Flüchtlingsanerkennung für Mädchen aus dem Irak wegen "Verwestlichung":
1. Das Kind ist allein aufgrund des weiblichen Geschlechts Mitglied einer sozialen Gruppe.
2. Aufgrund ihrer "Verwestlichung", dadurch, dass sie sich mit dem Grundwert der Gleichberechtigung identifiziert, droht ihr Verfolgung durch Milizen oder sonstige Männer. Aufgrund des jungen Alters (12 Jahre) ist es ausreichend, dass das Mädchen die Gleichberechtigung von Mann und Frau als selbstverständlich ansieht und die Zukunft entsprechend plant.
3. Eine Gruppenverfolgung für den gesamten Irak von Frauen, die den Grundwert der Gleichberechtigung teilen, dürfte jedoch nicht vorliegen. Die Verfolgungsgefahr hängt vielmehr von Einzelfallumständen wie der Herkunftsregion, der Existenz einer schutzbereiten und schutzfähigen männlichen Person, der kulturellen und sozialen Stellung, sowie der Persönlichkeit und dem Verhalten der betroffenen Person ab.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Die Klage ist nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zulässig und begründet. […]
Die Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie sind nicht nur im Licht der allgemeinen Systematik und des Zwecks dieser Richtlinie, sondern auch unter Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der übrigen in Art. 78 Abs. 1 AEUV angeführten einschlägigen Verträge auszulegen. Zu diesen Verträgen gehören u.ä. das in Istanbul geschlossene übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden: Übereinkommen von Istanbul) und das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (im Folgenden: CEDAW). […]
Wie Art. 1, 3 und 4 Abs. 2 des Übereinkommens von Istanbul bestätigen, umfasst die Gleichstellung von Frauen und Männern u.a. das Recht jeder Frau, vor geschlechtsspezifischer Gewalt geschützt zu werden, das Recht, nicht zur Eheschließung gezwungen zu werden, sowie das Recht, sich für oder gegen einen Glauben zu entscheiden, ihre eigenen politischen Meinungen zu haben und zu äußern und ihre eigenen Lebensentscheidungen, insbesondere in den Bereichen Bildung, Berufswahl oder Tätigkeiten im öffentlichen Raum, frei zu treffen. Gleiches gilt für die Art. 3, 5, 7, 10 und 16 des CEDAW. […]
Die Tatsache, weiblichen Geschlechts zu sein, stellt ein angeborenes Merkmal dar und reicht daher bereits aus, um die Voraussetzung des § 3b Abs. 1 Nr. 4a) AsylG zu erfüllen. […]
a) Die Klägerin ist aufgrund der Tatsache, dass sie weiblichen Geschlechts ist, Mitglied einer sozialen Gruppe.
Nach der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Einzelrichterin auch fest, dass die Klägerin sich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifiziert. In Anbetracht des noch jungen Alters der Klägerin ist insoweit ausreichend, dass sie die Gleichheit von Frauen und Männern als Selbstverständlichkeit versteht und ihre Zukunft dementsprechend plant. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass sie eine gemischt geschlechtliche Schule besucht und dort auch mit besonderer Vorliebe am Sportunterricht teilnimmt. Darüber hinaus hat sie bereits den Plan gefasst, nach Abschluss des Gymnasiums Zahnmedizin zu studieren und wünscht sich, später als Zahnärztin zu arbeiten. Außerdem trägt sie kein Kopftuch und plant auch nicht, dieses in nächster Zeit anzulegen. Sie bestimmt selbst, wie sie sich kleidet und wählt ihre Freunde frei aus. Nach ihren Schilderungen sind ihre Freunde alle ursprünglich aus Deutschland. Hinzu kommt, dass die Klägerin schilderte, sich eine Rückkehr in den Irak, wo ihr ihre Kleidung vorgeschrieben würde und sie als Frau bestimmten Beschränkungen im Hinblick auf Bildung u.a., nicht vorstellen zu können. Hinzu kommt, dass die Klägerin den Großteil ihrer identitätsprägenden Phase in Griechenland und Deutschland verbracht hat. Die Klägerin verließ bereits im Alter von fünf Jahren den Irak und lebte zunächst bis 2022 in Griechenland und danach in Deutschland. An ihr Leben im Irak kann sie sich [nach ihren] Angaben kaum erinnern.
Dies alles zeigt dass die Klägerin altersentsprechend den Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern in ihrem Alltagsleben für sich in Anspruch nimmt und er einen integrierenden Bestandteil ihrer Identität darstellt, auf den sie nicht mehr verzichten kann und will. […]
c) Schließlich ist es beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin bei einer Rückkehr an ihren Heimatort aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "verwestlichten" Frauen der Gefahr einer Verfolgung durch Milizen oder sonstige Männer ausgesetzt wäre.
Zwar dürften Verfolgungshandlungen, die die notwendige Dichte erreichen, um für alle Frauen, die den Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, unabhängig von den konkreten Umständen eine Gruppenverfolgung im gesamten Irak anzunehmen, nicht vorliegen. […]
Das konkrete Risiko für die einzelne Frau, Opfer von Übergriffen zu werden, hängt vielmehr von zahlreichen Umständen des Einzelfalls ab, u.a. von der Herkunftsregion, der Existenz einer schutzbereiten und schutzfähigen männlichen Person, der kulturellen und sozialen Stellung sowie der Persönlichkeit und dem Verhalten der Betroffenen. […]