Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft chaldäischer Christen liegen vor:
1. (Chaldäischen) Christen droht im Irak keine Verfolgung mehr durch den IS oder durch staatliche Akteure. Der IS ist als Verfolgungsakteur dauerhaft weggefallen.
2. Junge, nicht vulnerable Männer können bei einer Rückkehr in den Irak (unter Zuhilfenahme von Rückkehrhilfen) ihr Existenzminimum sichern, und zwar auch dann, wenn sie nicht im Irak aufgewachsen sind, über kein familiäres Netzwerk verfügen und Arabisch nicht fließend sprechen. Für Hilfstätigkeiten sind einfache Sprachkenntnisse ausreichend. Chaldäische Christen können zudem Anschluss bei einer christlich-chaldäischen Gemeinde finden.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
18 Die Berufung der Beklagten ist zulässig (A.) und begründet (B.). […]
23 1. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. Satz 2 Nr. 5 AsylG liegen vor. […]
28 a) Die den Zuerkennungsbescheid des Bundesamts vom 13.02.2015 tragenden Umstände - eine Verfolgung von im Irak lebenden (chaldäischen) Christen durch den sog. "Islamischen Staat" (im Folgenden IS) als nichtstaatlicher Verfolger - sind dauerhaft weggefallen. Nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel ist auf absehbare Zeit nicht ersichtlich, dass der IS (erneut) eine gezielte Verfolgung von Christen (oder anderen religiösen Minderheiten) vorzunehmen in der Lage ist. […]
30 Hinweise darauf, dass der IS weiterhin zielgerichtet Christen verfolgt, bzw. überhaupt noch militärisch dazu in der Lage wäre, ergeben sich aus den Erkenntnismitteln nicht […]. Zwar kam es im April 2025 zu einer Axt-Attacke eines mutmaßlichen IS-Anhängers auf ein Neujahrsfest der assyrischen und chaldäischen Christen in Dohuk/RKI […]. Hierbei handelt es sich indes um den einzig dokumentierten Vorfall eines gezielten Angriffs, was die Annahme, der IS betreibe keine gezielte Verfolgung von Christen mehr, nicht widerlegt. Wie bereits ausgeführt richtet sich die Mehrzahl der IS-Angriffe gegen irakische Sicherheitskräfte […]. Im Übrigen bestätigen weitere Quellen, dass christliche Gemeinden nicht länger durch den IS unterdrückt werden […]; auch laut Auswärtigem Amt werden Minderheiten seit dem territorialen Sieg über den IS im Oktober 2017 von diesem nicht mehr systematisch verfolgt […].
31 Der singuläre Vorfall eines Einzeltäters ist auch kein Anhaltspunkt für ein Wiedererstarken des IS oder gar für eine Wiederaufnahme von Verfolgungsaktivitäten zu Lasten religiöser oder ethnischer Minderheiten. Nach Ansicht eines Experten sind Hinderungsgründe für ein Wiedererstarken des IS nicht nur der militärische Widerstand durch die irakische Armee und die PMF, sondern auch die geschwundene Popularität der Bewegung, die geringe Unterstützung durch die lokale Bevölkerung, die Unfähigkeit, neue Mitglieder zu rekrutieren und die fehlenden finanziellen Mittel […]. Demgegenüber prognostiziert das Auswärtige Amt zwar ein "steigendes IS-Rekrutierungspotential" aufgrund des 2024 beschlossenen (aber noch nicht erfolgten) Abzugs der amerikanischen Streitkräfte und der Entwicklungen in Syrien […], jedoch verhält sich die Prognose nicht zu weiteren ggf. hindernden Faktoren wie der geschwundenen Unterstützung durch die lokale Bevölkerung und betont im Übrigen, dass die irakischen Streitkräfte ihren Kampf gegen die Reststrukturen des IS "intensiviert" hätten. Im Übrigen wird die Befürchtung eines Wiedererstarkens des IS zwar regelmäßig geäußert, tatsächlich hat sich die Lage aber seit dem militärischen Sieg 2017 in dem Sinne stabilisiert, dass der IS sich auf die asymmetrische Kriegsführung, hauptsächlich gerichtet gegen militärische Feinde, fokussiert. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der IS in absehbarer Zeit militärisch wieder in der Lage sein könnte, gezielt Minderheiten zu verfolgen, zu vertreiben oder Gebiete zu besetzen, liegen nicht vor. […]
35 aa) Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt der Gruppenverfolgung besteht vorliegend nicht. […]
38 Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt es nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel an der erforderlichen Verfolgungsdichte für die Annahme, dass Christen (einschließlich chaldäischer Christen) im Irak einer Gruppenverfolgung ausgesetzt wären. Dies betrifft sowohl den Aspekt einer vom Staat ausgehenden Verfolgung (hierzu (2)) als auch eine Verfolgung durch sonstige Akteure (hierzu (3)).
