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VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 29.01.2026 - 24 L 434/25 - asyl.net: M34011
https://www.asyl.net/rsdb/m34011
Leitsatz:

Erlöschen und Begründung einer Wohnsitzauflage: 

1. Wird eine Wohnsitzauflage bei Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gemäß § 61 Abs. 1d AufenthG von der Ausländerbehörde geändert, erlischt die Wohnsitzauflage gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG "auf andere Weise". 

2. Verlegt eine Person, die ihren Lebensunterhalt sichern kann, ihren Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, so geht die Zuständigkeit für die weitere Duldungserteilung auf den neuen Wohnort über. Fällt die Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Wohnortwechsel weg, wird an dem neuen Wohnsitz eine neue Wohnsitzauflage begründet. 

(Leitsätze der Redaktion; nach Ansicht des VG Regensburg, Beschluss vom 30.10.2024 - RN 9 E 24.2551 - asyl.net: M32868 erlischt die Wohnsitzauflage kraft Gesetz ohne Beteiligung oder Zustimmung der Ausländerbehörde) 

Schlagwörter: Duldung, Wohnsitzauflage, Sicherung des Lebensunterhalts
Normen: AufenthG § 61 Abs. 1d, VwVfG § 43 Abs. 2
Auszüge:

[...]

11 Gemäß § 78 VwGO, der entsprechend im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Anwendung kommt, richtet sich der Antrag gegen das Land, dessen Behörde den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Dies ist hier das Landesamt für Einwanderung Berlin (Landesamt).

12 Das Landesamt ist vorliegend die örtlich zuständige Ausländerbehörde. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ist in anderen Angelegenheiten (als in Vermögensangelegenheiten oder Angelegenheiten des Betriebs von Unternehmen), die eine natürliche Person betreffen, die Behörde zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. [...]

13 Die Antragstellerin ist im August 2025 nach Berlin gezogen und hält sich seitdem dauerhaft hier auf. Seit Ende August übte sie in Berlin eine Vollzeitbeschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma ... aus. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit sechsmonatiger Probezeit sowie Gehaltsnachweise für die Monate August bis Oktober 2025 liegen vor. Zwar ist allgemein anerkannt, dass der gewöhnliche Aufenthalt eines Ausländers rechtmäßig sein muss. Allein die tatsächliche Begründung eines Aufenthalts reicht demnach nicht aus. Besteht eine Wohnsitzauflage, so ist es dem Ausländer untersagt, einen davon abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen (Bergmann/Dienelt/Dollinger, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 61 Rn.27, beck-online). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners besteht jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Wohnsitzauflage für den Salzlandkreis (mehr). Vielmehr besteht aktuell kraft Gesetzes eine Wohnsitzauflage für Berlin.

14 1. Zwar weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass für die Antragstellerin ursprünglich eine Wohnsitzauflage für den Salzlandkreis bestand. Einschlägige Rechtsgrundlage hierfür ist § 61 Abs. 1d des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Nach Satz 1 der Norm ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt hat, ist dies nach Satz 2 der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Nach Satz 3 kann die Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern.

15 Hiervon ausgehend ist für die Antragstellerin zunächst eine Wohnsitzauflage für den Salzlandkreis entstanden. [...]

16 Die Ausländerbehörde hat die Wohnsitzauflage auch nicht gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG geändert, auch wenn eine solche Änderung, die auch von Amts wegen aus humanitären Gründen erfolgen kann, angesichts der Erlaubnis der Beschäftigung bei einem Berliner Unternehmen durchaus nahe gelegen hätte. Zwar hat die Ausländerbehörde Salzlandkreis die Duldung der Antragstellerin am 26. August 2025 bis zum 4. November 2025 verlängert und mit der Nebenbestimmung "Vollzeitbeschäftigung bei ... als Reinigungskraft erlaubt" versehen. Hierin ist allerdings noch keine (konkludente) Änderung der Wohnsitzauflage zu sehen.

17 2. Die einmal entstandene Wohnsitzauflage ist aber in der Folge wieder erloschen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür weggefallen sind. Die Wohnsitzauflage erlischt nämlich "auf andere Weise" gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG, sobald der Ausländer seinen Lebensunterhalt selbständig oder mit Hilfe Dritter sichern kann (Bergmann/Dienelt/Dollinger, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 61 Rn. 31, beck-online). Dies war hier ab dem 26. August 2025 der Fall. [...]

