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VG Karlsruhe

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Zitieren als:
VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.2026 - A 13 K 11053/25 - asyl.net: M34044
https://www.asyl.net/rsdb/m34044
Leitsatz:

Zuständigkeit für isolierten Wiederaufgreifensantrag:

Für einen außerhalb eines Asyl(folge)verfahrens gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der isolierten Abänderung einer bestandskräftigen negativen Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern die Ausländerbehörde sachlich zuständig.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Wiederaufnahme, Abschiebungsverbot, zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, sachliche Zuständigkeit, Zuständigkeit, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Ausländerbehörde,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7, AufenthG § 71 Abs. 1, AufenthG § 72 Abs. 2, VwVfG § 51, AsylG § 5, AsylG § 24 Abs. 2, AsylG 31 Abs. 3
Auszüge:

[…]

I.
1 Die Beteiligten streiten über das Wiederaufgreifen einer bestandskräftigen, negativen Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zum Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote. […]

13 Der Antragsteller vermag gegenüber Antragsgegnerin in Bezug auf die allein begehrte Abänderung der bestandskräftigen negativen Feststellung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG keinen entsprechenden Anordnungsanspruch geltend zu machen. Denn die Antragsgegnerin ist für diesen isolierten Wiederaufgreifensantrag sachlich nicht zuständig. Vielmehr ist für ein Wiederaufgreifen mit dem Ziel der isolierten Abänderung einer bestandskräftigen negativen Feststellung des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG außerhalb eines Asyl(folge)verfahrens die Ausländerbehörde sachlich zuständig (vgl. zur sachlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde für das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Aufhebung einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung und eines mit dieser einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots BVerwG, U. v. 20.11.2025 - 1 C 28.24 - juris).

14 Die Verteilung der ausländerrechtlichen Aufgaben zwischen der Ausländerbehörde und dem Bundesamt im Rahmen eines solchen Wiederaufgreifens findet ihre Grundlage nicht in § 51 VwVfG, sondern in § 71 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 AufenthG einerseits und § 5 AsylG i.V.m. § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG andererseits als maßgebliche Zuständigkeitsbestimmungen des Fachrechts […].

15 Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen die Ausländerbehörden zuständig. § 72 Abs. 2 AufenthG konkretisiert dies dahingehend, dass über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamts entscheiden darf. Die durch diese Vorschriften begründete sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde, die sowohl den Erlass als auch die Aufhebung ausländerrechtlicher Verwaltungsakte umfasst, wird im Kontext eines Asylverfahrens durch § 5 Abs. 1 AsylG durchbrochen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist das Bundesamt, das nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG über Asylanträge entscheidet, nach Maßgabe des Asylgesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Während § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG dem Bundesamt kraft seiner besonderen Sachkunde die alleinige sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge im Sinne von § 1 Abs. 1 AsylG, einschließlich Folge- und Zweitanträge, und über die Aufhebung eines im Asylverfahren gewährten Status zuweist, beschränkt § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG dessen sachliche Zuständigkeit für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen auf solche, für die das Asylgesetz eine gesetzliche Anordnung in Gestalt einer Zuständigkeitszuweisung trifft. Voraussetzung für eine solche gesetzliche Anordnung ist also zum einen, dass der Anwendungsbereich des Asylgesetzes eröffnet ist, mithin ein Ausländer im Sinne von § 1 Abs. 1 AsylG Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG oder internationalen Schutz beantragt oder erhalten hat, und zum anderen, dass das Asylgesetz dem Bundesamt eine diesbezügliche sachliche Zuständigkeit ausdrücklich zuweist […].

16 Eine derartige Zuständigkeitszuweisung für die Entscheidung über die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote enthält bei einer Entscheidung über einen Asylantrag § 24 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Nach § 24 Abs. 2 AufenthG obliegt es dem Bundesamt – nach Stellung eines Asylantrags – darüber zu entscheiden, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist bei Entscheidungen über unzulässige oder unbegründete Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Inhaltlich setzt ein Asylantrag nach § 13 Abs. 1 AsylG voraus, dass sich das Schutzbegehren des Antragstellers nach dem objektiv zu betrachtenden Inhalt dem Asylrecht oder dem Bereich des internationalen Schutzes (Flüchtlingsrecht und subsidiäre Schutzberechtigung) zuordnen lässt […]. Nicht ausreichend ist, dass sich das Vorbringen isoliert auf ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezieht […].

17 Nach diesen Maßgaben ist das Bundesamt für das Begehren des Antragstellers sachlich unzuständig. Dieses Begehren wurde vom Bundesamt zutreffend als isolierter Wiederaufgreifensantrag hinsichtlich der bestandskräftigen negativen Feststellung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG im Bescheid vom 09.03.2016 behandelt. Der Antragsteller legte hierzu dar, dass er Vater eines Kindes sei, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG besitze. Zudem leide er an einem chronischem Reizdarmsyndrom, das eine regelmäßige medizinische Betreuung erfordere, die ihm in Algerien fehle. Der Inhalt dieses Vorbringens ist nach objektiver Bewertung weder dem Asylrecht noch dem Bereich des internationalen Schutzes (Flüchtlingsrecht und subsidiäre Schutzberechtigung) zuordnen, sondern zielt allein – neben eventueller inlandsbezogener Abschiebeverbote – auf die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebeverbote. Dieser isolierte Wiederaufgreifensantrag unterfällt keiner nach § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG für die Zuständigkeit des Bundesamtes erforderlichen gesetzlichen Zuständigkeitszuweisung, da es sich hierbei nicht um einen Asyl(folge)antrag im Sinne des § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3 AsylG handelt. Die nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 72 Abs. 2 AufenthG bestehende sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für diesen Antrag wurde damit nicht durchbrochen, weshalb die Ausländerbehörde für das Begehren des Antragstellers sachlich zuständig ist. Im vorliegenden Fall dürfte dies nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Nr. 2 AAZuVO das Regierungspräsidium Karlsruhe als landesweit zuständige Ausländerbehörde sein. […]