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OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.10.2025 - 19 A 4096/18.A - asyl.net: M34026
https://www.asyl.net/rsdb/m34026
Leitsatz:

Keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Frauen im zivilen Nationaldienst in Eritrea:

1. Wehrpflichtige Frauen, die heiraten und/oder schwanger sind, werden regelmäßig nicht mehr zum militärischen Teil des Nationaldienstes oder zur militärischen Ausbildung herangezogen. 

2. Schwangere und/oder verheiratete Frauen werden jedoch weiterhin in den zivilen Teil des Nationaldienstes eingezogen; es droht dort aber keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung. Die Arbeits- und Lebensbedingungen gleichen in etwa der Situation außerhalb des Nationaldienstes. 

3. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht nicht wegen einer illegalen Ausreise aus Eritrea. Die Strafnormen, die eine illegale Ausreise bestrafen, werden in der Regel nicht angewendet. 

4. Die Abgabe einer Reueerklärung zur Erlangung des Diaspora-Status ist nicht zumutbar. 

5. Auch angesichts der angespannten Versorgungslage in Eritrea droht bei Rückkehr nicht die Gefahr einer Verelendung. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes liegen nicht vor. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Eritrea, Nationaldienst, Frauen, Reuebekenntnis
Normen: AsylG § 4, AufenthG § 60 Abs. 5
Auszüge:

[...]

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist das angefochtene Urteil, mit dem der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 AsylG zuerkannt worden ist, sowie hilfsweise die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klägerin hat zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (A.) noch auf die hilfsweise Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (B.). Die diesbezügliche Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist unbegründet. Die darauf bezogenen ablehnenden Entscheidungen des Bundesamts in den Nrn. 3 und 4 seines Bescheids vom 22. Mai 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I l. Der Klägerin droht in Eritrea auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die ernsthafte Gefahr von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund einer Einziehung zum Nationaldienst.

Hierfür streitet bereits der Umstand, dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit des gesamten von der Klägerin als fluchtauslösend geschilderten Geschehens unklar ist, ob sie vor ihrer Ausreise bereits den Nationaldienst vollständig abgeleistet und/oder offiziell ihren Nationaldienststatus regularisiert hatte und daher die eritreischen Behörden bei Rückkehr von einer (erneuten) Einziehung der Klägerin absehen würden. Sie war nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise bereits 27 Jahre alt und damit seit vielen Jahren nationaldienstpflichtig. Wie sie dennoch einer Rekrutierung entgangen sein will, hat sie nicht aufgeklärt. Von daher liegt es nahe, dass die Klägerin trotz ihrer gegenteiligen Behauptung bereits Nationaldienst geleistet hatte, bevor sie entsprechend der Rekrutierungspraxis durch ihre Heirat oder mit Beginn ihrer ersten Schwangerschaft aus dem Dienst entlassen wurde, und/oder sie sogar offiziell ihren Nationaldienststatus regularisiert hat.

1. Ungeachtet dessen kann eine Einziehung der Klägerin in den militärischen Teil des Nationaldiensts oder die Verpflichtung zur Absolvierung des militärischen Grundtrainings mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Von Gesetzes wegen müssen in Eritrea alle Frauen im Alter zwischen 18 und 40 Jahren aktiven Nationaldienst absolvieren, der ein militärisches Training und die Dienstleistung in einer militärischen Einheit umfasst. [...]

Nach der Erkenntnislage weicht die Praxis bei der Einziehung in den militärischen Teil des Nationaldiensts in Eritrea für verheiratete oder schwangere Frauen und Mütter allerdings ganz erheblich von der formalen Rechtslage und auch der vorherrschenden allgemeinen Rekrutierungspraxis ab.

So werden wehrpflichtige Frauen mit ihrer Heirat und/oder Schwangerschaft in aller Regel demobilisiert oder jedenfalls faktisch weder zum militärischen Teil des Nationaldiensts noch zur vorgelagerten militärischen Ausbildung herangezogen. Aufgrund dieser Praxis soll es vermehrt zu arrangierten Hochzeiten und frühen Schwangerschaften kommen. Frauen, die vom Nationaldienst freigestellt wurden oder sich ihm entzogen haben, sollen ferner seit dem Jahr 2005 die Möglichkeit haben, mit 27 Jahren ihren Status zu "regularisieren", d. h. sie können sich nach Erreichen dieser Altersgrenze offiziell freistellen lassen. Hintergrund soll die Erkenntnis der eritreischen Regierung sein, "dass unbegrenzter Nationaldienst für Frauen bevölkerungs- und sozialpolitisch absolut kontraproduktiv wäre." (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Länderreport Eritrea/Nationaldienst, Stand 10/2025, S. 12).

Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe erwähnt in ihrem Bericht aus dem Jahr 2017 die Möglichkeit einer Regularisierung des Nationaldienststatus mit 27 Jahren für Frauen, die vom Nationaldienst freigestellt wurden oder sich ihm entzogen haben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse vom 30. Juni 2017, S. 11, 14).

Dem entspricht es, wenn weitere Quellen angeben, dass sich das Höchstalter für den Wehr- und Nationaldienst in der Praxis abweichend von Art. 6 und Art. 8 i. V. m. Art. 2 Abs. 3 der Proklamation Nr.82/1995 seit 2009 für Frauen auf 27 Jahre belaufen soll, also dem Alter, in dem laut Bericht des Bundesamts eine Regularisierung möglich sein soll [...].

Insofern ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnissen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass verheiratete und schwangere Frauen sowie Mütter in den militärischen Teil des Nationaldiensts eingezogen werden oder an der verpflichtenden militärischen Ausbildung teilnehmen müssen, weil verheiratete und schwangere Frauen sowie Mütter aus bevölkerungspolitischen Gründen faktisch entweder vom Dienst im militärischen Teil freigestellt sind oder sogar offiziell demobilisiert werden [...].

Daran ändert es aus Sicht des Senats auch nichts, dass nach Auskünften des Bundesamts die eritreische Regierung im Februar 2025 wegen des zunehmend angespannten Verhältnisses zu Äthiopien alle regionalen Verwaltungseinheiten angewiesen haben soll, Bürgerinnen und Bürger unter 60 Jahren zu registrieren und zu mobilisieren. Die Maßnahme soll auch demobilisierte sowie von der Dienstpflicht befreite Personen, darunter verheiratete Frauen und Mütter, erfassen. Diese seien aufgefordert worden, in Bereitschaft zu bleiben oder zu ihren Militäreinheiten zurückzukehren (vgl. BAMF, Länderreport Eritrea/Nationaldienst, Stand 10/2025, S. 5, und Briefing Notes vom 3. März 2025, S. 2). [...]

2. Der Klägerin droht allerdings im Fall ihrer Rückkehr voraussichtlich eine Einziehung in den zivilen Teil des Nationaldiensts. Es ist jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es im zivilen Teil des Nationaldiensts aufgrund der dort herrschenden Bedingungen zu Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung kommt.

Laut Auskunft des Auswärtigen Amts in seinem aktuellsten Lagebericht besteht für Mütter sowie verheiratete und schwangere Frauen grundsätzlich eine Pflicht zur Weiterarbeit im zivilen Teil des Nationaldiensts (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 16. Oktober 2024 (Stand: August 2024), S. 14).  [...]

Allerdings beruhen die faktischen Befreiungen vom Nationaldienst auf keiner rechtlichen Grundlage und wird die Einziehung von verheirateten oder schwangeren Frauen und Müttern in den Nationaldienst willkürlich und uneinheitlich gehandhabt [...].

Insofern hängt die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung in den zivilen Teil des Nationaldiensts letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit einer Einberufung erhöhen, können etwa sein die Ableistung des Nationaldiensts oder konkrete Rekrutierungsversuche vor der Heirat/Schwangerschaft sowie eine mögliche Desertion aus dem aktiven Dienst. Zudem dürften auch die Qualifikationen und Kenntnisse der Frau sowie ein aktueller Bedarf an diesen Kenntnissen oder generell an Arbeitskräften eine Rolle spielen. Insoweit hält der Senat auf Grundlage neuerer Erkenntnisse nicht mehr an seiner früheren Rechtsprechung fest, wonach grundsätzlich keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Einberufung verheirateter und schwangerer Frauen sowie Mütter zum zivilen Teil des Nationaldiensts bestanden haben soll (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2023 - 19 A 503/22.A - juris Rn. 7, vom 26. Oktober 2020 -19 A 2421/18.A - juris Rn. 14, und vom 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A - juris Rn.64 ff.).

Ausgehend von dieser Erkenntnislage besteht für die Klägerin als Mutter dreier minderjähriger Kinder eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den zivilen Teil des Nationaldiensts eingezogen zu werden. Dies gilt, selbst wenn sie vor ihrer Ausreise bereits ihren Militärdienst abgeleistet und/oder ihren Nationaldienststatus regularisiert haben sollte. Denn auch in diesem Fall kann ihr eine erneute Einziehung in den Nationaldienst mit einem Einsatz im zivilen Teil drohen.

