Es ist offen, ob eine doppelte Staatsangehörigkeit der Gewährung vorübergehenden Schutzes entgegensteht:
Ob sich ukrainische Staatsangehörige, die neben der ukrainischen Staatsangehörigkeit eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, auf den vorübergehenden Schutz des § 24 AufenthG in Verbindung mit der Massenzustromsrichtlinie (RL 2001/55/EG) berufen können, ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 ist jedenfalls nicht ohne weiteres eine Einschränkung zu entnehmen, wonach Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit von dem Schutz ausgeschlossen sein sollen.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt ist offen, ob die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG hat (dazu 1.). Die danach nach den vorstehenden Maßstäben vorzunehmende Folgenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus (dazu II.). [...]
Ob die Antragstellerin nach dem Vorstehenden zum persönlichen Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses gehört, ist gegenwärtig offen. In Betracht käme insoweit allenfalls, dass sie nach Art. 2 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses schutzberechtigt wäre.
Dafür müsste sie nach dem Wortlaut der Vorschrift ukrainische Staatsangehörige sein, vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine gehabt haben und am oder nach dem 24.02.2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben worden sein.
Ob diese Voraussetzungen allesamt vorliegen, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären. Zwar dürfte die Antragstellerin mitsamt ihrer Kernfamilie vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine gehabt haben [...], auch dürften sie und ihre Familie am oder nach dem 24.02.2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben worden sein [...]. Offen bleibt jedoch, ob die Antragstellerin aufgrund des Umstands, dass sie neben der ukrainischen offenbar auch die jordanische Staatsangehörigkeit innehat, vom Schutzbereich des Durchführungsbeschlusses ausgeschlossen ist {dazu 3.). Unschädlich für ihren Schutzanspruch dürfte jedoch der Voraufenthalt der Antragstellerin in Drittstaaten sein {dazu 4.). [...]
3. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu klären bleibt allerdings die Frage, ob die Antragstellerin sich auf den Schutz des Art. 2 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses womöglich deshalb nicht berufen kann, weil sie offenbar neben der ukrainischen auch die jordanische Staatsangehörigkeit besitzt. [...]
Insoweit liegt ihr am ... 2025 ausgestellter und bis zum ... 2030 gültiger jordanischer Reisepasses mit der Nummer [...] vor. [...]
Zu den Umständen ihres Staatsangehörigkeitserwerbs trägt die Antragstellerin vor, sie habe diese kürzlich über ihren jordanischen Ehemann erhalten, als sich die Familie für längere Zeit in Jordanien aufgehalten habe. [...]
c. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin beide Staatsangehörigkeiten nebeneinander führt und demnach eine doppelte Staatsangehörigkeit innehat.
Dem steht nicht entgegen, dass das Gesetz Nr. 6/1954 über die jordanische Staatsangehörigkeit die Einbürgerung eines Nicht-Jordaniers in Art. 13 Nr. 3 daran anknüpft, dass die einzubürgernde Person ihre bisherige Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung ins jordanische Recht verliert. Diese Bestimmung findet sich im 3. Kapitel des Gesetzes Nr. 6/1954 über die jordanische Staatsangehörigkeit, das vorliegend jedoch nicht anwendbar sein dürfte. Die Bestimmung der Staatsangehörigkeit von "abhängigen Personen", worunter das jordanische Gesetz Ehefrauen und minderjährige Kinder fasst, ist nämlich im 2. Kapitel des Gesetzes Nr. 6/1954 über die jordanische Staatsangehörigkeit geregelt. Diese sieht demgegenüber ausdrücklich keine Abgabe der ursprünglichen Staatsangehörigkeit vor.
Auch das Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Ukraine vom 18.01.2001 steht mit seinem Art. 19 Nr. 1, der vorsieht, dass die ukrainische Staatsbürgerschaft verloren wird, wenn die Person nach Erreichen der Volljährigkeit freiwillig die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erworben hat, [...] nicht entgegen. Denn Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Ukraine bestimmt, dass wenn ein Staatsbürger der Ukraine die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates oder mehrere Staaten erworben hat oder ein Staatsbürger eines anderen Staates oder mehrerer Staaten geworden ist, er in den Rechtsbeziehungen mit der Ukraine ausschließlich als Staatsbürger der Ukraine auftritt. Zudem entspricht es der verfügbaren Erkenntnismittellage, dass ein ukrainischer Staatsbürger tatsächlich im Besitz weiterer Staatsbürgerschaften sein kann, ohne dass dies für ihn in der Ukraine negative Konsequenzen hätte, weil er von der Ukraine rechtlich ausschließlich als ukrainischer Staatsbürger anerkannt wird und seine weiteren Staatsbürgerschaften von den ukrainischen Behörden ignoriert werden. [...]
d. Ob die Antragstellerin aufgrund ihrer doppelten Staatsangehörigkeit vom Schutzbereich des § 24 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses ausgeschlossen ist, kann im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. [...] Insoweit verweist das Gericht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 04.08.2025 - 11 S 1908/24 -, denen sich das erkennende Gericht anschließt. Dort heißt es:
"Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse enthält keine Einschränkung dahingehend, dass sich ein ukrainischer Staatsangehöriger mit [...] Wohnsitz in der Ukraine [...] im relevanten Zeitraum nicht auf Art. 2 Abs. 1 fit. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 berufen könnte, wenn er über eine weitere Staatsangehörigkeit eines Drittstaats verfügt. Die Prüfung, ob eine sichere und dauerhafte Rückkehr in einen anderen Staat als die Ukraine möglich ist, ist nur in den von Art. 2 Abs. 2 und 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 erfassten Fallkonstellationen vorgesehen. [...]
