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VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Urteil vom 04.02.2026 - 24 B 25.30959 - asyl.net: M34017
https://www.asyl.net/rsdb/m34017
Leitsatz:

Sachliche Zuständigkeit bei Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Abschiebungsandrohung:

Solange das Bundesamt im Rahmen eines Folgeantragsverfahrens nicht die inhaltliche Überprüfung des Asylverfahrens wiedereröffnet hat und deshalb eine vollziehbare Abschiebungsandrohung nach § 71 Abs. 5 AsylG fortbesteht, ist nicht das Bundesamt, sondern die Ausländerbehörde für das Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Abschiebungsandrohung und ggf. deren Aufhebung zuständig.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: internationaler Schutz in EU-Staat, Unzulässigkeit, sachliche Zuständigkeit, Abschiebungsandrohung, inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, Asylfolgeantrag, Wiederaufnahme des Verfahrens
Normen: AsylG § 5 Abs. 1, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, AsylG § 35, AsylG § 71, AufenthG § 71 Abs. 1
Auszüge:

[...]

16 Die zulässige Berufung ist begründet. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist, soweit es noch Inhalt des Berufungsverfahrens ist (I.), rechtswidrig. Die Beklagte konnte mangels Zuständigkeit nicht verpflichtet werden, die im bestandskräftigen Bescheid vom 10. Juli 2023 verfügte Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben (II.). Die Klage des Klägers ist aufgrund fehlender Passivlegitimation daher unbegründet, sodass das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend zu ändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen ist.

17 I. Verfahrensgegenstand der vorliegenden Berufungsentscheidung ist ausschließlich die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, die im Bescheid des Bundesamts vom 10. Juli 2023 verfügte Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter diesbezüglicher Wiederaufnahme des Verfahrens aufzuheben (Nr. I. des Tenors). [...]

18 Obwohl der Kläger in der Vergangenheit bereits nach Bulgarien überstellt worden war, ist die im Bescheid vom 10. Juli 2023 enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 71 Abs. 6 Satz 1 Asylgesetzes [...] weiterhin rechtswirksam, denn die unanfechtbare Ablehnung des ersten Asylantrags des Klägers als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG mit Bescheid vom 10. Juli 2023 war eine Ablehnung i.S.v. § 71 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG (1.). [...]

19 1. Der vom Kläger am 16. Januar 2024 gestellte Antrag stellt einen Asylfolgeantrag gemäß § 71 AsylG dar, sodass die Sonderregelung des § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG Anwendung findet.

20 In den Fällen einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG basierenden Unzulässigkeitsentscheidung liegt eine unanfechtbare Ablehnung eines früheren Asylantrags i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG vor. Denn auch in diesem Fall ist eine Entscheidung über den Asylantrag getroffen worden, auf den Grund der Ablehnung des Schutzgesuchs kommt es nicht an. Ein weiterer Antrag des Ausländers stellt daher einen Folgeantrag dar [...]. 

21 a) Nach dem Wortlaut des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG liegt ein Folgeantrag dann vor, wenn ein früherer Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist. Dass es sich dabei um eine inhaltliche Ablehnung des Asylbegehrens hinsichtlich des Schutzgesuchs handeln muss, lässt sich der Formulierung nicht entnehmen, sondern es reicht demnach, dass ein Asylantrag bestandskräftig abgelehnt worden ist. [...]

22 Dieses Ergebnis wird auch von der Gesetzessystematik gestützt. Nach § 71 Abs. 4 AsylG sind die §§ 34, 35 und 36 und in speziellen Fällen auch § 34a AsylG im Folgeantragsverfahren entsprechend anwendbar. Der Verweis auf § 35 AsylG, der ausdrücklich auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG Bezug nimmt, ginge ins Leere, wenn es sich bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach dieser Norm nicht um eine unanfechtbare Ablehnung eines früheren Asylantrags handeln würde. Diese Sichtweise ist auch inhaltlich stimmig, da der Ausländer bei Vorliegen eines bestandskräftigen Drittstaatenbescheids nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bereits in der Vergangenheit nicht nur die Möglichkeit hatte, seine Asylgründe in einem Mitgliedstaat im Rahmen einer uneingeschränkten sachlichen Erstprüfung vorzutragen, sondern im Ergebnis auch erfolgreich war. Er konnte dort den ihm zustehenden Schutz nur deshalb in Anspruch nehmen, weil sein Schutzgesuch in diesem Mitgliedstaat inhaltlich geprüft worden war.

