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VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 23.12.2025 - 3 B 2782/25 - asyl.net: M34012
https://www.asyl.net/rsdb/m34012
Leitsatz:

Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche schließt Unterbrechung der Duldungskette aus: 

1. Eine Abschiebungsandrohung des Bundesamtes, die keine Zielstaatsbestimmung in Form einer konkreten Benennung des Ziellandes enthält, sondern als Ort der Abschiebung lediglich den Begriff “Herkunftsstaat” enthält, entspricht nicht den Anforderungen der Rückführungsrichtlinie. 

2. Erlässt die Ausländerbehörde eine zweite Abschiebungsandrohung, weil die Abschiebungsandrohung des BAMF wegen einer fehlenden Zielstaatsbestimmung nicht wirksam und vollstreckbar ist, ist diese zweite Abschiebungsandrohung regelmäßig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Gegen eine Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde ist eine Beschwerde nicht ausgeschlossen (§ 80 AsylG). 

3. Die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen einer Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG erfordert keine umfassende Prüfung des Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens). Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist für das Rechtsinstitut des faktischen Inländers nur eröffnet, wenn ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht, auf dessen Fortbestand sich berufen werden kann. Eine Duldung ist nicht ausreichend. 

4. Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche ist unter anderem ein ununterbrochener Aufenthalt. Jede kurzzeitige Unterbrechung der Duldungskette schließt einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Duldung, Chancen-Aufenthaltsrecht, Rückkehrentscheidung, Abschiebungsandrohung, Zielstaat, Zielstaatsbezeichnung, Duldungszeiten, Voraufenthaltszeiten, Unterbrechung Aufenthalt, faktische Inländer, Beschwerdeausschluß, Rückkehrentscheidung,
Normen: AufenthG § 25a, AufenthG § 60a Abs. 2, AufenthG § 10 Abs. 3 S. 2, AufenthG § 59 Abs. 1, AufenthG § 104c, AsylG § 80, EMRK Art. 8, RL 2008/115/EG Art. 3 Nr. 4
Auszüge:

[…]

30 1. Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und nicht gemäß § 80 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (Rückführungsverbesserungsgesetz - BGBl. I Nr. 54) ausgeschlossen.

31 Nach der Neuformulierung des § 80 AsylG ist die Beschwerde zwar nicht mehr nur bei Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz (erste Alternative), sondern auch bei Entscheidungen "über ausländerrechtliche Maßnahmen zum Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung (§ 34) oder Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz" (zweite Alternative) ausgeschlossen. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17. September 2025 […] klargestellt hat, erstreckt sich der neu gefasste Beschwerdeausschluss auch auf einstweilige Aussetzungen der Abschiebung zwecks Sicherung eines Titelerteilungsverfahrens, wenn die Grundlage der Vollstreckung eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung ist. Dies entspricht inzwischen der herrschenden Auffassung der Obergerichte […].

32 Die Beschwerde der Antragsteller richtet sich jedoch nicht gegen den drohenden Vollzug aus einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes, sondern wendet sich gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 24. November 2025 unter Ziffer 9 erlassene Abschiebungsandrohung. Bei dieser Abschiebungsandrohung handelt es sich schon nach ihrer äußeren Form um eine eigenständige Abschiebungsandrohung und nicht nur um einen Hinweis auf die bereits zuvor in den Bescheiden vom 18. März 2011 und vom 2. September 2014 enthaltenen Abschiebungsandrohungen des Bundesamtes.

33 Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einem Nebeneinander einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes und einer – zeitlich nachfolgenden – Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde zwar grundsätzlich die zeitlich erste Abschiebungsandrohung des Bundesamtes Grundlage der Vollstreckung mit der Folge, dass der Beschwerdeausschluss greift […]. Voraussetzung ist jedoch, dass beide Abschiebungsandrohungen wirksam und vollstreckbar sind.

34 Vorliegend fehlt es jedoch an der Vollstreckbarkeit der zeitlich ersten Abschiebungsandrohung des Bundesamtes. Das Bundesamt, das im Fall der Ablehnung eines Asylantrags im Asylverfahren gemäß § 34 Abs. 1 AsylG für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG zuständig ist, hat in seiner Abschiebungsandrohung entgegen § 59 Abs. 2 AufenthG keinen konkreten Zielstaat der Abschiebung benannt, sondern die Abschiebung "in den Herkunftsstaat" angedroht.