Die Verhältnisse im zivilen Teil des Nationaldiensts rechtfertigen indes - anders als die Verhältnisse in dessen militärischen Teil - nicht die Annahme, dass den Dienstleistenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

Für den zivilen Teil des Nationaldiensts wird hingegen nicht von entsprechenden (sexuellen) Gewalthandlungen gegenüber Dienstleistenden berichtet. Die Arbeits- und Lebensbedingungen in diesem Teil des Diensts sollen vielmehr im Wesentlichen dieselben sein wie diejenigen außerhalb des Nationaldiensts. Dies betrifft nach den vorliegenden Erkenntnissen insbesondere Dienstleistende, die ihre zugeteilte Funktion am Wohnort ihrer eigenen Familie ausführen können. Einige Dienstleistende im zivilen Teil sollen sogar privat in einem anderen Job arbeiten, da die Arbeitsbelastung in ihrer zugewiesenen Funktion gering und die Bezahlung im Nationaldienst sehr niedrig ist. Auch die disziplinarischen Maßnahmen sind nicht vergleichbar, insbesondere wird nicht von Folter berichtet (vgl. USDOS, 2024 Trafficking in Persons Report: Eritrea, Juni 2024, S. 4; EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer Informationsbericht, September 2019, S. 40).

Soweit in dem Bericht des European Asylum Support Office eine Quelle erwähnt wird, wonach es auch im zivilen Teil des Nationaldiensts gelegentlich dazu komme, dass Dienstvorgesetzte von Frauen sexuelle Dienstleistungen unter Androhung von drakonischen Strafen oder anderen Nachteilen einforderten (vgl. EASO, Eritrea Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, S. 42), handelt es sich um eine vereinzelt gebliebene Stellungnahme einer namentlich nicht genannten Person. Diese Einschätzung untermauernde Aussagen lassen sich den sonstigen Berichten und Auskünften nicht entnehmen.

Im Kern lässt sich den aktuellen Quellen entnehmen, dass die Situation im zivilen Teil des Nationaldiensts zwar geprägt ist von Arbeitszwang, mangelnder persönlicher Freiheit und einer unzureichenden Bezahlung. Der Schweregrad dieser Umstände reicht jedoch - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil - weder einzeln noch in einer Gesamtschau für die Feststellung von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aus. Aus den Erkenntnisquellen ergibt sich insbesondere nicht, dass die Arbeitssituation im zivilen Teil des Nationaldiensts derart demütigend, erniedrigend, menschenverachtend oder herabsetzend ist, dass sie geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand der Dienstleistenden zu brechen [...].

III. Der Klägerin droht bei einer Rückkehr nach Eritrea auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen illegaler Ausreise.

1. Die Gewährung subsidiären Schutzes scheidet jedoch nicht bereits deshalb aus, weil es der Klägerin möglich sein könnte, den sogenannten Diaspora-Status zu erlangen. [...]

Rückkehrer können den Diaspora-Status somit nur dann erlangen, wenn sie bei Antragstellung eine gültige Aufenthaltsbewilligung im Ausland oder eine (weitere) ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Denn ohne ein (legales) Aufenthaltsrecht in einem anderen Land ließe sich die vom eritreischen Staat geforderte Ausreise nicht bewerkstelligen [...].

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin im Entscheidungszeitpunkt einen Diaspora-Status aufgrund der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erlangen könnte. Zweifel bestehen insoweit, als deren Erteilung auf der irrigen Annahme der Ausländerbehörde beruht, der Klägerin sei rechtskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt worden, obwohl das Bundesamt mehrfach mitgeteilt hatte, dass das Berufungsverfahren noch anhängig ist.

Denn unabhängig davon wäre der Klägerin die Abgabe der für die Erlangung eines Diaspora-Status erforderlichen Reueerklärung aus Rechtsgründen nicht zumutbar.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Kontext der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV entschieden, dass die Abgabe der Reueerklärung unter Berücksichtigung der widerstreitenden Belange für einen eritreischen Staatsangehörigen, der plausibel bekundet, die Erklärung nicht abgeben zu wollen, im Hinblick auf die darin enthaltene Selbstbezichtigung weder eine zumutbare Mitwirkungshandlung noch eine zumutbare staatsbürgerliche Pflicht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 24).