39 (1) Die Anzahl der noch im Irak verbliebenen Christen lässt sich nicht genau bestimmen. Denn zwar wurde im Irak 2024 eine Volkszählung durchgeführt, die Frage nach ethnischer und konfessioneller Zugehörigkeit wurde aber nicht gestellt […]. Ausgehend von rund 1,5 Millionen Christen, die es vor 2003 im Irak gegeben haben soll, werden nunmehr Zahlen zwischen 85.000 und 300.000 Christen genannt […].
40 (2) Verfolgungsmaßnahmen seitens staatlicher Akteure lassen sich anhand der Erkenntnismittel weder beziffern noch in ihrer Intensität bewerten. Vielmehr lässt sich eine staatliche Verfolgung von Christen im Irak den Erkenntnismitteln bereits nicht entnehmen. […]
45 Unabhängig davon, dass im Alltag religiöse Minderheiten häufig faktischer Diskriminierung ausgesetzt sind, findet eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden nicht statt […]. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, die Arbeitsmöglichkeiten von Christen im Irak limitieren. Das Arbeitsgesetz […] verbietet Diskriminierung aufgrund der Religion […]. Faktisch wurde allerdings vom Oberhaupt der chaldäischen Kirche, Kardinal Sako, geltend gemacht, dass Christen an ihren Arbeitsplätzen belästigt und ihnen Arbeitsplätze verwehrt würden, obwohl es ein Gesetz gebe, das ihnen die Arbeitsplätze von pensionierten oder ausgewanderten Christen zusage […].
47 […] Ein eindeutiges Bild dahingehend, dass es eine staatlich gebilligte Politik gibt, Christen aus der Ninive-Ebene dauerhaft fernzuhalten, gibt es damit ebenso wenig wie eindeutige Hinweise darauf, dass eine möglicherweise von den PMF praktizierte Politik durch den irakischen Staat gebilligt wird. […]
81 III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK oder nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf den Irak. Die Verfügung unter Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 13.07.2023 ist daher ebenfalls rechtmäßig. […]
87 b) Im Hinblick auf den einzelnen Bürger ergibt sich aus den aktuellen Erkenntnismitteln, dass der Staat die Grundversorgung der Bürger nicht durchgehend und auch nicht in allen Landesteilen gewährleisten kann […]. Im Irak existiert allerdings seit den späten 1990er Jahren ein öffentliches Verteilungssystem (Public Distribution System, im Folgenden PDS), welches eines der größten Ernährungsversorgungssysteme weltweit darstellt, grundsätzlich allen bedürften Bürgern offensteht und ein wichtiger und verlässlicher Bestandteil der Versorgung ist […]. Im Hinblick auf Erwerbsmöglichkeiten ergibt sich aus den Erkenntnismitteln, dass die Erwerbsquote in Ninive (für 2021) auf 37,6 Prozent geschätzt wurde, die Arbeitslosenquote demgegenüber auf 32,8 Prozent […], wobei Frauen auf dem Arbeitsmarkt erheblich diskriminiert werden und die Arbeitslosequote bei Frauen doppelt so hoch ist wie bei Männern […]. Die Jugendarbeitslosigkeit ist hoch, auch bedingt dadurch, dass die steigende Zahl der Hochschulabsolventen in Diskrepanz zum Marktbedarf steht […].
88 c) Bei dieser Ausgangslage und nach den Erkenntnismitteln lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass insbesondere nicht vulnerable Männer, die in den Irak zurückkehren, dort ohne das Hinzutreten weiterer gefahrerhöhender Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verelendung bedroht sind. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass sich in den Rückkehrberichten zwar Anhaltspunkte finden, dass die Rückkehr mit Schwierigkeiten verbunden ist, aber offenbar selbst Personen, die - wie wohl der Kläger - kein familiäres Netzwerk mehr haben, sich zurechtfinden […]. Auch spricht die (im Vergleich zu anderen Staaten) relativ hohe Anzahl freiwilliger Rückkehrer von Deutschland in den Irak […] gegen eine zu befürchtende Verelendung.
