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VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2026 - 9 K 4411/22.A - asyl.net: M34007
https://www.asyl.net/rsdb/m34007
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für junge yezidische Frau mit paranoider Schizophrenie: 

1. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak sind nicht erfüllt. 

2.  Die humanitären Bedingungen im Irak sind nicht für alle yezidischen Rückkehrer*innen so schlecht, dass sie ein ernsthaftes Risiko des Eintritts einer Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK befürchten müssen.

3. Eine schwere psychische Erkrankung, wie paranoide Schizophrenie, die dazu führt, dass eine eigenständige Alltagsbewältigung nicht möglich ist, begründet die Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG, wenn die Familie ihren existentiellen Lebensunterhalt und den der erkrankten Person nicht sichern können wird.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Irak, Jesiden, Yeziden, besonders schutzbedürftig, psychische Erkrankung, Gruppenverfolgung, Existenzminimum,
Normen: AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4, AufenthG § 60 Abs. 5
Auszüge:

[...]

2. Auf Grundlage dieser neuerlichen vollständigen und aktualisierten Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände aus dem in Griechenland geführten Asylverfahren hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. [...]

a) Eine Verfolgung der Klägerin als Yezidin aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit und ihres Glaubens besteht - entgegen der Einschätzung der griechischen Behörden aus Oktober 2018 - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht.

Die Annahme einer solchen, alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. [...]

Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der Annahme einer Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erfüllt [...].

Obwohl Yeziden - ebenso wie andere Minderheiten - im Irak im Alltag mitunter Diskriminierung und Marginalisierung erfahren, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für eine systematische Verfolgung durch den irakischen Staat. Die Glaubensgemeinschaft der Yeziden ist eine verfassungsmäßig anerkannte Religion mit dem Recht auf freie Religionsausübung. Außerdem haben sich sowohl die irakische Regierung als auch die kurdische Regionalregierung dezidiert dazu bekannt, die Lage für Yeziden zu verbessern und ihnen Schutz bieten zu wollen, auch wenn dieser Anspruch in der Realität häufig noch nicht eingelöst wird. [...]

b) Die Klägerin ist auch nicht - wie mit der Klagebegründung geltend gemacht - aufgrund einer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "alleinstehender Frauen" (insbesondere solcher yezidischen Glaubens) im Irak verfolgt.

[...]Eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 AsylG bilden danach im Irak auch alleinstehende Frauen ohne schutzbereite männliche Familienangehörige. Für Angehörige dieser Gruppe dürfte eine landesweite Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure anzunehmen sein, ohne dass der irakische Staat oder andere Gruppen sie schützen könnten [...].

Die Klägerin ist allerdings nicht in diesem Sinne alleinstehend.

Zum einen hat sie im Irak schutzbereite männliche Verwandte, bei denen sie ihren Aufenthalt nehmen könnte.[...]

Zum anderen ist aber auch davon auszugehen, dass die Klägerin, wenn überhaupt, dann nicht allein, sondern nur zusammen mit ihren Eltern (und ihren minderjährigen Geschwistern) in den Irak zurückkehren würde.[...]

4. Allerdings hat die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. [...]

Es ist jedoch beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak - unabhängig davon, ob man insoweit auf J. oder die Provinz S. abstellt - nicht in der Lage sein wird, ihre elementarsten humanitären Bedürfnisse wie Unterkunft, Nahrung, Wasser und Hygiene zu decken und bei Bedarf auch Zugang zu einer medizinischen Basisversorgung zu erhalten. [...]

Dementsprechend begründen die Lebensbedingungen und die humanitären Verhältnisse speziell in der Provinz S. auch nicht für jeden zurückkehrenden Yeziden mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK. Vielmehr bedarf es für die im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu treffende Gefahrenprognose einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und persönlichen Merkmale des betreffenden Ausländers. [...]

