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VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 16.01.2026 - 43 K 420/25 A - asyl.net: M34010
https://www.asyl.net/rsdb/m34010
Leitsatz:

Keine Rückkehr nach Griechenland bei arbeitsunfähig Erkrankten: 

1. Neue Elemente und Erkenntnisse für einen Asylfolgeantrag sind nicht nur solche, die nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sind, sondern auch solche, die bereits vor dem Abschluss des ersten Verfahrens vorlagen, aber nicht geltend gemacht wurden.

2. Wird eine Vulnerabilität mit dem Vorliegen von psychischen oder physischen Erkrankungen begründet, müssen sie von Antragstellenden näher substantiiert werden. Dafür gilt zwar nicht der Maßstab des § 60a Abs. 2c AufenthG (Glaubhaftmachung durch qualifizierte ärztliche Bescheinigung). Das Attest muss gewissen Mindestanforderungen (Grundlage der Diagnose, Schweregrad die Erkrankung, Darstellung der Krankheit im konkreten Fall, Folgen der krankheitsbedingten Situation) genügen.

3. Bei einer schwerwiegenden chronischen Schmerzerkrankung kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Existenzsicherung in Griechenland möglich ist. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: besonders schutzbedürftig, Krankheit, Attest, vulnerabel, junge Männer, Asylfolgeantrag, neue Beweismittel, Existenzminimum,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, AsylG § 71, EMRK Art. 3
Auszüge:

[…]

22 1. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers unter Ziffer 1 des Bescheides rechtswidrig als unzulässig abgelehnt.

23 Rechtliche Grundlage hierfür ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. […]

26 b. Der Kläger hat auch neue Elemente oder Erkenntnisse i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorgebracht. Nach Art. 40 Abs. 2 und 3 der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) gehören zu den neuen Elementen oder Erkenntnissen, die zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, nicht nur solche, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, sondern auch solche, die bereits vor Abschluss des Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden […]. Elemente und Erkenntnisse sind auch neu im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten […]. Zwar hat der Kläger die Bescheinigung über die besondere Schutzbedürftigkeit des Vereins zur Unterstützung geflüchteter Personen vom ... 2025 und den ärztlichen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin/Spezielle Schmerztherapie vom ... 2025 bereits im Klageverfahren betreffend den ursprünglichen Bescheid vom 4. September 2024 vorgelegt (Az. ... ). Die Atteste konnten in diesem Verfahren aufgrund der Versäumung der Klagefrist jedoch keine Berücksichtigung finden. Mithin konnten diese Elemente und Erkenntnisse dem Bundesamt nicht schon im vorherigen Asylverfahren des Klägers im oben genannten Sinne zur Kenntnis gebracht und bei der Entscheidung berücksichtigt werden.

27 c. Die vom Kläger im Folgeverfahren vorgelegten Atteste tragen auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung bei, denn der weitere Asylantrag des Klägers kann bei Berücksichtigung der neuen Elemente und Erkenntnisse nicht erneut als unzulässig abgelehnt werden. […]

29 Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist jedoch unter Berücksichtigung der im Folgeverfahren vorgelegten Atteste wegen der Lebensverhältnisse, die den Antragsteller bei einer Abschiebung nach Griechenland erwarten, ausgeschlossen. […]

38 cc. Der Kläger gehört […] aufgrund seiner individuellen Situation nicht zu der Gruppe der arbeitsfähigen, gesunden, alleinstehenden, jungen und männlichen Schutzberechtigten. Er ist aufgrund seiner Erkrankungen vielmehr vulnerabel. […]

40 Wird die Vulnerabilität mit psychischen oder körperlichen Erkrankungen begründet, ist die Erkrankung durch den Kläger näher zu substantiieren. […] Erforderlich sind hinsichtlich der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und Umstände jedenfalls hinreichend substantiierte Behauptungen eines Asylsuchenden […]. Zwar ist nicht zu fordern, dass der Kläger ein ärztliches Attest vorlegt, dass die Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zum Nachweis einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung erfüllt. Denn der unionsrechtliche Begriff der "Vulnerabilität" und die diesbezügliche richterliche Bewertung im Drittstaatenverfahren werden durch § 60a Abs. 2c AufenthG weder definiert noch beschränkt […].