35 Damit fehlt es vorliegend an einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie). Denn die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit der Antragsteller bewusst ohne Zielstaatsbestimmung erlassen worden. Die darin enthaltene Angabe eines nicht bekannten "Herkunftsstaats" entfaltet, anders als die Bezeichnung eines konkreten Zielstaats, keinen Regelungscharakter. Sie stellt lediglich einen vorläufigen unverbindlichen Hinweis dar; Rechtsfolgen ergeben sich hieraus nicht […]. Damit erfüllt sie jedoch nicht alle konstitutiven Merkmale einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie. […] Im Hinblick auf Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie ist eine solche Rückkehrverpflichtung nicht ohne die Bestimmung eines Ziellandes, welches eines der in Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie genannten Länder sein muss, vorstellbar […].

36 Insoweit führen die unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie zu einer Neubewertung der Auswirkungen des Fehlens eines konkreten Zielstaats in der Abschiebungsandrohung. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat vor der Abschiebung ausdrücklich durch die Benennung eines konkreten Zielstaats ergänzt werden kann […], ist im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie überholt. Vielmehr wird erst mit der Konkretisierung des Zielstaats der Abschiebung eine Rückführungsentscheidung, d. h. eine vollstreckbare Abschiebungsandrohung, erlassen. Zusätzlich zum Neuerlass der (vollstreckbaren) Abschiebungsandrohung unter Benennung des Zielstaates bedarf es regelmäßig einer ausdrücklichen Feststellung, dass bezogen auf den nunmehr bezeichneten Staat keine Abschiebungsverbote vorliegen […].

39 2. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. […]

43 […] Die Antragsteller haben aber keine spezifisch gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Einwendungen vorgetragen. Soweit die Antragsteller einwenden, dass die minderjährigen Antragsteller zu 3) und zu 4) im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen, mithin "faktische Inländer" seien, kann dem Beschwerdevorbringen jedoch entnommen werden, dass familiäre Belange und Belange des Kindeswohls der Abschiebung entgegengehalten werden sollen. […]

45 Der Regelungsgehalt von Art. 5 der Rückführungsrichtlinie und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erschöpft sich aber auch in der Berücksichtigung des Kindeswohls, der familiären Belange und des Gesundheitszustands – sowie in Art. 5 der Rückführungsrichtlinie des Grundsatzes der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement) – und erfordert gerade keine umfassende Prüfung des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Insoweit sind die Vorschriften des Art. 5 der Rückführungsrichtlinie und des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gerade nicht mit den tatsächlichen und rechtlichen Gründen, die einer Abschiebung gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK i. V. m. § 60a AufenthG entgegenstehen können, deckungsgleich […].

46 Auch der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union […] und der Entstehung des Rückführungsverbesserungsgesetzes kann nicht entnommen werden, dass der Anwendungsbereich von Art. 5 der Rückführungsrichtlinie und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG über die abschließend aufgezählten Gründe auf andere tatsächliche und rechtliche Abschiebungshindernisse auszudehnen ist. Vielmehr hat die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren zum Rückführungsverbesserungsgesetz […] bekräftigt, dass die Änderung des § 59 AufenthG der Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 5 Buchst. a bis c der Rückführungsrichtlinie diene.

47 Vorliegend ist zweifelhaft, ob berücksichtigungsfähige familiäre Belange im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen, da der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht berührt wird.

48 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind auch die Eltern der minderjährigen Antragsteller zu 3) und 4) ausreisepflichtig, sodass die Ausreise gemeinsam mit den Eltern – den Antragstellern zu 1) und 2) – erfolgen kann und die Antragsteller nicht getrennt werden. Die Abschiebung im Verbund von Eltern und ihren minderjährigen Kindern stellt aber regelmäßig keinen Eingriff in das Familienleben, sondern allein in das Privatleben dar. Der von Art. 8 Abs. 1 EMRK gebotene Schutz des Familienlebens gewährt nicht das Recht zu wählen, in welchem Land das Familienleben fortgesetzt oder erreicht werden soll […].

