Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Leistungseinschränkungen auf reduziertes Existenzminimum:
Es bestehen erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des § 1a Abs. 1 AsylbLG (Anspruchseinschränkung) mit dem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Eine Leistungsgewährung, die auf den physischen Bedarf beschränkt ist, ohne den gesamten existenznotwenigen Bedarf inklusive des soziokulturellen Existenzminimums zu decken, dürfte nicht verfassungsmäßig sein.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Nach einer Interessenabwägung kommt das Gericht zu der Einschätzung, dass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage überwiegt. Das Widerspruchsverfahren hat zum jetzigen Zeitpunkt nach der hier gebotenen summarischen Prüfung Aussicht auf Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine Leistungsaufhebung (Bescheid vom 2. Dezember 2025) nicht vorliegen.
Bei Annahme einer Bescheideinheit zwischen der Aufhebung der ursprünglich nach § 3 AsylbLG gewährten Leistungen (Bescheid vom 2. Dezember 2025) und der "zeitgleich" erfolgten Gewährung eingeschränkter Leistungen nach § 1a AsylbLG (Bescheid vom 1. Dezember 2025), so liegen auch die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG nicht vor.
Nach § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG werden Leistungsberechtigten bei Vorliegen eines Ausreisegrundes bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Hierfür sieht § 1a Abs. 4 AsylbLG vor, dass Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5 AsylbLG, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines […] Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist […] nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat […] zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a AsylbLG, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1 internationaler Schutz (Nummer 1) oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist (Nummer 2), wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. § 1a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AsylbLG gilt für Familienangehörige, mithin den Antragsteller zu 2), entsprechend.
Ob der Asylantrag der Antragsteller unzulässig gewesen ist, ist nicht abschließend entschieden. Die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Asylanträge der Antragsteller (Bescheid des BAMF vom 24. September 2025) ist noch nicht in Bestandskraft erwachsen. Das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Halle ist noch rechtshängig. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in dem Einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Androhung der Abschiebung angeordnet […]. Nach § 36 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) darf das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Da das Verwaltungsgericht durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zum Ausdruck gebracht hat, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BAMF bestehen, kann die Entscheidung des BAMF nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine verbindliche Grundlage für eine Entscheidung der Antragsgegnerin über die Aufhebung der Leistungen nach § 3 AsylbLG liefern. Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 36 Abs. 4 AsylG entsprochen, dürfen aus der Ablehnung des Asylantrags einstweilen keine Folgen mehr gezogen werden. Daher ist von einer vorläufigen Wirksamkeitshemmung der Ablehnungsentscheidung des BAMF […] auszugehen […]. Aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang ist nicht ersichtlich, ob der Antragsgegner selbst Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 AsylbLG vorgenommen hat. Zudem ist nicht ersichtlich, ob dem Antragsgegner der Verwaltungsvorgang des BAMF vorgelegen hat.
Darüber hinaus hat das Gericht erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Rechtsfolgenkonzepts des § 1a Abs. 1 AsylbLG mit dem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz […]. Der regelhafte Leistungsumfang nach § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG ermöglicht allein die Sicherung eines (reduzierten) physischen Existenzminimums […] zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Auch mit Rücksicht auf die "Härtefallregelung" des § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG sind keine Leistungen zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums vorgesehen. Die Vorschrift beschränkt eine weitergehende Leistungsgewährung, "nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen", auf (Ermessens-)Leistungen i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (zur Deckung des notwendigen Bedarfs), also auf diejenigen Leistungen zur Sicherung des physischen Existenzminimums, die nicht bereits durch § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG gewährt werden.
Entscheidend bleibt, dass der gesetzliche Leistungsanspruch so gefasst ist, dass der gesamte existenznotwendige Bedarf im Ergebnis stets gedeckt wird. […]