41 Der Kläger hat aber zur näheren Substantiierung der geltend gemachten Erkrankung ein gewissen Mindestanforderungen genügendes Attest vorzulegen. […]

42 Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer aber auch für körperliche Erkrankungen gelten. Zwar werden diese in der Regel nicht von einer Unschärfe des Krankheitsbildes gekennzeichnet. Das Gericht ist jedoch – mangels eigener medizinischer Sachkunde […] – zur Feststellung der Vulnerabilität auch aufgrund einer körperlichen Erkrankung auf ärztliche Stellungnahmen angewiesen. Um dem Gericht die Validierung der ärztlichen Angaben zu ermöglichen, müssen diese Atteste formalen und inhaltlichen Mindestvorgaben genügen. Auch insoweit obliegt es daher dem Kläger, die Erkrankung durch die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests näher zu substantiieren. Näher substantiiert ist auch eine körperliche Erkrankung nur dann, wenn sich aus dem fachärztlichen Attest nachvollziehbar ergibt, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat, welchen Schweregrad die Erkrankung hat, wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt und welche Folgen sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation ergeben.

43 Etwas anderes folgt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht aus Europarecht. Es lässt sich weder der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) noch der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU), noch der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) entnehmen, dass auch ohne entsprechenden, hinreichend substantiierten Vortrag durch Vorlage gewissen Mindestanforderungen genügender ärztlicher Atteste durch die asylantragstellende Person Feststellungen zur Vulnerabilität stets von Amts wegen durch die Beklagte bzw. das Gericht zu treffen sind. In Art. 2 lit. d) der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) und Art. 2 lit. k) der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU) werden lediglich die Begriffe "Antragsteller, der besondere Verfahrensgarantien benötigt" bzw. "Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme" definiert. Dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten sei, ohne entsprechendes substantiiertes Vorbringen durch die asylantragstellende Person stets von Amts wegen zur prüfen, ob die antragstellende Person unter diese Personengruppe fällt, ergibt sich daraus nicht. […]. In dem Urteil vom 3. April 2025 stellt der EuGH fest, dass auch erstinstanzliche nationale Gerichte infolge einer unmittelbaren Anwendung des Unionsrechts befugt sind, eine medizinische Untersuchung der Person, die internationalen Schutz beantragt, anzuordnen, wenn es der Auffassung ist, dass diese Untersuchung für die Prüfung des Antrags erforderlich oder relevant ist und diese Möglichkeit im nationalen Recht nicht vorgesehen ist. Weiter führt der EuGH aus, dass das betreffende Gericht zum einen die medizinische Untersuchung jedenfalls dann anordnen können muss, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesundheitlichen Probleme der Person, die internationalen Schutz beantragt, auf ein traumatisierendes, insbesondere in ihrem Herkunftsland eingetretenes Ereignis zurückzuführen sein könnten, und allgemein dann, wenn sich nach der Einschätzung des Gerichts der Rückgriff auf eine solche Untersuchung als erforderlich oder relevant erweist, um das tatsächliche Bedürfnis nach internationalem Schutz des Antragstellers zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. April 2025 – C-283/24 –, juris Rn. 38). Dass ein medizinisches Gutachten stets dann von Amts wegen durch die Beklagte oder das Gericht einzuholen ist, wenn die antragstellende Person Erkrankungen ohne hinreichenden Nachweis lediglich behauptet, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr stellt der EuGH in seinen Urteilen fest, dass rechtsmedizinische Gutachten insbesondere dann einzuholen sind, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen. Dazu, wann hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegend von Erkrankungen anzunehmen sind, lässt sich den Entscheidungen nichts entnehmen. Dafür, dass hieran gewisse Mindestanforderung gestellt werden können, spricht vielmehr gerade Art. 4 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU). Danach können die Mitgliedstaaten es als Pflicht des Antragssteller betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Erst dann ist es nach Satz 2 der Vorschrift Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen. Schließlich steht dem von der Kammer aufgestellten Maßstab auch nicht das Urteil des EGMR vom 9. März 2010 entgegen. Danach kann ein medizinisches Attest einen Anscheinsbeweis darstellen, soweit es hinreichend aussagekräftig ist (vgl. EGMR, Urteil vom 9. März 2010, Case of R.C. v. Sweden, Application no. 41827/07, Rn. 53 – abrufbar unter hudoc.echr.coe.int/eng. Augenscheinlich geht somit auch der EGMR davon aus, dass ein medizinisches Attest bestimmten Mindestanforderungen genügen muss. Unter welchen Voraussetzungen diese erfüllt sind, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