49 In Betracht kommt daher nur ein Eingriff in das Recht auf Privatleben der Antragsteller.

50 Ob das Erfordernis der Berücksichtigung familiärer Belange auf den Schutz des Familienlebens beschränkt ist oder ob § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erweiternd zugunsten des Schutzes des Privatlebens ausgelegt werden kann und die Berufung auf die in diesem Zusammenhang entwickelte Figur des "faktischen Inländers" i. S. v. Art. 8 Abs. 1 EMRK möglich ist […], bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst wenn ein Eingriff in das Privatleben jedenfalls minderjähriger Ausländer unter dem Aspekt des Kindeswohls vor Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen wäre, so steht der lange Aufenthalt im Bundesgebiet der Abschiebung als solcher nicht entgegen […].

51 Art. 8 EMRK vermittelt keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Die Ausländerbehörde ist lediglich verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihre Erwägungen einzustellen. Auch besteht kein unbedingter Vorrang des Kindeswohls, sondern allein die Pflicht der Staaten und ihrer Behörden, das Wohl der betroffenen Kinder bei einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung ausgewogen und sachgerecht zu bewerten und zu berücksichtigen […].

52 Nach der Rechtsprechung zum sog. "faktischen Inländers" […], auf die die Antragsteller erkennbar Bezug nehmen, kann die Aufenthaltsbeendigung nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das Recht auf Privatleben begründen, wenn der Ausländer aufgrund seines längeren Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Bindungen zum Aufnahmestaat verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist und ihm ein Leben in dem Staat seiner Herkunft, zu dem er keinen Bezug mehr hat, schlechterdings nicht zugemutet werden kann. Die Merkmale der Verwurzelung und der Entwurzelung müssen kumulativ vorliegen […].

53 Zweifelhaft ist, ob sich die Antragsteller zu 3) und 4) auf das Rechtsinstitut des faktischen Inländers berufen können. Nach einer breiten, in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung wird der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eröffnet, wenn die Verwurzelung auf Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthaltshalts schutzwürdig ist und der Ausländer ein berechtigtes Vertrauen auf den Fortbestand des Aufenthalts hat […]. Da die Antragsteller zu 3) und zu 4) nie einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG besessen haben und die Duldung nur zum Nachweis der Aussetzung der Abschiebung, § 60a Abs. 4 AufenthG dient […], aber keinen rechtmäßigen Aufenthalt begründen kann, wäre nach dieser Auffassung der Schutzbereich des Art. 8 EMRK nicht eröffnet.

54 Selbst wenn aber der faktische Voraufenthalt für die Eröffnung des Schutzbereichs des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 EMRK als ausreichend erachtet wird, so ist der fehlenden Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung Rechnung zu tragen. Die knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind vor diesem Hintergrund nicht ausreichend, um ein Legalisierungserfordernis für die Antragsteller zu 3) und zu 4) aus einer Verwurzelung abzuleiten. Dies gilt umso mehr, als weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass den Antragstellern zu 1) und zu 2) eine soziale und wirtschaftliche Reintegration mit ihren Kindern in ihrem Herkunftsstaat nicht möglich wäre und es den Antragstellern zu 3) und zu 4) nicht gelingen könnte, mithilfe ihrer Eltern in die Lebensverhältnisse ihres Heimatstaates hineinzuwachsen. […]

56 c) Der Hilfsantrag, den Antragstellern zu 3) und zu 4) eine Verfahrensduldung bis zu der bestandskräftigen Entscheidung über ihre Aufenthaltserlaubnis und den Antragsstellern zu 1) und 2) eine Duldung gemäß § 60a AufenthG zu erteilen, ist – mit Ausnahme des Antrags der Antragstellerin zu 2) zulässig. Soweit er zulässig ist, ist er aber nicht begründet. […]

62 cc) Mit Blick auf die Antragsteller zu 3) und zu 4) – ist jedoch kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25a AufenthG und mithin kein Anspruch auf eine Verfahrensduldung zu erkennen. […]

66 Ein Regelanspruch des Antragstellers zu 3), der in den persönlichen Anwendungsbereich des § 25a AufenthG fällt und im August 2025 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG gestellt hat, ist nicht aufgrund des vorangegangenen negativ abgeschlossenen Asylverfahrens ausgeschlossen, weil gemäß § 25a Abs. 4 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis abweichend von der – grundsätzlich einschlägigen – Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erteilt werden kann. Wobei die erfolgte Änderung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG […] keine Anwendung findet, weil diese nach der gleichzeitig geschaffenen Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 19 AufenthG auf vor dem 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnte Anträge keine Anwendung findet […]. Damit wandelt sich der durch § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich eingeräumte Regelanspruch in einen Anspruch nach pflichtgemäßem Ermessen […].

