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OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2026 - 19 A 1421/22.A - asyl.net: M34006
https://www.asyl.net/rsdb/m34006
Leitsatz:

Keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Frauen im zivilen Nationaldienst: 

Aus Gründen der Divergenz war die Berufung der Beklagten zuzulassen, denn die grundsätzlich bedeutsame Frage, ob Frauen mit Kind/Kindern bei Rückkehr nach Eritrea im zivilen Teil des Nationaldienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen, ist geklärt. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht nur im Einzelfall. 

(Leitsätze der Redaktion; Vorinstanz: Verwaltungsgericht Münster, 9 K 722/19.A; bezugnehmend auf: OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2025 - 19 A 4096/18.A - juris)

Schlagwörter: Eritrea, Nationaldienst, Frauen, Kinder
Normen: AsylG § 4 Abs. 1 Nr. 2, EMR Art. 3, GR-Charta Art. 4
Auszüge:

[...]

Der Zulassungsantrag der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Berufung liegen jedenfalls wegen nachträglicher Divergenz vor. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist in einen Antrag auf Berufungszulassung wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) umzudeuten, wenn zwischenzeitlich die aufgeworfene grundsätzliche Frage durch eine Entscheidung des Divergenzgerichts beantwortet worden ist; denn die Divergenzberufung ist ein Unterfall der Grundsatzberufung und dient ebenso wie diese der Sicherung der Rechtseinheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 2 BvR 2125/97 - juris, Rn. 34 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 6. April 2009 - 10 B 62.08 - juris Rn. 5 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)).

Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung jedenfalls hinsichtlich der von der Beklagten mit dem Zulassungsantrag als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen,

"ob eritreischen Frauen mit Kind/Kindern bei Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Dienst in dem zivilen Teil des Nationaldienstes droht,

und

ob mit einem solchen nachzuholenden zivilen Nationaldienst eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG für nach Eritrea zurückkehrende Frauen mit Kindern verbunden ist"

vor. Durch das Urteil des Senats vom 31. Oktober 2025 - 19 A 4096/18.A - sind diese Tatsachenfragen mittlerweile dahingehend geklärt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung in den zivilen Teil des Nationaldiensts letztlich von den Umständen des Einzelfalls abhängt und die Verhältnisse im zivilen Teil des Nationaldiensts - anders als die Verhältnisse in dessen militärischem Teil - nicht die Annahme rechtfertigen, dass den dienstleistenden Frauen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Die Situation in diesem Teil des Diensts ist zwar geprägt von Arbeitszwang, mangelnder persönlicher Freiheit und einer unzureichenden Bezahlung. Der Schweregrad dieser Umstände reicht jedoch weder einzeln noch in einer Gesamtschau für die Feststellung von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aus (vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 2025 - 19 A 4096/18.A - juris Rn. 98 ff.).

Das angegriffene Urteil weicht von der vorgenannten Entscheidung des Senats ab und beruht auf dieser Abweichung. Denn das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Kläger - im Fall des minderjährigen Klägers zu 2. abgeleitet nach § 26 Abs. 2 i. V. m. § 26 Abs. 5 AsylG - auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG allein mit der Begründung bejaht, dass Frauen mit minderjährigen Kindern - wie der Klägerin zu 1. - im Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung in den zivilen Teil des eritreischen Nationaldiensts drohe und sie dort unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt seien, weil auch die Einziehung in den zivilen Teil des Nationaldiensts auf unabsehbare zeitliche Dauer und gegen eine sehr geringe finanzielle Vergütung erfolge (S. 15 f. des Urteilsabdrucks). [...]