Verhältnismäßigkeit des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit:
1. Die Feststellung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit, die mit dem Verlust der Unionsbürgerschaft einhergeht, muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
2. Stellt sich bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung heraus, dass der Verlust der Unionsbürgerschaft unverhältnismäßig ist, so ist festzustellen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit und damit die Unionsbürgerschaft fortbesteht.
3. § 30 Abs. 1 S. 5 StAG sieht vor, dass in den Fällen, in denen kein Antrag zur Abwendung des gesetzlichen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt wurde, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stattfindet. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn es keinen effektiven Zugang zu einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Verlusts des Unionsbürgerstatus gab oder eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
19 Hat der Deutsche – wie hier die Kläger – eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG 2000 weder beantragt noch erhalten, so steht für den Fall, dass mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zugleich der Verlust des Unionsbürgerstatus, der der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten ist, einherginge (aa)), § 25 Abs. 2 StAG 2000 nur dann mit Art. 20 AEUV im Einklang, wenn der Deutsche innerhalb einer angemessenen Frist effektiven Zugang zu dem Beibehaltungsgenehmigungsverfahren hatte (bb)) und ordnungsgemäß über dieses Verfahren unterrichtet wurde (cc)) und wenn darüber hinaus in dem Beibehaltungsgenehmigungsverfahren nicht nur eine individuelle Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange (dd)), sondern auch eine individuelle, den Grundrechten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechnung tragende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht und konkret den Unionsbürgerstatus durch die zuständigen Behörden erfolgte (ee)). Ist diesen Anforderungen nicht Rechnung getragen, so muss die zuständige Behörde oder gegebenenfalls das angerufene Gericht in der Lage sein, eine solche Prüfung inzident im Rahmen eines Antrags der betroffenen Personen auf Ausstellung eines Reisedokuments oder jeglichen anderen Dokuments zur Bescheinigung ihrer Staatsangehörigkeit oder gegebenenfalls im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung des Verlusts der Staatsangehörigkeit durchzuführen, wobei die genannten Behörden und Gerichte gegebenenfalls in der Lage sein müssen, die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und diesen Personen gegebenenfalls die Beibehaltung oder die rückwirkende Wiedererlangung der Staatsangehörigkeit zu ermöglichen (EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 bis C-686/22 - Rn. 44 und 65). Diese Voraussetzungen für einen unionsrechtskonformen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sind hier erfüllt, so dass das Verwaltungsgericht die ihm obliegende Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht unterlassen durfte (ff)). Anlass für ein erneutes Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV besteht nicht (gg)).
20 aa) Mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit verlören die Kläger auch ihren Unionsbürgerstatus.
21 Besitzt eine Person, so auch die Kläger, die Staatsangehörigkeit nur eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, so geht mit dem Verlust dieser Staatsangehörigkeit der Verlust des durch Art. 20 AEUV verliehenen Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte einher. Art. 20 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein […]. Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten […].
22 bb) Im Hinblick auf die praktische Wirksamkeit der unionsrechtlich gebotenen Einzelfallprüfung und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist sicherzustellen, dass es der betroffenen Person möglich und zumutbar ist, vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen und deren Erteilung abzuwarten.
23 Im Einklang mit diesen Vorgaben hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es den Klägern nicht praktisch unmöglich war, gemäß § 25 Abs. 2 StAG 2000 die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu beantragen und zu erhalten und dadurch den Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und in der Folge auch des Unionsbürgerstatus abzuwenden, sondern ihnen – selbst für den Fall, dass der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zu einem Zeitpunkt erfolgte, der nahe an dem Datum des Inkrafttretens der Änderung des § 25 Abs. 1 StAG 2000 lag – ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung stand, das Beibehaltungsgenehmigungsverfahren einzuleiten und effektiv zu betreiben vgl. zu diesem Erfordernis EuGH, Urteile vom 5. September 2023 - C-689/21 - Rn. 43 und vom 25. April 2024 - C-684/22 bis C-686/22 - Rn. 60 ff.).