Hinsichtlich der Klägerin, ihrer Eltern und minderjährigen Geschwister, für die nach obigen Grundsätzen eine gemeinsame Rückkehr unterstellt wird, ist aufgrund ihrer persönlichen Umstände davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage sein werden, für sich nicht nur bei einer Rückkehr nach J., sondern auch bei einer Rückkehr in ihre Heimatprovinz S. ihren existenziellen Lebensunterhalt zu sichern. Bereits wenn man die Klägerin außer Betracht lässt, dürfte sich eine Rückkehr allein der Eltern und minderjährigen Geschwister in den Irak schon angesichts der allgemein schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und der speziell für Angehörige der Volksgruppe der Yeziden infolge ihrer immer wieder im Alltag anzutreffenden Diskriminierung als schwierig darstellen. Dies gilt erst recht in Anbetracht der Größe der Familie mit vier minderjährigen Kindern im Alter von vier bis 15 Jahren und des Umstands, dass der Vater der Klägerin vor der Flucht im Irak die Grundschule bis zur neunten Schulklasse besucht, aber keinen Abschluss erworben und nur gelegentlich als Tagelöhner auf Baustellen gearbeitet hat. Dementsprechend ging es der Familie schon vor der Ausreise nach eigener Darstellung finanziell sehr schlecht. Auch in Deutschland hat der Vater offenbar erst zuletzt eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und auch das nur in helfender Funktion als Reinigungskraft in der Küche eines Restaurants. Diese bereits als solches schwierige Lage begründet aber jedenfalls dadurch für die Familie die konkrete Gefahr extremer materieller Not und das ernsthafte Risiko einer Verelendung, dass sie bei einer gemeinsamen Rückkehr auch die Klägerin mit ihren krankheitsbedingt erhöhten Bedürfnissen versorgen müssen, ohne dass diese selbst zum Lebensunterhalt beitragen kann. Wie sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen und den ergänzenden Angaben der Klägerin und ihres Vaters in der mündlichen Verhandlung ergibt, leidet die Klägerin unter einer schweren psychischen Erkrankung, nämlich paranoider Schizophrenie, hat im Jahre 2023 bereits einen Suizidversuch mit schwersten Verletzungen unternommen und ist noch im Sommer/Herbst letzten Jahres wegen akuter Eigen- und Fremdgefährdung für gut zwei Monate stationär behandelt worden. Aufgrund der mit ihrer Erkrankung einhergehenden ausgeprägten Antriebslosigkeit, kognitiven Beeinträchtigungen und Schwierigkeiten bei der eigenständigen Bewältigung des Alltags benötigt sie fortlaufende Unterstützung bei der Selbstversorgung, der Haushaltsführung und der sozialen Integration, aber auch der Medikamenteneinnahme sowie der Koordination und Wahrnehmung ärztlicher und therapeutischer Termine. Weiter erschwert wird die Versorgung der Klägerin dadurch, dass die medizinische Versorgungssituation im Irak allgemein angespannt bleibt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 21. Mai 2025 (Stand: Februar 2025), S. 31).

Sie stellt sich insbesondere hinsichtlich der Behandlung psychischer Erkrankungen als relativ schlecht dar. Die psychische Gesundheitsversorgung zeichnet sich mitunter durch schlechte Qualität, unzureichende Verfügbarkeit und schlechte Zugänglichkeit aus. Am schlimmsten betroffen vom Mangel an psychischen Gesundheitsdiensten sind Provinzen, die unter dem IS-Konflikt gelitten haben, insbesondere die Provinz S., d.h. die Heimatprovinz der Klägerin [...]. 

Dies wird die Beschaffung der für die Behandlung der Schizophrenie der Klägerin erforderlichen Medikamente, insbesondere der Depotspritze (Xeplion 100mg = Paliperidonpalmitat) unabhängig von ihrer nach der letztgenannten Quelle grundsätzlichen Verfügbarkeit in J. deutlich schwieriger machen, zumal dieses Medikament selbst in Deutschland mit mehreren Hundert Euro pro Spritze sehr teuer ist.

Bei alledem ist es auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Rückkehrhilfen [...] und einer möglichen Unterstützung durch die im Irak und im Ausland lebenden Geschwister der Eltern, die allerdings nach glaubhafter Darstellung des Vaters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung schon ihren eigenen Lebensunterhalt nur notdürftig durch Gelegenheitsarbeiten bzw. Unterstützung durch eigene Kinder sicherstellen können, beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin, ihre Eltern und minderjährigen Geschwister ihren existenziellen Lebensunterhalt im Fall einer Rückkehr in den Irak nicht würden sichern können. Sie dürften vielmehr in extreme materielle Not geraten, die es ihnen nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, und ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. [...]