Maßgeblicher Zeitpunkt für die Annahme eines Zweitantrags:
Für die Annahme eines Zweitantrags im Sinne des § 71a AsylG und das Vorliegen des Merkmals "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" kommt es auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung an, nicht auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs von einem Mitgliedstaat auf den anderen. Diese Auslegung steht auch in Einklang mit dem Unionsrecht.
(Leitsätze der Redaktion, bezugnehmend auf: EuGH, Urteil vom 19.12.2024 - C-123/23, C-202/23 [Khan Yunis und Baabda] - N.A.K. u.a. gg. Deutschland - asyl.net: M32939)
[…]
8 1. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig findet in § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 i. V. m. § 71a AsylG keine Grundlage.
9 Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist nach § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.
10 Zwar steht das § 71a Abs. 1 AsylG zugrunde liegende Konzept des Zweitantrags im Sinne eines mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantrags im Einklang mit Unionsrecht (1.1.). Indes sind die Voraussetzungen für die Einstufung des seitens des Klägers im Bundesgebiet gestellten Asylantrags als Zweitantrag nicht erfüllt (1.2.) […]
29 Maßgeblich für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als "Folgeantrag" im Sinne des Art. 2 Buchst. q RL 2013/32/EU beziehungsweise als Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG ist allein das Datum der Stellung des Antrags im Sinne des Asylersuchens […], nicht hingegen der Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit auf den zweiten Mitgliedstaat […]. Zu diesem Befund führt die Auslegung des nationalen ((1)) wie auch des Unionsrechts ((2)).
30 1) § 71a Abs. 1 AsylG gebietet ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung.
31 Für ein entsprechendes Normverständnis streitet mit Gewicht bereits der Wortlaut des § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG, der zwischen den Voraussetzungen einerseits für das Vorliegen eines Zweitantrags und andererseits für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens differenziert.
32 Der Klammerzusatz in § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG macht deutlich, dass der Gesetzgeber den Begriff des Zweitantrags legal definiert hat. Die diese Definition ausmachenden Satzbestandteile, denen zufolge ein Zweitantrag dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt, legen es nahe, dass die Frage, ob ein Asylverfahren in dem betreffenden sicheren Drittstaat erfolglos abgeschlossen ist, bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet zu beurteilen ist. Hätte der Gesetzgeber regeln wollen, dass ein Zweitantrag nur vorliegt, wenn das im ersten Mitgliedstaat betriebene Asylverfahren bis zu dem Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland erfolglos abgeschlossen ist, so wäre er gehalten gewesen, dies im Gesetzestext oder jedenfalls in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck zu bringen. Weder jenem noch dieser sind tragfähige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass auch dann vom Vorliegen eines Zweitantrags auszugehen sein sollte, wenn das Asylverfahren in dem ersten Mitgliedstaat erst nach der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen wird. Vielmehr hätte es, wenn für die Beurteilung, ob ein erfolgloser Abschluss in einem weiteren Mitgliedstaat im Sinne der Vorschrift gegeben ist, erst auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs abzustellen wäre, der weiteren Voraussetzung, der zufolge ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, nicht bedurft.
33 Das grammatische Normverständnis wird durch die systematische Auslegung unterstrichen.
34 Der Gesetzgeber hat die §§ 71 und 71a AsylG in einem eigenen Abschnitt im Asylgesetz zusammengefasst. Beide Normen stehen auch inhaltlich in einem engen Zusammenhang. Mit der Schaffung des § 71a AsylG bezweckte er, den Zweitantrag dem Folgeantrag gleichzustellen (vgl. BT-Drs. 12/4450 S. 27). Auch im Rahmen des § 71 AsylG beurteilt sich die Frage, ob ein Asylfolgeantrag vorliegt, danach, ob im Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung der vorausgegangene Asylantrag unanfechtbar abgelehnt war oder ein nach § 33 AsylG eingestelltes Verfahren nicht mehr wiederaufgenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1999 - 9 B 404.99 - Buchholz 402.25 § 71 AsylVfG Nr. 2 LS 1 und S. 1). Ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesen Zeitpunkten angebracht wird, ist schon begrifflich kein Folgeantrag, sondern ein sogenannter "Doppelantrag"; das Vorbringen zur Begründung eines solchen Doppelantrags ist ausschließlich im Rahmen des noch anhängigen Erstverfahrens zu berücksichtigen.