Für das Verständnis, dass ein Ukrainer nicht dem Schutz nach der Richtlinie 2001/55/EG i.V.m dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 unterfällt, wenn er eine weitere Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, könnte insbesondere die Intention der Richtlinie (vgl. etwa Erwägungsgrund 2 der Richtlinie) und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 sprechen. Sie zielen auf den Schutz von Personen ab, die nicht in ihrem Herkunftsstaat Ukraine bleiben bzw. dorthin zurückkehren können. Steht aufgrund von Mehrstaatigkeit ein weiterer Drittstaat zur Verfügung, in den der Betreffende zurückkehren und verbleiben kann, spricht dies gegen ein Schutzbedürfnis, dem mit dem unionsrechtlichen vorübergehenden Schutz Rechnung getragen werden muss. [...]
Auch die Definition des Vertriebenen in Art. 2 lit. c Richtlinie 2001/55/EG zeigt den Zusammenhang. Dort heißt es:
"Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Vertriebene" Staatsangehörige von Dritt/ändern oder Staatenlose, die ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion haben verlassen müssen oder insbesondere nach einem entsprechenden Aufruf internationaler Organisationen evakuiert wurden und wegen der in diesem Land herrschenden Lage nicht sicher und dauerhaft zurückkehren können, und die gegebenenfalls in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention oder von sonstigen internationalen oder nationalen Instrumenten, die internationalen Schutz gewähren, fallen. Dies gilt insbesondere für Personen,
i) die aus Gebieten geflohen sind, in denen ein bewaffneter Konflikt oder dauernde Gewalt herrscht;
ii) die ernsthaft von systematischen oder weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen bedroht waren oder Opfer solcher Menschenrechtsverletzungen sind,
Die Flüchtlingsdefinition in Art. 2 fit. e der Richtlinie 2001/55/EG knüpft ebenfalls an die Definition in Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention an.
Die Genfer Flüchtlingskonvention wiederum enthält in dem von der Richtlinie in Bezug genommen Art. 1 Abschnitt A eine besondere Bestimmung bei Mehrstaatigkeit des Schutzsuchenden. Art. 1 A (2) GFK sieht vor, dass für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, sich der Ausdruck "das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt" auf jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat, bezieht. Als des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie hat, beraubt, gilt nicht eine Person, die ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Nach der ausdrücklichen Mehrstaaterreglung in Art. 1 A (2) GFK ist ein Betroffener, der über mehr als eine Staatsangehörigkeit verfügt, nur dann Flüchtling, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf sämtliche Herkunftsländer vorliegen. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten ist daher zu prüfen, ob der Betreffende den Schutz von zumindest einem dieser Länder rechtlich und tatsächlich in Anspruch nehmen kann [...].
Auch wenn in Art. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU anlässlich der Bestimmung des Begriffs des Flüchtlings keine ausdrückliche Mehrstaaterregelung enthalten ist, wird unionsrechtlich allgemein anerkannt, dass ein Antragsteller, der die Staatsangehörigkeit mehrerer Drittstaaten besitzt, nur dann als schutzlos angesehen wird, wenn er den Schutz keiner dieser Staaten in Anspruch nehmen kann oder aus Furcht vor Verfolgung nicht in Anspruch nehmen will [...]"
Dass eine Verweisung der Antragstellerin darauf, in Jordanien nach Schutz suchen, von vornherein nicht in Betracht käme, ist nicht ersichtlich, nachdem sich die Familie vor ihrer erneuten Einreise ins Bundesgebiet im September 2025 über ein Jahr lang in Jordanien aufgehalten hat.
Die Antragstellerin trägt insoweit vor, die Familie sei nach Ausbruch des Krieges in der Ukraine im März 2022 aus der Ukraine geflohen, über Polen am 19.04.2022 zunächst erstmalig nach Deutschland eingereist und habe am 15.08.2022 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet gestellt. Am 03.07.2022 seien sie in die USA weitergereist, weil ihnen von einem Unterstützungsprogramm für ukrainische Staatsbürger dort eine Zweizimmerwohnung und vorübergehender Schutz angeboten worden seien. Sie hätten das Angebot angenommen, da ihre Familie und insbesondere die damals in fortgeschrittenem Stadium schwangere Antragstellerin selbst (die Geburt ihres Sohnes ... erfolgte am … 2022) durch die Situation in Deutschland - ohne geeignete Unterkunft, untergebracht in einem Hotel im dritten Stock ohne funktionierenden Aufzug - und aufgrund der Flucht vor dem Krieg stark belastet gewesen sei. Im Juli 2024 sei die Familie dann nach dem Tod des jordanischen Vaters des Ehemanns der Antragstellerin nach Jordanien gereist, weil der Ehemann der Antragstellerin sich von seinem verstorbenen Vater habe verabschieden und dessen Grab habe besuchen wollen. Als sich die Rückreise der Familie in die USA aufgrund unvollständiger Rückreisedokumente und in der Folge abgelaufener Pässe der Kinder unvorhergesehen in die Länge gezogen habe, habe die Antragstellerin die jordanische Staatsangehörigkeit beantragt, um für die Übergangszeit ihren Aufenthalt in Jordanien zu legalisieren und bei der Ausreise keine Probleme zu bekommen. Es bestehe indes keinerlei Bindung zu diesem Land; die Antragstellerin spreche insbesondere die jordanische Sprache nicht. Sie beabsichtige, die jordanische Staatsangehörigkeit wieder abzugeben, allerdings fehlten ihr derzeit die finanziellen Mittel, um nach Berlin zu fahren und die jordanische Botschaft zu diesem Zwecke aufzusuchen. Aus diesem Vortrag folgt jedoch nicht, dass es der Antragstellerin und ihrer Familie nicht möglich bzw. zumutbar wäre (erneut) in Jordanien Schutz zu suchen. [...]