44 (2) Der Kläger hat hier den Mindestanforderungen genügende Atteste vorgelegt, die die von ihm geltend gemachten Erkrankungen näher substantiieren.

45 In dem ärztlichen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin/Spezielle  Schmerztherapie vom ... 2025 werden insbesondere ein chronischer posttraumatischer Kopfschmerz (G44.3 G), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41 G), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F5.40 G) sowie ein neuropathischer Schmerz (G54.9 G) diagnostiziert. […] Eine Erwerbsfähigkeit sei aufgrund der multiplen Beeinträchtigungen nach den beschriebenen Verletzungen nur sehr eingeschränkt möglich, eine körperliche Arbeit aus ärztlicher Sicht nicht zumutbar. Die Diagnose einer chronischen Schmerzerkrankung wird auch nochmals bestätigt durch das weitere Attest des Arztes vom ... 2025. Daraus geht ergänzend hervor, der Kläger befinde sich seit seiner erstmaligen Vorstellung in regelmäßiger schmerzmedizinischer Betreuung. Außerdem führt der behandelnde Arzt darin aus, mit der kontinuierlichen medikamentösen Schmerztherapie hätten leider nur sehr geringe Erfolge erzielt werden können. Auch stellt er fest, der Kläger sei durch die eindrücklichen körperlichen Befunde dauerhaft stark beeinträchtigt. […]

48 (3) Das Gericht ist nach umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom ... und ... sowie vom ... und ... 2025 und aufgrund des persönlichen Eindrucks, den es in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat, davon überzeugt, dass der Kläger im Hinblick auf eine Rückkehr nach Griechenland vulnerabel ist.

49 Der Kläger wird bei einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Er wird aufgrund der bei ihm vorliegenden schwerwiegenden chronischen Schmerzerkrankung, die durch die psychischen Erkrankungen beeinflusst und verstärkt wird, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht imstande sein, den schwierigen Bedingungen in Griechenland zu trotzen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass es dem Kläger gelingen wird, eine in der Regel körperlich anstrengende Erwerbstätigkeit in der Schattenwirtschaft in den Bereichen Tourismus, der Landwirtschaft oder dem Baugewerbe zu finden, dieser nachzugehen und dadurch seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Kläger hat bereits in seiner Anhörung beim Bundesamt zur Zulässigkeit des Asylantrages am 30. September 2025 angegeben, bei seinem vorherigen Aufenthalt in Griechenland keine Arbeit gehabt zu haben. Insbesondere aber kommen vorliegend sowohl der Facharzt für Allgemeinmedizin/Spezielle Schmerzmedizin als auch die Psychologische Psychotherapeutin und der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in ihren ärztlichen Stellungnahmen jeweils zu dem Schluss, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers stark eingeschränkt bzw. aktuell aus psychotherapeutischer/psychiatrischer Sicht im Hinblick auf die psychische Funktionsfähigkeit des Klägers nicht gegeben sei. Vor diesem Hintergrund erscheint es überdies beachtlich wahrscheinlich, dass es dem Kläger in Griechenland nicht gelingen wird, eine Unterkunft, sei es auch nur eine Notunterkunft oder eine informelle, privat organisierte Unterkunft zu finden und ggf. zu finanzieren. Hierfür spricht auch, dass der Kläger in seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages beim Bundesamt vorgetragen hat, bei seinem vorherigen Aufenthalt in Griechenland nach seiner Schutzzuerkennung in Athen mehr oder weniger auf der Straße gelebt zu haben. […]