67 Der Regelanspruch ist auch nicht offensichtlich nach § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausgeschlossen. Denn der zwingende Versagungsgrund des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG erfasst nur Fälle, in denen die Abschiebung ausgesetzt ist, weil der Ausländer selbst falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Erforderlich ist ein aktives Handeln, da die Abschiebung aufgrund "eigener" falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund "seiner" Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt sein muss; allein das passive Fortwirkenlassen früherer Angaben der Eltern durch Schweigen oder eine Verletzung gesetzlicher Mitwirkungspflichten reicht nicht aus, ist von der Ausländerbehörde aber im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen […]. § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG durchbricht damit das aufenthaltsrechtliche Prinzip, wonach sich Kinder das Handeln ihrer Eltern zurechnen lassen müssen […]. Das Handeln muss zudem schuldhaft sein, also auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen, und für die Aussetzung der Abschiebung ursächlich sein […].

68 Wie die Antragsteller mit ihrer Beschwerde zutreffend geltend machen, kann dem Antragsteller zu 3) im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde auch nicht (mehr) die Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung "Passpflicht" (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) entgegengehalten werden. […]

69 Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25a AufenthG und damit eines Anspruchs auf Erteilung einer Verfahrensduldung jedoch nicht auf das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, sondern – zu Recht – auf das Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen gestützt.

70 § 25a Abs. 1 AufenthG setzt als besondere Erteilungsanforderung unter anderem voraus, dass der Ausländer "seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist" (Abs. 1 Satz 1) und sich "seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Dabei werden grundsätzlich sämtliche Duldungsgründe, einschließlich einer Verfahrensduldung […], erfasst.

71 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt, war es bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung eines Chancenaufenthaltsrechts vom 21. Dezember 2022 angesichts des früheren Wortlauts des § 25a AufenthG ("geduldeter Ausländer") anerkannt, dass das Vorliegen materieller Duldungsgründe ausreicht. Angesichts des neuen Wortlauts "im Besitz einer Duldung" wird jedoch vertreten, dass ein Anspruch aus § 25a Abs. 1 AufenthG nur noch dann in Betracht kommt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung behördlicherseits eine Aussetzung der Abschiebung wirksam verfügt und dem Ausländer eine Bescheinigung nach §§ 60a Abs. 4, 78a Abs. 5 AufenthG ausgestellt wurde […]. Bei Zugrundelegung dieser Auffassung wäre der Antragsteller zu 3) im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr im Besitz einer Duldung gewesen, weil seine Duldung und die ihm ausgestellte Bescheinigung jedenfalls längstens bis zum 25. September 2025 gültig waren.

72 Nach anderer Auffassung hat die Ersetzung des Begriffs des geduldeten Ausländers durch den Besitz einer Duldung rein sprachliche Gründe. Die Nichterfüllung des materiellen Duldungsanspruchs dürfe dem Ausländer weiterhin nicht zum Nachteil gereichen, da sich die Behörde andernfalls auf eigenes rechtswidriges Verhalten berufen könne. Eine Änderung sei insoweit eingetreten, als § 25a AufenthG nunmehr verlange, dass der Ausländer seit zwölf Monaten geduldet sein müsse. Es sei aber weiterhin nicht erforderlich, dass der aktuelle Duldungsgrund auf absehbare Zeit fortbestehen müsse […].

73 Welcher Ansicht zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn – wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend, wenn auch ohne nähere Begründung festgestellt hat – kann auch bei Zugrundelegung der letztgenannten Auffassung kein Anspruch des Antragstellers zu 3) auf Erteilung eines Titels nach § 25a AufenthG und mithin einer Verfahrensduldung erkannt werden. Denn im Zeitpunkt der Entscheidung fehlt – wie nachfolgend ausgeführt wird – jedenfalls das besondere Erteilungserfordernis des seit drei Jahren "ununterbrochen" geduldeten Aufenthalts (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).

