Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO bei möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen:
1. Die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO darf nicht dahingehend extensiv ausgelegt werden, dass in jedem Falle eines ausländerrechtlichen Bezugs mit - abstrakt oder nur mittelbar - drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen ein Fall der notwendigen Verteidigung anzunehmen ist.
2. Die Annahme eines Falles der notwendigen Verteidigung muss auf besonders gelagerte Fälle beschränkt bleiben, in denen die Gerichtsentscheidung unmittelbaren Einfluss auf die ausländerrechtlichen Folgen zeitigt.
(Amtliche Leitsätze)
[…]
7 a) Einem Beschuldigten ist ausweislich des § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
8 Die "Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen" beurteilt sich in erster Linie nach der zu erwartenden Rechtsfolgeentscheidung (vgl. BT-Drs. 19/13829, S. 34 […]). Dabei fließen neben der Straferwartung auch sonstige schwerwiegende Nachteile in die Beurteilung ein, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu gewärtigen hat (Schmitt a.a.O. Rn. 23c). Hierzu zählen auch ausländerrechtliche Konsequenzen. Somit kann auch, wenn die Bestellung des Pflichtverteidigers aufgrund der vergleichsweise geringen Straferwartung nicht in Betracht kommt, die Beiordnung bei ausländischen Beschuldigten geboten sein, wenn der Angeklagte in Folge einer rechtskräftigen Verurteilung mit ausländerrechtlichen Konsequenzen rechnen muss […].
9 Zur Recht gibt das Amtsgericht in seiner Entscheidung vom 05.02.2026 zu bedenken, dass die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO nicht ausufernd dahingehend (extensiv) auszulegen ist, dass in jedem Falle eines ausländerrechtlichen Bezugs mit - abstrakt oder nur mittelbar - drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen ein Fall der notwendigen Verteidigung anzunehmen ist. Die Annahme eines Falles der notwendigen Verteidigung muss auf besonders gelagerte Fälle beschränkt bleiben, in denen die Gerichtsentscheidung unmittelbaren Einfluss auf die ausländerrechtlichen Folgen zeitigt.
10 Ein solcher besonders gelagerter Fall ist hier gegeben. Denn der Ausgang des hiesigen Strafverfahrens ist nach Auskunft der Ausländerbehörde entscheidend für den ausländerrechtlichen Status des Angeklagten. Er ist nicht etwa unabhängig von der strafgerichtlichen Entscheidung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, was zur Folge hätte, dass eine Pflichtverteidigerbestellung hier nicht angezeigt wäre. […]