35 Die Annahme, ein Zweitantrag im Sinne der Norm könne nur vorliegen, wenn die Bundesrepublik Deutschland auch für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (geworden) sei, da die internationale Zuständigkeit der Bundesrepublik für die Prüfung des Asylantrags nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages notwendige Bedingung für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sei, berücksichtigt nicht hinreichend, dass zwischen dem Vorliegen eines Zweitantrags und der Durchführung eines Zweitantragsverfahrens zu differenzieren ist. Es trifft zwar zu, dass die weitere in § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG genannte Voraussetzung der internationalen Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens im Zeitpunkt der Prüfung, ob ein weiteres Asylverfahren durch-zuführen ist, feststehen muss […]. Fehlte es an der internationalen Zuständigkeit Deutschlands, so wäre eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu treffen. Eine solche Unzulässigkeitsentscheidung ist gegenüber einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG vorrangig […]. Dieser Vorrang folgt zum einen aus Erwägungsgrund 40 VO (EU) Nr. 604/2013, dem zu-folge stets nur ein Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags international zuständig sein soll, und zum anderen daraus, dass die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht dazu berechtigt, an einen Zuständigkeitsübergang einen Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte, nicht nach Folgeantragsgrundsätzen erfolgende Antragsprüfung zu knüpfen, wenn dieses Recht in dem zuvor zuständigen Staat nach dem dort geltenden Asylverfahrensrecht noch bestand […]. Die Schlussfolgerung, ein Zweitantrag könne begriffsimmanent nur vorliegen, wenn die Zuständigkeit Deutschlands begründet worden sei, weshalb für die Frage des erfolglosen Abschlusses eines in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Asylverfahrens jedenfalls in den Fällen, in denen die Zuständigkeit erst nach Antragstellung auf die Bundesrepublik Deutschland übergeht, auf eben diesen Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs abzustellen sei, lässt indes außer Betracht, dass der Gesetzgeber das Erfordernis einer internationalen Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht bereits für die Existenz eines Zweitantrags, sondern allein für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens aufgestellt hat. Der Vorrang einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bewirkt allein, dass diese Vorschrift – im Einklang mit Art. 18 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 – auch auf solche Zweitanträge Anwendung findet, für die die Bundesrepublik Deutschland zunächst nicht zuständig (geworden) ist. Aus ihr lässt sich hingegen nicht folgern, dass vor dem Zuständigkeitsübergang noch kein Zweitantrag in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG gestellt worden ist.
36 Zweck des § 71a AsylG ist nicht allein […], den Zweitantrag dem Folgeantrag und damit die asylrechtliche Entscheidung des Drittstaats einer asylrechtlichen Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen […], sondern darüber hinaus auch, das Asylverfahren insbesondere durch Verhinderung von Doppel- und Mehrfachprüfungen in mehreren Mitgliedstaaten zu beschleunigen […].
37 Ein Antragsteller, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein Asylverfahren durchlaufen hat, soll auf das bereits durchgeführte Asylverfahren und die damit verbundene prinzipiell als gleichwertig angesehene Prüfung eines Anspruchs auf internationalen Schutz in diesem weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union verwiesen werden dürfen, für den unionsrechtliche Vorschriften über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten und in dem der Antragsteller die Möglichkeit hatte, seine Asylgründe umfassend vorzutragen. Er soll nicht besser als der Folgeantragsteller im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG stehen.