74 Im Zeitpunkt der Entscheidung liegt entgegen § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine ununterbrochene Duldungskette vor. Der Antragsteller zu 3), der längstens bis zum 25. September 2025 durch eine Duldungsbescheinigung formal geduldet war, hat das materielle Erfordernis der Passpflicht erst am 27. Oktober 2025 durch den Hinweis auf das Vorliegen der Originalpässe erfüllt. Insbesondere kann er sich für die Zeit davor nicht auf eine – der Erfüllung der Passpflicht entgegenstehende – Unzumutbarkeit der Passpflicht berufen, da dieser Einwand durch die tatsächliche Vorlage überholt ist. Damit konnte der Antragsteller zu 3) frühestens am 27. Oktober 2025 in die Erteilungsvoraussetzungen des § 25a AufenthG hineinwachsen. Damit liegt auch bei einem Abstellen auf die materiellen Voraussetzungen für die Duldung eine Unterbrechung der Duldungskette in dem Zeitraum vom 25. September 2025 bis zum 27. Oktober 2025, d. h. eine Unterbrechung von über einem Monat, vor.

75 Eine Unterbrechung der Duldungskette von mehr als einem Monat ist nicht unerheblich und hat keinen Bagatellcharakter […].

76 Eine Unschädlichkeit der Unterbrechung lässt sich auch nicht über § 85 AufenthG begründen. Diese Norm, die bestimmt, dass Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können, kann nicht unmittelbar angewandt werden, weil die Duldung keinen rechtmäßigen Aufenthalt (§ 4 AufenthG) begründet […].

77 Auch eine analoge Anwendung des § 85 AufenthG […] scheidet jedenfalls im vorliegenden Fall aus, da in dem Zeitraum, der wegen des Fehlens einer Duldung überbrückt werden müsste, konkrete Abschiebungsmaßnahmen ergriffen wurden. Soweit der Senat eine entsprechende Anwendung des § 85 AufenthG auf unterbrochene Duldungszeiträume für möglich erachtet hat, kommt dies allenfalls dann in Betracht, wenn den jeweiligen Duldungen ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt und der Ausländer trotz Unterbrechung der Duldungskette – z. B. bei verzögerter Antragstellung – mit einer Abschiebung nicht hat rechnen müssen […]. Da im vorliegenden Fall eine für den 25. September 2025 geplante Abschiebung der Familie durch das Regierungspräsidium Darmstadt nicht vollzogen werden konnte, scheidet eine analoge Anwendung aus.

78 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen zu der wortgleichen Voraussetzung eines ununterbrochenen Voraufenthalts in § 25b AufenthG festgestellt, dass ein Rückgriff auf § 85 AufenthG mangels planwidriger Regelungslücke ausscheide. Denn die Erteilungsvoraussetzungen des § 25b AufenthG müssten nur "regelmäßig" vorliegen, sodass die Vorschrift ausreichend Raum belasse, um im Rahmen der Atypik von dem Erfordernis eines ununterbrochenen Aufenthalts abzuweichen […]. Zwar steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 25b AufenthG einer analogen des § 85 AufenthG nicht zwingend entgegen, da § 25a AufenthG – ähnlich wie § 104c AufenthG – keine mit § 25b AufenthG vergleichbare Flexibilität aufweist, und die von dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 25b AufenthG vermisste Regelungslücke im Kontext der strikt ausgestalteten Erteilungsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bejaht wird […]. Jedenfalls kurzfristige Unterbrechungen nicht rechtmäßiger (geduldeter) Aufenthaltszeiten werden nach einer verbreiteten Auffassung daher für unschädlich erachtet […]. In Anlehnung an die Gesetzesbegründung zu § 25b AufenthG, wonach kurzfristige Unterbrechungen der Mindestaufenthaltsdauer von bis zu drei Monaten unschädlich sein sollen […], und an die Gesetzesbegründung zu § 104 c AufenthG […], wonach kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalten, unschädlich sein sollen, werden als kurzfristig Unterbrechungen von bis zu drei Monaten angesehen […].

79 Dieser Ansatz kann jedoch nicht überzeugen. Der Wortlaut "ununterbrochen" geduldet ist eindeutig und schließt grundsätzlich jede Unterbrechung aus. Insoweit ist bereits fraglich, inwieweit angesichts des eindeutigen Wortlauts, der keinerlei Abweichungsmöglichkeit vorsieht, überhaupt eine Auslegungsmöglichkeit unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zu vergleichbaren Rechtsvorschriften besteht […].