23 Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist weder verfahrensrechtlich noch inhaltlich mit bestandskräftigen Unzulässigkeitsbescheiden nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (überwiegend im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl Nr. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) –Dublin III-VO) gleichzusetzen. Ein entsprechender Vergleich bestätigt letztlich die dargelegte Einschätzung. Im Gegensatz zur Konstellation des § 29 Abs.1 Nr. 2 AsylG ergeht eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Dublin III-VO, weil ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens und damit die Prüfung von und Entscheidung über den Asylantrag zuständig ist. Hierbei handelt sich um eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung mit dem Ziel der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, in dem erst das Asylbegehren inhaltlich geprüft werden wird. Somit wird(nur) eine verfahrensrechtliche Entscheidung über die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens getroffen, ohne dass eine Prüfung des Schutzbegehrens erfolgt(vgl. Art. 1 Dublin III-VO). Folglich kann eine Ablehnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG denknotwendig nicht als abgeschlossenes Asyl(erst)verfahren angesehen werden(vgl. hierzu: BVerwG, U.v.17.8.2021– 1 C 55.20 – juris Rn. 18). [...]

28 Aufgrund der Sonderregelung des § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG war die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 10. Juli 2023 trotz der zwischenzeitlich erfolgten Rückführung des Klägers nach Bulgarien nicht verbraucht, sondern bleibt rechtswirksam und kann daher überhaupt Gegenstand eines Wiederaufnahmebegehrens sein. 

29 Zwar richtete sich die ursprünglich erhobene Klage ausdrücklich (nur) gegen den Bescheid des Bundesamts vom 20. Mai 2025 und auf Zuerkennung internationalen Schutzes bzw. von Abschiebungsverboten (vgl. Akte der Vorinstanz Bl. 77, Klageschrift vom 30.5.2025). Jedoch hat der sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in erster Instanz anwaltlich nicht vertretene Kläger mit dem wiederholten Verweis auf seine hier lebende Ehefrau ausreichend deutlich gemacht, die Bundesrepublik nicht verlassen zu wollen und auf Nachfrage mit Schreiben vom 23. Juli 2025 gegenüber dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung die Behörde verpflichtet sei, die angedrohte Abschiebung nach Bulgarien sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid vom 10. Juli 2023 aufzuheben. Vor diesem Hintergrund erscheint die weite Auslegung des klägerischen Begehrens unter Berücksichtigung des § 88 VwGO (ne ultra petita) zutreffend, zumal das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ein Wiederaufgreifen des Verfahren hinsichtlich der Abschiebungsandrohung abgelehnt und der Kläger im weiteren Klageverfahren und durch Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung deutlich gemacht hat, dass er diese Auslegung seines Klagebegehrens durch das Verwaltungsgericht in seinem wohlverstandenen Interesse sieht. 

30 II. Das Klagebegehren auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung und der Wiedereinreisesperre im Bescheid vom 11. Juli 2023 ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts fehlt es an der Passivlegitimation der Beklagten. Denn die sachliche Zuständigkeit für den Erlass der Abschiebungsandrohung liegt grundsätzlich bei den Ausländerbehörden (1.) und war auch im vorliegenden Fall trotz des gestellten Folgeantrags nicht sondergesetzlich für das Bundesamt eröffnet (2.). Das gleiche gilt demnach für das Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot (3.). 

31 1. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) [...] sind für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden zuständig. Jedoch wird diese sachliche Zuständigkeit im Kontext eines Asylverfahrens durch § 5 Abs. 1 AsylG durchbrochen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist das Bundesamt, das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG über Asylanträge entscheidet, nach Maßgabe des Asylgesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Hierbei beschränkt § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG dessen sachliche Zuständigkeit für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen auf solche, für die das Asylgesetz selbst eine gesetzliche Anordnung in Gestalt einer Zuständigkeitszuweisung trifft. Voraussetzung für eine solche gesetzliche Anordnung ist also zum einen, dass der Anwendungsbereich des Asylgesetzes eröffnet ist, mithin ein Ausländer im Sinne von § 1 Abs. 1 AsylG Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG oder internationalen Schutz beantragt oder erhalten hat, und zum anderen, dass das Asylgesetz dem Bundesamt eine diesbezügliche sachliche Zuständigkeit ausdrücklich zuweist. Derartige Zuständigkeitszuweisungen für den Erlass von Abschiebungsandrohungen im Kontext eines Asylverfahrens enthalten § 18a Abs. 2, die §§ 34, 34a und 35, § 71 Abs. 4, § 71a Abs. 4, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und § 87a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Das Asylverfahren und damit die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes enden grundsätzlich mit dem Eintritt der Bestandskraft der verfahrensabschließenden Entscheidung über den Asylantrag und der damit verbundenen Nebenentscheidungen (vgl. BT-Drs. 20/9642 S. 11 f.; ausdrücklich zu § 34 AsylG auch BT-Drs. 20/9463 S. 58; ferner BT-Drs. 20/8222 S. 24). Der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet und nach Abschiebung oder freiwilliger Ausreise eine erneute Wiedereinreise richten sich nach dem Aufenthaltsgesetz (vgl.zum Ganzen: BVerwG, U.v. 20.11.2025 – 1 C 28.24 – juris Rn. 21 f.). 

