Beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für christliche Konvertit*innen im Iran:
Die Konversion zu einer anderen Religion sowie Missionstätigkeit wird bei Angehörigen des Islam im Iran strafrechtlich verfolgt. Christliche Hauskirchen und deren Versammlungen stehen unter besonderer Beobachtung. Es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung bei einer Konversion vom Islam zum Christentum. Selbst im privaten Bereich ist eine Ausübung der Religion nicht gefahrlos möglich.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
1. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 des Asylgesetzes - AsylG -) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da in seiner Person die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG hinsichtlich seines Herkunftslandes Iran vorliegen. […]
Denn zur Überzeugung des Gerichts droht ihm wegen der glaubhaft vorgetragenen Konversion zum Christentum und dem zuvor erfolgten Abfall vom muslimischen Glauben, der im Iran als Apostasie verstanden wird, im Falle einer Einreise oder Abschiebung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort Verfolgung.
Sowohl die objektiven - also Schwere der Maßnahmen und Sanktionen - als auch die subjektiven Voraussetzungen - also die religiöse Identität- sind im Falle des Klägers erfüllt […].
Es besteht derzeit nach der Erkenntnismittellage für christliche Konvertiten eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, im Iran Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Denn Muslimen ist es im Iran verboten, zu konvertieren ("Abfall vom Glauben") und an Gottesdiensten anderer Religionen teilzunehmen. Die Konversion zu einer anderen Religion sowie Missionstätigkeit unter Muslimen wird strafrechtlich verfolgt. Es droht eine Anklage wegen Apostasie mit schweren Sanktionen bis hin zur Todesstrafe. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Unter besonderer Beobachtung stehen hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden […]. Insoweit besteht bereits dann eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit, wenn vom Islam zum Christentum konvertierte Christen ihren Glauben mit anderen ausüben und an öffentlichen Riten teilnehmen. Eine religiöse Betätigung selbst im privaten, häuslichen oder nachbarschaftlichen Bereich ist nicht mehr gefahrlos möglich, so dass auch für einfache Mitglieder der Kirchengemeinde, die keine herausgehobene Rolle einnehmen oder eine missionarische Tätigkeit entfalten, von einer konkreten Verfolgungsgefahr auszugehen ist […].
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Hinwendung des Asylsuchenden zu der angenommenen Religion auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruht, mithin eine ernsthafte, dauerhafte und nicht lediglich auf Opportunitätserwägungen oder asyltaktischen Gründen beruhende Hinwendung zum Christentum vorliegt […].
Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Die religiöse Identität lässt sich als innere Tatsache nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis des Betroffenen grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Beruft er sich auf eine Gefährdung wegen Konversion zu einem anderen Glauben, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall zudem erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. […]