38 Diesem Beschleunigungs- und Konzentrationsgedanken mag, worauf die Beklagte hingewiesen hat, die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Antragstellung in bestimmten Sachverhaltskonstellationen nicht in vollem Umfang gerecht werden. Gleichwohl stehen einem Abstellen auf den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs die Grenzen des Wortlauts des § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG entgegen. Wie im Rahmen der grammatischen Auslegung aufgezeigt, hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsübergang nicht der Begriffsbestimmung des Zweitantrags zugeordnet, sondern explizit als Voraussetzung für die Durchführung des Zweitantragsverfahrens ausgestaltet. Die Existenz eines Zweitantrags ist daher in § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG unabhängig von einer Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Hinzu kommt, dass die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als Erst- oder als Zweitantrag der Klärung bei Stellung des Ersuchens bedarf. An die jeweilige Einstufung knüpfen sich im nationalen Recht unterschiedliche Rechtsfolgen, die es ausschließen, insoweit auf den nachgelagerten Zeitpunkt eines Zuständigkeitsübergangs abzuheben, und es gebieten, die Einstufung als Erst- oder Folgeantrag bereits im Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 13 AsylG vorzunehmen; eine nachträgliche Änderung der Einstufung eines Asylerstantrags in einen Asylfolgeantrag ist dem Asylgesetz fremd.
39 Die systematische Einordnung des § 71a AsylG in Abschnitt 7 des Asylgesetzes macht deutlich, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung der Zweitantragsregelung das Rechtsinstitut des Folgeantrags im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG vor Augen stand. Mit Blick auf den Wortlaut des § 71a Abs. 1 AsylG streitet nichts dafür, dass mit der Legaldefinition des Zweitantrags in § 71a Abs. 1 AsylG weitere Tatbestände erfassten werden sollten. Die Möglichkeit des Zuständigkeitsübergangs war dem Gesetzgeber, wie die Voraussetzung der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens in § 71a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG belegt, bewusst. Hätte er für die Bestimmung eines Antrags als Zweitantrag maßgeblich auf den Zeitpunkt des Übergangs der internationalen Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland abstellen wollen, so hätte er dies, wenn nicht im Wortlaut der Norm, so doch zumindest in der Begründung des Gesetzes zum Ausdruck bringen müssen. Hieran fehlt es. § 71a AsylG dient "in Übereinstimmung mit Artikel 16a Abs. 5 GG […] der Umsetzung bilateraler und multilateraler völkerrechtlicher Verträge der Bundesrepublik Deutschland mit sicheren Drittstaaten" über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren. Er regelt den Fall, "dass der Asylbewerber in einem anderen Vertragsstaat bereits ein Asylverfahren oder ein Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erfolglos durchgeführt hat" […]. Die in dem Wortlaut der Norm angelegte Trennung von Legaldefinition des Zweitantrags einerseits und internationaler Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland (und dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG) andererseits spiegelt sich in der Gesetzesbegründung wider, der zufolge "auf Grund eines Zweitantrages ein Asylverfahren nur durchgeführt [wird], wenn [die] zwei [zuletzt genannten] Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind" (BT-Drs. 12/4450 S. 27).
40 Ein abweichender Wille des Gesetzgebers ergibt sich auch nicht aus der Vorrangigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Die Rechtsauffassung, die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 berechtige nicht dazu, an einen Zuständigkeitsübergang einen Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte, nicht nach Folgeantragsgrundsätzen erfolgende Antragsprüfung zu knüpfen, wenn dieses Recht in dem zuvor zuständigen Staat nach dem dort geltenden Asylverfahrensrecht noch bestanden habe […], weshalb im Falle einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auch kein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gegeben sein und ein Zweitantrag begriffsimmanent nur vorliegen könne, wenn die Zuständigkeit Deutschlands begründet worden sei (OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 - 1 LB 28/20 - juris Rn. 35), lässt unberücksichtigt, dass § 29 AsylG den Zweitantrag nicht definiert, sondern einen solchen voraussetzt. Durch die Vorschrift wurde die Unterscheidung von "unbeachtlichen" und "unzulässigen" Asylanträgen aufgehoben und eine Klarstellung zu der nur noch zu prüfenden Unzulässigkeit vorgenommen. Der Gesetzesbegründung […] lässt sich kein Wille des Gesetzgebers entnehmen, den Zeitpunkt, auf den § 71a Abs. 1 AsylG Bezug nimmt, abweichend von dessen Wortlaut festzulegen. [...]