Zweifel an der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat:
1. Es sprechen erhebliche Gründe gegen eine Vereinbarkeit der Einstufung Georgiens als sicheres Herkunftsland mit Unionsrecht. Eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 29a AsylG kommt nicht in Betracht.
2. Ob im Falle einer Rückkehr nach Georgien Verfolgung aufgrund von Homosexualität droht, ist im Hauptsacheverfahren zu prüfen.
(Leitsätze der Redaktion; Die aufschiebende Wirkung wurde von Amts wegen angeordnet (§ 80 Abs. 7 VwGO). Die Berufung gegen das Urteil des VG Karlsruhe vom 28.10.2025 - A 12 K 3246/25 wurde zugelassen)
[…]
Zwar ist der Antrag des Antragstellers unzulässig (dazu 1.). Der Senat macht jedoch von der ihm eingeräumten Möglichkeit einer Abänderung von Amts wegen Gebrauch (dazu II.). […]
11. Der Senat sieht indes - auch unter Berücksichtigung dessen, dass er mit Beschluss vom heutigen Tag - A 3 S 2352/25 - auf Antrag des Antragstellers die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2025 zugelassen hat - Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2025 von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abzuändern. Nach der genannten Norm kann das Gericht jederzeit von Amts wegen einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO ändern. […]
Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt die Anträge des Antragstellers zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Das Bundesamt hat die Ablehnung als offensichtlich unbegründet darauf gestützt, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Indes sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat mit Unionsrecht unvereinbar ist und eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 29a AsylG daher nicht in Betracht kommt […].
Ob die Aufrechterhaltung einer auf § 29a AsylG gestützten Ablehnung als offensichtlich unbegründet unter Rückgriff auf § 30 Abs. 1 AsylG in Betracht kommt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls im konkreten Fall begegnete auch eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylG ernstlichen Richtigkeitszweifeln. […] Ob dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Georgien auf Grund seiner - als wahr unterstellten - Homosexualität Verfolgung droht, lässt sich ohne umfassende Prüfung der Situation in Georgien nicht verlässlich bewerten. […]