32 Ausgehend von der gesetzlichen Verteilung der ausländerrechtlichen Aufgaben zwischen der Ausländerbehörde und dem Bundesamt gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einerseits und § 5 Abs. 1 AsylG andererseits besteht daher keine Generalkompetenz des Bundesamts für Entscheidungen über Abschiebungsandrohungen, die nur in irgendeinem Zusammenhang mit einem (abgeschlossenen) Asylverfahren stehen. Voraussetzung bleibt vielmehr, dass das Bundesamt im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu einer Entscheidung über einen Asylantrag i.S.v. § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ausdrücklich durch Gesetz berufen ist oder eine anderweitige gesetzliche Zuständigkeitszuweisung erfolgt ist. 

33 2. Eine solche anderweitige gesetzliche Zuständigkeitszuweisung zur Aufhebung einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung ergibt sich vorliegend nicht aus § 71 Abs. 4 1. Halbsatz i.V.m. §§ 34, 35 AsylG. Denn für den Fall der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig ist ausweislich § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG gerade nicht der Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung vorgesehen. Insbesondere kann § 71 Abs. 4 AsylG nicht die Ermächtigung zur Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung mit der Möglichkeit, diese aufzuheben, entnommen werden. 

34 a) Wenn bei einem Folgeantrag die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen, d.h. mangels neuer Elemente oder Erkenntnisse, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer günstigeren Entscheidung für den Ausländer führen, kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, verweist das Gesetz in § 71 Abs. 4 1. Halbsatz AsylG auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften §§ 34, 35 und 36 AsylG aus dem Unterabschnitt 4 zur Aufenthaltsbeendigung. Hierbei ist zu beachten, dass §§ 34 und 35 AsylG ausdrücklich nur zum Erlass einer (neuen) Abschiebungsandrohung ermächtigen, hingegen nicht zu deren Aufhebung. Dies passt systematisch mit der weiteren Regelung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG zusammen: Wenn der gestellte Folgeantrag nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt und eine bereits vollziehbare (ggf. bestandskräftige) Abschiebungsandrohung existiert, bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und auch keiner weiteren Abschiebungsandrohung. Solange das Bundesamt im Rahmen des § 71 AsylG also(nur) über die Frage zu entscheiden hat, ob überhaupt ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werden soll, hat es das materielle Asylverfahren nicht wiedereröffnet und solange besteht folglich die vollziehbare und oftmals bestandskräftige, in Zusammenhang mit dem früheren Asylverfahren erlassene, Abschiebungsandrohung fort. Die für das Asylverfahren vorgeschriebene schriftliche Abschiebungsandrohung (vgl. Bergmann/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 34 AsylG Rn. 4) existiert weiterhin, sodass es für diesen Fall mangels Anlass für den Erlass einer – ansonsten nur wiederholenden und damit redundanten – Verfügung auch keiner Änderungsbefugnis bedarf.

35 b) Aus dem Verweis im § 71 Abs. 4 1. Halbsatz AsylG auf die jeweiligen Vorschriften der Aufenthaltsbeendigung lässt sich nicht ableiten, dass das Bundesamt im Rahmen der Bearbeitung eines Folgeantrags zur Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung (und ggf. ihrer Aufhebung) befugt sein soll. Diese Sonderzuständigkeit ermächtigt das Bundesamt zwar zum Erlass, aber nicht spiegelbildlich zur Aufhebung einer Abschiebungsandrohung, da die Zuständigkeit einer Behörde für eine Maßnahme nicht zugleich auch die Befugnis zu deren Aufhebung, den „actus contrarius“, impliziert (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.2025 – 1 C 28.24 – juris Rn. 27). [...]