80 Die Gesetzesbegründungen zu § 104c AufenthG und zu § 25b AufenthG beziehen sich zudem nur auf die Unterbrechung des physischen Aufenthalts im Bundesgebiet. Der Gesetzgeber hat sich gerade nicht dazu geäußert, ob dies auch für Unterbrechungen von Duldungszeiten gelten soll, die den physischen Aufenthalt im Bundesgebiet unberührt lassen […].

82 Selbst wenn aber mit der Gegenauffassung zugunsten der Antragsteller eine Unschädlichkeit kurzzeitiger Unterbrechungen von bis zu drei Monaten unterstellt würde, so haben die Antragsteller jedenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG dargelegt. Zwar ist die Erteilung seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386) bei Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlich vorgesehene Regelfall ("soll"). Dies gilt jedoch nicht, wenn es – wie vorliegend – um die Überwindung der Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, da § 25a Abs. 4 AufenthG der Ausländerbehörde insoweit ein offenes Ermessen einräumt. Angesichts des Umstandes, dass es der Familie – wie die Behörde in ihrem Bescheid hervorhebt – seit vielen Jahren bekannt war, dass sie nicht über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt, und die Familie wiederholt Gelegenheit eingeräumt worden war, die Erteilungsvoraussetzungen des § 25a AufenthG für den Antragsteller zu 3) durch Vorlage des Passes und Erfüllung der auch im Rahmen des § 25a AufenthG erforderlichen allgemeinen Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG herzustellen, liegen tragfähige Ermessensgesichtspunkte vor, die eine Ablehnung rechtfertigen können.

83 Nach der gesetzgeberischen Wertung in § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG dürfen zwar Falschangaben und Täuschungen der Eltern dem minderjährigen Ausländer grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Entsprechend sind auch Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten – hier: Erfüllung der Passpflicht – bei der erforderlichen Ermessensentscheidung nicht zu berücksichtigen, soweit sie auf den Falschangaben bzw. der Identitätstäuschung der Eltern beruhen […]. Demnach ist der Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht durch Nichtvorlage der Pässe dem Antragsteller zu 3) während der – fortwirkenden – Täuschung der Eltern nicht zuzurechnen. Die Antragsteller zu 1)
und zu 2) haben jedoch mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 9. November 2023 die Täuschung beendet und die armenische Staatsangehörigkeit der Familie preisgegeben. Obwohl die Antragsteller seitdem wiederholt aufgefordert wurden, gültige armenische Pässe für sich und ihre Kinder vorzulegen, sind sie dieser Pflicht mit Blick auf den Antragsteller zu 3) erst am 27. Oktober 2025 nachgekommen. Diese Verzögerung von knapp zwei Jahren, die nicht mehr unmittelbar in der Täuschung bzw. Falschangaben der Eltern begründet liegt, muss sich der Antragsteller zu 3) nach allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen.

84 Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck der §§ 25a, 25b, 104c AufenthG. Zwar soll die Lebensplanung für langjährig in Deutschland aufhältige, drittstaatsangehörige Menschen durch die §§ 25a, 25b AufenthG verlässlicher gestaltet und eine aufenthaltsrechtliche Perspektive eröffnet werden. Wie § 104c AufenthG verdeutlicht, erhalten auch und gerade geduldete Ausländer, die über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben, die Möglichkeit, während eines 18 Monate dauernden Chancenaufenthalts, die Voraussetzungen der §§ 25a, 25b AufenthG zu schaffen, wobei die Regelerteilungsvoraussetzungen beim Übergang zu den Anschlusstiteln verschärft werden (§§ 25a Abs. 6, 25b Abs. 8 AufenthG). Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass Langzeitgeduldete nicht durch bloßes Zuwarten in den Genuss des dauerhaften Aufenthalts gelangen sollen, sondern dass an sie – gewissermaßen als Gegenleistung für den Vertrauensvorschuss – (gesteigerte) Mitwirkungspflichten zur Herbeiführung der Erteilungsvoraussetzungen binnen eines Zeitraums von maximal 18 Monaten gestellt werden. Die Antragsteller haben die aus dem anreizbasierten Steuerungsansatz fließenden Mitwirkungspflichten erkennbar nicht erfüllt.

85 dd) Mangels Anspruchs der Antragsteller zu 3) und zu 4) auf Erteilung einer Verfahrensduldung entfällt auch der geltend gemachte Anknüpfungspunkt für die von den Antragstellern zu 1) und zu 2) begehrte Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG. […]