18 Aufgrund des Wegfalls der Wohnsitzauflage war es der Antragstellerin möglich, einen neuen(rechtmäßigen) gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort zu begründen. Dies hat sie auch getan, indem sie zeitgleich mit der Aufnahme der Beschäftigung bereits im August 2025 ihren Wohnort nach Berlin verlagert, sich dort tatsächlich dauerhaft aufgehalten und einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist. Auf die erst nachträglich am 6. November 2025 erfolgte polizeiliche Anmeldung in Berlin kommt es für die Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthalts nicht maßgeblich an. Ab dem 26. August 2025 war die Zuständigkeit somit auf den Antragsgegner übergegangen und dieser – und nicht die Ausländerbehörde des Salzlandkreises – hätte über die Verlängerung der Duldung der Antragstellerin entscheiden müssen(Huber/Mantel/Gordzielik/Naghipour, 4. Aufl. 2025, AufenthG, § 61 Rn. 25 m.w.N.).

19 3. Mit Wegfall der Beschäftigungserlaubnis am 4. November 2025 ist sodann eine neue zweite Wohnsitzauflage – diesmal allerdings für Berlin – entstanden. [...]

21 Die zuletzt am 4. November 2025 erteilte Duldung ist am selben Tag wieder erloschen. Am 4.November wurde die Duldung der Antragstellerin noch einmal für zwei Tage bis zum 6. November 2025 verlängert, wobei der Antragstellerin die Beschäftigung im bisherigen Arbeitsverhältnis weiter erlaubt wurde. Die Duldung wurde zudem mit der auflösenden Bedingung "erlischt mit Beginn der Abschiebemaßnahme" versehen. Letztgenannte Bedingung ist bereits am 4. November 2025 eingetreten, als die Antragstellerin im Auftrag der Ausländerbehörde ärztlich begutachtet wurde, um ihre Polizeigewahrsamsfähigkeit für den Abschiebegewahrsam festzustellen. In dieser Begutachtung ist der Beginn der Abschiebemaßnahme zu sehen, so dass die am 4. November 2025 verlängerte Duldung samt Beschäftigungserlaubnis am selben Tag wieder erloschen ist.

22 Anders als der Antragsgegner meint, lebt damit jedoch nicht die alte (erste) Wohnsitzauflage für den Salzlandkreis wieder auf. Ein solches Verständnis der Norm ist mit deren Wortlaut nicht vereinbar (so im Ergebnis auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. September 2020 – 13 ME 226/20 – juris, Rn. 9-10 mit weiteren Argumenten und m.w.N.). Verlegt eine Person, die ihren Lebensunterhalt sichern kann – wie hier – ihren Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, so geht die Zuständigkeit für die weitere Duldungserteilung auf den neuen Wohnort über (siehe oben). Wird die Person danach erneut leistungsabhängig, so entsteht die Wohnsitzauflage ebenso wie die Leistungsverpflichtung am neuen Wohnort neu (vgl. Huber/Mantel/Gordzielik/Naghipour, 4. Aufl. 2025, AufenthG, § 61 Rn. 25 m.w.N.). Die weiterhin vollziehbar ausreisepflichtige Antragstellerin unterlag ab diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes originär einer neuen (zweiten) Wohnsitzauflage (OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 11). Für das automatische "Wiederaufleben" einer bereits erloschenen Wohnsitzauflage am alten Wohnort bietet der Wortlaut von § 61 Abs. 1d AufenthG hingegen keinen Anknüpfungspunkt. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Wohnsitzauflage gemäß Satz 1 der Norm (erneut) vor, so ist vielmehr entsprechend der Vorgaben in Satz 2 der Norm jedes Mal neu zu prüfen, an welchem Ort diese Wohnsitzauflage zum gegebenen Zeitpunkt entstanden ist. [...]

24 Unerheblich hierfür ist, dass der Antragstellerin am Tag des Erlöschens ihrer alten Duldung (am 4.November 2025) keine Anschlussduldung erteilt wurde. Auf das Innehaben einer förmlich erteilten Duldung im Zeitpunkt der (hier: Neu-)Entstehung der gesetzlichen Wohnauflage kommt es nicht an, weil der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer es andernfalls in der Hand hätte, sich der Wohnsitzauflage zu entziehen, indem er schlicht keine weitere Duldung beantragt, bzw. weil die zuständige Ausländerbehörde sich – wie vorliegend der Fall – durch Untätigkeit ihrer Zuständigkeit entziehen könnte. Wird – wie hier – keine förmliche Anschlussduldung erteilt, kommt es auf den Ort an, an dem der Ausländer wohnte, als die Wohnsitzauflage (ggf. wieder) entstand, mithin Berlin [...]