagten, zusätzliches Personal zu gewinnen, begegnet. […]
Vor diesem Hintergrund vermag die außergewöhnliche Belastung durch den sprunghaften Anstieg des Antragsaufkommens die bis zur Klageerhebung verstrichene Bearbeitungszeit von sechs Monaten begründen. […]