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OVG Rheinland-Pfalz

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Zitieren als:
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.02.2026 - 7 B 11786/25.OVG - asyl.net: M34013
https://www.asyl.net/rsdb/m34013
Leitsatz:

Asylrechtlicher Beschwerdeausschluss bei einstweiligem Antrag auf Erteilung einer Verfahrensduldung: 

1. Wenn eine Person um Eilrechtsschutz ersucht, um die Abschiebung aussetzen zu lassen, handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit über eine Maßnahme nach dem Aufenthaltsgesetz.

2. Von dem asylrechtlichen Beschwerdeausschluss sind auch die Fälle umfasst, in denen eine Verfahrensduldung begehrt wird, die der Sicherung des Verbleibs im Bundesgebiet für die Dauer eines laufenden Aufenthaltstitelerteilungsverfahrens dient.

(Leitsätze der Redaktion; andere Ansicht: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.12.2024 - 6 MB 28/24 - asyl.net: M33019)

Schlagwörter: Duldung, Verfahrensduldung, Beschwerdeausschluss, Eilrechtsschutz
Normen: AsylG § 80, AsylG § 34, AsylG § 34a
Auszüge:

[...]

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist nach der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung unzulässig und daher zu verwerfen. 

2 [...] Grundlage der vorgesehenen Abschiebung ist eine vollziehbare Rückkehrentscheidung, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. November 2024 in Gestalt einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG gegen den Antragsteller getroffen hat.

3 Gegen den angegriffenen Beschluss ist die Beschwerde nicht eröffnet. Sie ist vielmehr nach § 80 AsylG in der Fassung des am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 54) gesetzlich ausgeschlossen. Danach gilt der Beschwerdeausschluss auch für aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG sowie über Maßnahmen zum Vollzug einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG.

4 1. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 28. November 2024 – 7 B 11209/24.OVG –, juris), mit der er sich der weit überwiegend vertretenen Auslegung des § 80 AsylG in seiner aktuellen Fassung durch die Obergerichte angeschlossen hat, ist die Beschwerde nunmehr ausgeschlossen, wenn sich der betreffende Antragsteller mit seinem Eilrechtsschutzbegehren unter Berufung auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG wendet. Der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG erfasst folglich auch die Aussetzung der Abschiebung aus Gründen, die materiell-rechtlich nicht im Asylgesetz, sondern im Aufenthaltsgesetz geregelt sind (vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 7. Februar 2025 – 3 B 125/25 –, juris Rn. 5).

5 Fehl geht der Einwand des Antragstellers, wonach, wenn man die Auffassung vertrete, dass die Zuständigkeit zur Prüfung einer Duldungserteilung aus familiären Gründen nach Abschluss des Asylverfahrens – auch in Ansehung der Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG – bei der Ausländerbehörde verbleibe (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2025 – 1 C 28.24 – juris Rn. 20 ff.), sich die Anwendung des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG als systemwidrig darstelle, da der Ausschluss des § 80 AsylG systematisch und historisch nur Streitigkeiten nach dem Asylgesetz umfassen sollte und keine bewusste Abkehr von diesem Willen durch den Gesetzgeber zu erkennen sei. Denn indem der Gesetzgeber die neue Alternative des Beschwerdeausschlusses mit der Konjunktion "und" in den Normtext des § 80 AsylG eingeführt hat, hat er klargestellt, dass es sich nicht nur um eine Konkretisierung der bisherigen Fallgruppe, sondern um eine eigenständige Alternative des Beschwerdeausschlusses handelt, die folglich – wie ausgeführt – auch die Aussetzung der Abschiebung aus Gründen erfasst, die materiell-rechtlich im
Aufenthaltsgesetz geregelt sind (vgl. Beschluss des Senats vom 28. November 2024 – 7 B 11209/24.OVG –, juris Rn. 3 f.; HessVGH, Beschluss vom 7. Februar 2025 – 3 B 125/25 –, juris Rn. 5).

6 Soweit der Antragsteller gegen die geplanten Abschiebemaßnahmen zunächst einen Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG aus familiären Gründen geltend macht, greift mithin der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG. Denn die begehrte vorläufige Unterlassung des Vollzugs der Abschiebungsandrohung, die ihre Grundlage in § 34 AsylG findet, ist eine Entscheidung über eine ausländerrechtliche Maßnahme zum Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung [...].

7 An dieser Auslegung des § 80 AsylG hält der Senat auch in Ansehung des Beschlusses des  Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 3. Dezember 2024 (– 6 MB 28/24 –, juris Rn. 17 ff.) fest (vgl. dazu bereits den Beschluss des Senats vom 27. Januar 2026 – 7 B 10007/26.OVG –, n.v.). Insbesondere überzeugt die dort getroffene Unterscheidung zwischen dem "Vollzug der Abschiebungsandrohung" und "Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung", wobei das Unterlassen der begehrten Aussetzung der Abschiebung keine "Maßnahme" zum Vollzug der Abschiebungsandrohung darstellen solle, nicht (ebenfalls ablehnend: HessVGH, Beschluss vom 7. Februar 2025 – 3 B 125/25 –, juris Rn. 6 ff. m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 23. April 2025 – 12 S 54/25 –, juris Rn. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28. Oktober 2025 – 2 M 495/25 OVG –, juris Rn. 11). Vielmehr liegt eine Rechtsstreitigkeit über eine "Maßnahme" nach dem Aufenthaltsgesetz vor, wenn der Ausländer im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes begehrt, die Abschiebung auszusetzen oder zu unterlassen, wofür vor allem § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG spricht, wonach ausländerrechtliche "Maßnahmen" und damit der Maßnahmenbegriff auch Aussetzungen der Abschiebung umfasst und damit der Begriff der Konkretisierung zugänglich ist [...].