Vom Herkunftsland geforderte Mitwirkungshandlungen sind dem Betroffenen gegen seinen Willen nur zuzumuten, wenn sie mit grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen vereinbar sind. Dies ist bei der Reueerklärung nicht der Fall. Es ist weder ein legitimes Auskunftsinteresse des eritreischen Staats erkennbar noch ist ersichtlich, dass die Reueerklärung im eritreischen Recht irgendeine formelle Grundlage hat. Mit der Erklärung ist eine Unterwerfung unter die eritreische Strafgewalt verbunden und wird ein Loyalitätsbekenntnis zu dem eritreischen Staat abgefordert, das dem Betroffenen gegen seinen ausdrücklichen Willen nicht zumutbar ist. Dies gilt umso mehr, als es in Eritrea kein rechtsstaatliches Verfahren gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 26 f.).

Angesichts der dem eritreischen Staat attestierten gravierenden Menschenrechtsverletzungen und willkürlichen Strafverfolgungspraxis kann ein Eritreer gegen seinen Willen auf die Unterzeichnung einer Selbstbezichtigung mit bedingungsloser Akzeptanz einer wie auch immer gearteten Strafmaßnahme auch dann nicht verwiesen werden, wenn die Abgabe der Erklärung die Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung und einer Bestrafung wegen der illegalen Ausreise nicht erhöht, sondern unter Umständen sogar verringert. Vielmehr muss der Betroffene unter den beschriebenen Umständen (willkürliche und menschenrechtswidrige Strafverfolgungspraxis) kein auch noch so geringes Restrisiko eingehen und ist der Unwille, die Erklärung zu unterzeichnen, schutzwürdig (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 26) [...].

Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin die Abgabe der Reueerklärung vorliegend unzumutbar. Mit der Reueerklärung ist eine Unterwerfung unter die willkürliche eritreische Strafgewalt verbunden. Die Klägerin kann aber nicht verpflichtet werden, sehenden Auges ein noch so geringes Restrisiko einer willkürlichen Strafverfolgungspraxis auf Grundlage der Reueerklärung einzugehen.

2. Die dem Senat vorliegenden Auskünfte und Berichte lassen indes nicht den Schluss zu, dass Rückkehrer allein wegen illegaler Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, inhaftiert, gefoltert oder einer anderweitigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterzogen zu werden.

[...] Gemäß Art. 29 Abs. 2 der Proklamation Nr. 24/1992 werden Versuche, die Grenze illegal zu überqueren oder anderen dabei zu helfen, mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 10.000 "Birr" (heute Nakfa, ca. 570,00 Euro) oder beidem bestraft.

Allerdings findet die Strafnorm - ebenso wie die Regelungen zum Nationaldienst - in der Praxis in der Regel keine Anwendung. [...]

Für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit möglicher unmenschlicher oder erniedrigender Repressionen bei Rückkehr müssen daher neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, die den Rückkehrer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erschienen lassen. Hierzu gehören etwa dem eritreischen Staat bekannte oppositionelle Betätigungen, Desertation aus dem Nationaldienst oder Wehrdienstverweigerung vor der Ausreise. Ferner hängt die Behandlung im Einzelfall davon ab, ob die Familie in der Lage ist, die Person freizukaufen und letztlich von der Entscheidung des jeweiligen Grenzbeamten [...].

B. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG.

I. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sind nicht erfüllt. [...]

Hiernach ist für die Klägerin auch angesichts der angespannten Versorgungslage in Eritrea keine Verelendungsgefahr zu erkennen.

Eritrea gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Da die eritreische Regierung kaum mit internationalen Organisationen kooperiert, liegen keine genauen Daten zur Ernährungssicherheit der Bevölkerung vor. Die Versorgungslage wird jedoch für weite Teile der Bevölkerung als schwierig eingeschätzt und es gibt Hinweise auf Nahrungsmittelknappheit bzw. Mangelernährung, aber keinen Hunger [...].

Die Regierung versucht, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung und Bezugsscheine sicherzustellen. Auf dem Papier haben alle sozialen Gruppen in Eritrea den gleichen Zugang zu den Lebensmittelgutscheinen, sie werden jedoch oftmals aus politischen Gründen zurückgehalten [...].

Hiervon ausgehend ist es der Klägerin zumutbar, in Eritrea ihren Aufenthalt zu nehmen. Dabei ist eine gemeinsame Rückkehr im Familienverband mit ihrem jetzigen Ehemann und ihren zwei minderjährigen Kindern im Alter von fünf und drei Jahren zu unterstellen, denn die Klägerin bildet auch in Deutschland mit diesen eine familiäre Gemeinschaft. Sie ist mit ihrem jetzigen Ehemann nach eigenen Angaben seit Februar 2024 verheiratet und führte zuvor bereits mit ihm seit etwa sieben Jahren eine eheähnliche Beziehung, aus der die zwei gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind. Alle leben zudem seit mehr als drei Jahren zusammen in einem Haushalt. [...]