52 d. Die neuen Elemente bzw. Erkenntnisse in Form der Erkrankungen und der medizinischen Atteste hat der Kläger auch ohne Verschulden im Erstverfahren nicht geltend gemacht. […]

54 Dem Ausländer muss mindestens leichte Fahrlässigkeit beim Unterlassen des rechtzeitigen Vorbringens anzulasten sein, was zum Beispiel ohne anwaltliche Vertretung und angesichts komplizierter Verfahrensregeln und mangelnder Verfahrenskenntnisse des Asylbewerbers oft nur schwer festzustellen sein wird (vgl. Bergmann/Keller in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 71 Rn. 23). Ein Ausschluss des Vorbringens dürfte daher erst dann in Betracht kommen, wenn dem Asylbewerber das Bestehen eines Wiederaufnahmegrundes bekannt war oder sich den Umständen nach aufdrängen musste und er sich trotzdem, unter Verletzung jeglicher einem ordentlichen Verfahrensbeteiligten zumutbarer Sorgfaltspflichten, insbesondere unter Verletzung seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflichten nicht weiter darum sorgte […].

55 Hinsichtlich der Geltendmachung von Erkrankungen hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass allein eine Behandlung wegen unklarer Beschwerden ohne entsprechende Diagnose regelmäßig nicht die Obliegenheit begründen kann, sogleich ein Folgeschutzgesuch zu stellen, um nicht später mit sämtlichem Vorbringen zu einer Erkrankung präkludiert zu sein […]. Diese Feststellung in Bezug auf die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) hinsichtlich des Vorliegens eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ohne Weiteres auf die Frage der Präklusion in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu übertragen, da es in beiden Fällen um Fragen des Verschuldens geht.

56 Gemessen hieran hat der Kläger seine Erkrankungen und die ärztlichen Atteste ohne Verschulden erst im Folgeantrag geltend gemacht. Zwar liegen die den Erkrankungen des Klägers zugrundeliegenden Traumata sowie die beiden Schussverletzungen ausweislich der Atteste schon länger zurück. Die Diagnosen wurden jedoch erstmals in den ärztlichen Attesten vom ... und ... 2025 gestellt, nachdem sich der Kläger in ärztliche Behandlung begeben hat. Diese Atteste konnte der Kläger nur im Folgeverfahren geltend machen. Dem Kläger ist auch keine – auch keine nur leichte – Fahrlässigkeit insoweit vorzuwerfen, dass er sich erst im Juli 2025 in ärztliche Behandlung begeben hat. Diesbezüglich hat er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und schlüssig vorgetragen, dass einen Monat nachdem er nach Deutschland gekommen sei, der Krieg in Gaza begonnen habe. Erst danach sei er krank geworden. Dass er sich dennoch erst knapp zwei Jahre später ärztliche Hilfe gesucht habe, liege daran, dass er sich in Deutschland nicht ausgekannt habe. Er habe den Asylantrag gestellt, aber kein Deutsch gekonnt und auch keine Ärzte gekannt, die ihm hätten helfen können. Erst mithilfe des Vereins zur Unterstützung von geflüchteten Personen sei es ihm gelungen, professionelle Hilfe zu erhalten. Vor diesem Hintergrund ist ein Verschulden des Klägers nicht festzustellen. […]