24 Gemessen an der bindenden tatsächlichen Feststellung, dass die Kläger in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Einbürgerung in den deutschen Staatsverband am 10. Juni 1999 ihre Wiedereinbürgerung beantragt haben, ist die Folgerung des Verwaltungsgerichts, ihnen sei mehr als sechs Monate Zeit verblieben, eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen und zu erhalten, revisionsgerichtlich ebenso wenig zu beanstanden […] wie die Verweisung der Kläger auf die Möglichkeit, bis zum Abschluss des Beibehaltungsgenehmigungsverfahrens gegebenenfalls das Ruhen des Verfahrens auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zu beantragen oder erforderlichenfalls den Antrag zurückzunehmen […].
25 cc) Den Klägern war die Möglichkeit, den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und damit des Unionsbürgerstatus durch Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung abzuwenden, auch nicht deshalb verschlossen, weil sie über das Recht, eine solche Prüfung zu beantragen, nicht individuell unterrichtet wurden.
26 Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurden die Kläger nicht individuell über die Änderung des § 25 RuStAG 1997 zum 1. Januar 2000 und das in § 25 Abs. 2 StAG 2000 normierte Erfordernis der Einholung einer Beibehaltungsgenehmigung unterrichtet. Einer solchen, durch staatliche Stellen zu bewirkenden individuellen Information deutscher Staatsangehöriger, die beabsichtigten, eine ausländische Staatsangehörigkeit anzunehmen, bedurfte es indes in der konkreten Situation nicht. Daher kann es dahinstehen, ob sich eine solche individuelle Unterrichtung mit Blick darauf, dass den zuständigen Behörden regelmäßig nicht bekannt ist, welche deutschen Staatsangehörigen in Aussicht nehmen, eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag zu erwerben, überhaupt praktisch hätte realisieren lassen.
27 Die Bundesrepublik Deutschland ist ihrer Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Unterrichtung (EuGH, Urteile vom 5. September 2023 - C-689/21 - Rn. 48 und vom 25. April 2024 - C-684/22 bis C-686/22 - Rn. 56 ff.) in der damaligen Situation durch die Publikation des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 14/533) und des Gesetzesbeschlusses (Plenarprotokoll 14/40 S. 3415 <3461>) sowie durch die Verkündung des beschlossenen Gesetzes im Bundesgesetzblatt (BGBl. 1999 I S. 1618) nachgekommen. […]
28 dd) Das Beibehaltungsgenehmigungsverfahren sah bereits unter der Geltung des § 25 RuStAG 1997 eine individuelle Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander vor. Die Beibehaltungsgenehmigung wurde erteilt, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigten und keine überwiegenden Belange entgegenstanden. Typischerweise gegen eine Beibehaltung sprachen zum einen öffentliche Belange, die dem legitimen (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1990 - 2 BvR 1864/88 - NJW 1991, 633 <634>) Ziel der Verringerung von Mehrstaatigkeit und dem gesetzlichen Leitbild des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit beim Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit besonderes Gewicht beimaßen, und zum anderen solche sonstigen öffentlich-rechtlichen Belange, denen grundsätzlich Vorrang zukam. Eine Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kam daher nur in Betracht, wenn ausnahmsweise schwerwiegende persönliche Gründe oder ein besonderes staatliches Interesse eine Beibehaltung rechtfertigten […].