89 Der Kläger ist als junger, kräftiger Mann ohne Familie und Unterhaltsverpflichtungen keine vulnerable Person. Er ist in der Lage, sich durch Arbeit in der informellen Wirtschaft, wo ein großer Teil der Arbeitskräfte tätig ist […], also z. B. auf dem Bau, in der Landwirtschaft oder möglicherweise auch bei den Sicherheitsbehörden ein Existenzminimum zu erschließen. Für die Ausübung dieser Tätigkeiten ist es auch nicht erforderlich, dass er fließend die arabische Sprache beherrscht. Der Senat ist im Übrigen davon überzeugt, dass der Kläger - entgegen seiner Beteuerungen - die Sprache zumindest auf einem Niveau beherrscht, dass er damit im Alltag zurechtkommt. Die Überzeugung gründet sich zunächst darauf, dass die gegenteiligen Angaben des Klägers unglaubhaft und ersichtlich davon geprägt sind, die eigenen Sprachkenntnisse kleinzureden. So hat er in der mündlichen Verhandlung auf die Frage zu den Sprachkenntnissen seiner Eltern die arabische Sprache zunächst gar nicht erwähnt. Erst auf konkrete Nachfrage hat er angegeben, dass seine Eltern "teilweise" arabisch verstehen würden. Tatsächlich ergibt sich aber aus den beigezogenen Akten der Eltern, dass der Vater des Klägers (hauptsächlich) arabisch spricht und auch die Mutter des Klägers bei ihrer Verhandlung beim Verwaltungsgericht auf arabisch angehört wurde. Auch ihr Bruder (der Onkel des Klägers) spricht arabisch, was dafürspricht, dass die Muttersprache der Mutter ebenfalls arabisch war/ist […]. Auch die (jüngere) Schwester des Klägers hat in einer eidesstattlichen Versicherung […] angegeben, sie habe arabisch von einer "Cousine" gelernt, ihr Bruder habe in der Familie nie arabisch gesprochen, aber eine "Pidgin-Sprache mit arabischen Elementen", in der Haft habe er "mit S... möglicherweise Arabisch" gesprochen; auf Nachfrage hierzu erklärte der Kläger, es sei in der eidesstattlichen Versicherung nicht arabisch, sondern aramäisch gemeint. […] Tatsächlich hat die Schwester aber arabische Sprachkenntnisse an Eides Statt versichert. Es liegt daher nahe, dass auch der Kläger bei dieser Familie etwas arabisch gelernt bzw. praktiziert hat; dies hat im Übrigen auch der Prozessbevollmächtigte nicht ausgeschlossen […]. Schließlich haben seine Eltern angegeben, dass der Kläger "schlecht" (aber nicht gar nicht) arabisch spreche […], der Kläger selbst hat schließlich in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, sich "etwas" auf arabisch verständigen zu können.
90 Im Hinblick auf seine Erwerbsmöglichkeiten ist weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits Erfahrungen in unterschiedlichen (handwerklichen) Berufen gesammelt hat und seine dort erworbenen Fähigkeiten ihm zugute kommen. Davon ist der Senat überzeugt, auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung - vermutlich ebenfalls interessengeleitet - versucht hat, seine Fähigkeiten in Abrede zu stellen. Seine eigene Darstellung widerspricht aber seinen Angaben in der Gefangenenpersonalakte. Hier hat er auf dem Arbeitsantrag vom ... als "erlernter Beruf" angegeben: "Maler, Lackierer, Koch" und als "zuletzt ausgeübte Tätigkeit" neben "Reinigung" ebenfalls "Maler" und "Koch" angegeben. Es ist außerdem nicht nachvollziehbar, weswegen der Kläger meint, er könne den Malerberuf künftig nicht ausüben, weil er lediglich die Ausbildung absolviert, aber nie in diesem Beruf gearbeitet habe. Des Weiteren sind auch die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen (...) - die nicht ärztlich attestiert sind und deren Ausprägung unklar ist - nach Überzeugung des Senats kein Hinderungsgrund, auf dem informellen Arbeitsmarkt arbeiten zu können. Denn auch insoweit erschienen die Angaben des Klägers interessengeleitet. Ausweislich der Untersuchung durch den Anstaltsarzt bei Aufnahme in die JVA am .... ist der Kläger jedenfalls "voll" arbeitsfähig, zudem "außenarbeitsfähig" und "sporttauglich". […]
91 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bei einer Rückkehr mangels familiären Anschlusses in Mosul voraussichtlich zunächst bei der christlich-chaldäischen Gemeinde Anschluss suchen wird. Die Kultur und Gepflogenheiten sind ihm aufgrund seiner familiären Prägung vertraut, selbst wenn er sein Herkunftsland im Kleinstkindalter verlassen hat. Insbesondere ergibt sich aus den Akten und dem eigenen Vortrag des Klägers, dass die Familie auch nach ihrer Flucht nach Griechenland und später nach Deutschland immer Anschluss an die chaldäisch-katholische Gemeinde gehalten ist. Hier kann er sich im Übrigen auf chaldäisch, der Familiensprache, verständigen. Die Gemeinde kann ihn auch im Hinblick auf die Suche einer Unterkunft und Erwerbsmöglichkeiten unterstützen. Im Übrigen hat der Vater des Klägers im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben, dass das Haus der Familie in Mosul zwar durch den IS besetzt worden sei, nun aber leer stehe und seiner Schwester (also einer Tante des Klägers) gehöre […]. Von daher scheint es auch naheliegend, dass er dort unterkommen kann. […]