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VG Dresden

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Zitieren als:
VG Dresden, Beschluss vom 08.01.2026 - 5 L 1339/25.A - asyl.net: M34018
https://www.asyl.net/rsdb/m34018
Leitsatz:

Rechtliches Gehör im Asylverfahren bei Widersprüchen im Sachvortrag: 

Ergeben sich nach der persönlichen Anhörung von Antragstellenden Widersprüche im Sachvortrag, weil Unterlagen eines EU- Mitgliedstaates aus einem früheren Asylverfahren in das Verfahren einbezogen werden, so ist den Antragstellenden rechtliches Gehör zu gewähren. Sie müssen die Möglichkeit erhalten, zu den vorgehaltenen Widersprüchen Stellung zu beziehen. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Zweitantrag, Unzulässigkeit, Zulässigkeit, rechtliches Gehör, Anhörung,
Normen: AsylG § 71a, GG Art. 103 Abs. 1
Auszüge:

[…]

I. […]

Mit Bescheid vom 8. Dezember 2025 lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers als unzulässig ab, da es sich um einen Zweitantrag handele […]. Es liege keine Sachlagenänderung i.S.d. § 71 a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwYfG vor. Diese erfordere als Grundvoraussetzung einen schlüssigen und damit substal) tiierten und widerspruchsfreien Tatsachenvortrag. Auftretende Widersprüche oder Zweifelsfragen müsse der Antragsteller in plausibler Weise auflösen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Erstantrag mit der Begründung abgelehnt worden sei, das Vorbringen des Antragstellers entspreche nicht den Mindestanforderungen an einen substantiierten, detaillierten und individualisierten Vortrag. Sei der Antragsteller im Erstverfahren als unglaubwürdig erschienen, so sei von seinem neuen Vortrag zu verlangen, dass er diese Schlussfolgerung schlüssig und substantiiert widerlege. Der konkret vorgetragene neue Sachvortrag müsse zudem die Gründe, die die Entscheidung aus dem Erstverfahren tragen würden, in Fragen stellen, wobei dies im Fall mehrerer selbständig tragender Gründe für jeden einzelnen dieser Gründe gelte. Vorliegend weiche der Vortrag des Antragstellers bei der Anhörung vor dem Bundesamt erheblich von den in Belgien gemachten Angaben ab. Daher bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller bewusst Tatsachen auslasse, die seinen Sachvortrag ins Wanken bringen könnten. […]

II. […]

Zwar gibt es keine erheblichen Zweifel daran, dass es sich vorliegend um einen Zweitantrag handelt, weil ein vollständiges Asylverfahren mit Rechtbehelf in Belgien durchgeführt wurde und der ablehnende Asylbescheid bestandskräftig geworden ist (dazu unter aa). Die Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid dazu, dass keine Wiederaufgreifensgründe, insbesondere keine Änderung der Sachlage vorliegt, begegnen dagegen ernstlichen Bedenken (dazu unter bb).

aa) Ein Zweitantrag liegt nach§ 71a Abs-. 1 AsylG-vor, wenn derAus~änder nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat(§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; andernfalls ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen,§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Ein erfolgloser Abschluss des in einem sicheren Drittstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig - d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers - eingestellt worden ist. Maßgeblich für die entsprechende Beurteilung ist die Rechtslage in dem betreffenden sicheren Drittstaat (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016-1 C 4/16- juris Rn. 29 ff.).

Ausgehend vom Inhalt des Schreibens der belgischen Migrntionsbehörde vom 7. Oktober 2024, insbesondere dem Satz „The case is definitively closed.", spricht überwiegendes dafür, dass das Asylverfahren des Antragstellers in Belgien durchgeführt und mit bestandskräftigem Bescheid beendet wurde, bevor der Antragsteller in Deutschland Asyl beantragt hat. Damit liegt ein Zweitantrag vor.

bb) Ernstlich zweifelhaft erscheinen allerdings die Ausführungen des Bundesamtes zum Fehlen eines schlüssigen Sachvortrags, der mit Widersprüchen und dem Abweichen von Angaben, die im Asylverfahren in Belgien gemacht wurden, begründet wird. Denn die Obersätze (S. 5 des Bescheides) enthalten zwar die richtigen Grundlagen im Fall von auftretenden Widersprüchen im Vortrag eines Antragstellers im Erst- und im Zweitverfahren. Allerdings entspricht es den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs, dass ein Antragsteller die Möglichkeit erhält, zu seinem Vortrag im Erstverfahren Stellung zu beziehen und auf einen Vorhalt seines bisherigen Vortrags Widersprüche ausräumen zu können. Diese Chance ist dem Antragsteller nicht gewährt worden. Denn dem Bundesamt wurde der Vortrag des Antragstellers in Belgien erst mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 bekannt, während die Anhörung des Antragstellers bereits am 29. Mai 2024 stattgefunden hatte. Ohne die Möglichkeit des Antragstellers, die vom Bundesamt herausgearbeiteten Widersprüche zwischen den beiden Vorträgen restlos aufklären zu können, ist das vom Bundesamt gezogene Fazit, es liege kein schlüssiger Sachvortrag vor, nicht zu halten; vielmehr dürfte das für den Rechtsstaat grundlegende rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt worden sein. Hinzu kommt Weiteres: Die vom Bundesamt beschriebenen Widersprüche im Vortrag des Antragstellers im Erstverfahren in Belgien und im Zweitverfahren in Deutschland beruhen inhaltlich weder auf der Grundlage des belgischen Bescheides noch auf der Grundlage der im Rechtsbehelf ergangenen Entscheidung, erst recht nicht auf Grundlage der dortigen Anhörung des.Antragstellers, sondern auf drei Sätzen eines Mitarbeiters der belgischen Migrationsbehörde. Es ist nicht einmal bekannt, ob dieser Mitarbeiter den Ausgangsbescheid in Belgien verfasst hat. Schließlich ist völlig offen, wie der Antragsteller auf den Vorhalt seines Vortrags im Erstverfahren reagiert hätte bzw. reagieren wird. […]