30 […] Jedoch war das Konzept der Unionsbürgerschaft, obgleich bereits in Art. 17 EGV verankert, noch kein von den Behörden oder der Rechtsprechung berücksichtigter Gesichtspunkt. Erstmals mit Urteil vom 20. September 2001 - C-184/99 [ECLI:EU:C:2001:458] - (Rn. 31) hatte der Gerichtshof der Europäischen Union unter Bezugnahme auf die zuvor in seinem Urteil vom 12. Mai 1998 - C-85/96 [ECLI:EU:C:1998:217] - (Rn. 62 f.) gelegten Grundlagen festgestellt, der Unionsbürgerstatus sei dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen. Im Unterschied zu den heute in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Grundrechten, die bereits seinerzeit über die parallel im Grundgesetz verankerten Grundrechte im Rahmen der Interessenabwägung Beachtung fanden, war der Unionsbürgerstatus kein Gesichtspunkt, dessen Gewicht die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung begünstigte.
31 ff) Fehlte es in einer solchen Situation – wie auch im Fall der Kläger – an einer auch unionsrechtlich geforderten individuellen, den Grundrechten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechnung tragenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Folgen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im Hinblick auf das Unionsrecht und konkret den Unionsbürgerstatus, so wäre es an der zuständigen Behörde im Rahmen eines behördlichen Verfahrens zur Feststellung des Verlusts der Staatsangehörigkeit (vgl. insoweit den Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juni 2024 <GA Bl. 277 ff.>) und in einem gegebenenfalls nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren an dem Verwaltungsgericht gewesen, eine solche Prüfung inzident nachzuholen (EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-684/22 bis C-686/22 - Rn. 44, 62 f.). Diesbezügliche Feststellungen hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen.
32 Stattdessen verletzt das angegriffene Urteil Bundesrecht, wenn es annimmt, eine positive Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit widerspreche dem Staatsangehörigkeitsgesetz und genüge dem Unionsrecht nicht, da die Staatsangehörigkeit durch eine solche Feststellung nicht rückwirkend wiedererlangt werde und daran auch § 30 Abs. 1 Satz 4 StAG nichts ändere, weil einer positiven Feststellung nur eine rein deklaratorisch-feststellende, durchaus verbindliche, aber keine den ex lege-Verlust kompensierende konstitutive Wirkung zukomme. Dieses Normverständnis misst dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht die gebotene Bedeutung bei. […]
34 Der gesetzliche Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit steht, sofern mit diesem zugleich der Verlust des Unionsbürgerstatus einhergeht, unter dem Vorbehalt einer den Grundrechten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechnung tragenden einzelfallbezogenen Feststellung der Verhältnismäßigkeit. Dem ist durch eine unionsrechtskonforme Interpretation des § 30 Abs. 1 Satz 4 und 5 StAG Rechnung zu tragen. Erweisen sich die Folgen eines solchen Verlusts als nicht verhältnismäßig, so ist dem Betroffenen die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit und damit des Unionsbürgerstatus oder deren rückwirkende Wiedererlangung zu ermöglichen (EuGH, Urteile vom 5. September 2023 - C-689/21 - Rn. 40 und vom 25. April 2024 - C-684/22 bis C-686/22 - Rn. 44). Unter Berücksichtigung dieser unionsrechtlichen Vorgaben sieht § 30 Abs. 1 Satz 4 StAG vor, dass das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der zugleich den Verlust der Unionsbürgerschaft zur Folge hätte, nur dann festgestellt werden darf, wenn der Verlust auch der Unionsbürgerschaft verhältnismäßig ist; andernfalls ist das (Fort-)Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit einschließlich des Unionsbürgerstatus – und damit deren Beibehaltung – festzustellen (BT-Drs. 20/9044 S. 43 f.).
35 Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 5 StAG gilt dies nicht, wenn kein Antrag zur Abwendung des gesetzlichen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt oder einem solchen Antrag nicht entsprochen worden ist. Infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ist § 30 Abs. 1 Satz 5 StAG für den – hier gegebenen – Fall nicht anzuwenden, dass der Deutsche einen effektiven Zugang zu einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Verlusts des Unionsbürgerstatus nicht hatte oder eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Dann ist diese Prüfung unabhängig von einem Antrag zur Abwendung des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit im behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachzuholen. […]