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OVG Bremen

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Zitieren als:
OVG Bremen, Beschluss vom 06.03.2026 - 2 B 216/25 - asyl.net: M34049
https://www.asyl.net/rsdb/m34049
Leitsatz:

Die Schutzpflicht des Staates überwiegt das individuelle Interesse am Verbleib in Deutschland:

1. Gemäß § 59 Abs. 3 AufenthG (in der Fassung vom 26.02.2024) stehen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung Abschiebungsverbote, Kindeswohl oder familiäre Belange nicht entgegen, wenn eine Ausreisepflicht aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung besteht. Mit dieser Norm hat die Gesetzgebung von der Ausnahmemöglichkeit des Art. 2 Abs. 2 lit. b Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Gebrauch gemacht, sogenanntes "opt out". Danach kann die Anwendung der Rückführungsrichtlinie in Fällen strafrechtlicher Sanktion für Drittstaatsangehörige ausgeschlossen werden.

2. § 59 Abs. 3 AufenthG kann nicht auf Personen angewendet werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 26.02.2024 bereits ausreisepflichtig waren und bereits in die Anwendung der Rückführungsrichtlinie fielen. Diese Rechtsstellung kann ihnen nicht wieder genommen werden.

3. Aus Art. 3 EMRK folgt eine Schutzpflicht des Staates für Opfer von Beziehungsgewalt. Eine Straftat im Kontext von Beziehungsgewalt bzw. häuslicher Gewalt verstärkt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Täters.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Ausweisung, Abschiebungsandrohung, Beziehungsgewalt, häusliche Gewalt, opt out, Straftat, Rückkehrentscheidung, Achtung des Familienlebens, familiäre Lebensgemeinschaft, familiäre Bindungen, Kindeswohl
Normen: AufenthG § 59 Abs. 1, AufenthG § 59 Abs. 3, RL 2008/115/EG Art. 2 Abs. 2 Bst. b, RL 2008/115/EG Art. 5, EMRK Art. 3
Auszüge:

[…]

c) Die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG waren im Zeitpunkt der Abschiebung erfüllt. Weder lagen Abschiebungsverbote (§ 60 AufenthG) vor noch standen das Kindeswohl, familiäre Belange oder der Gesundheitszustand des Antragstellers der Abschiebung entgegen.

aa) § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG, der Art. 5 RL 2008/115/EG umsetzt, ist vorliegend trotz der Ausnahmeregelung in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für Personen, die auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig sind, anwendbar.

Dahinstehen kann, ob der Antragsteller "auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig" war. Dagegen könnte sprechen, dass seine Ausreisepflicht nicht auf einer Ausweisung wegen Straftaten oder auf der Ablehnung der Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen aus Straftaten folgender Ausweisungsinteressen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) beruhte. Vielmehr resultierte sie daraus, dass die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers am 28.08.2021 abgelaufen ist, ohne dass er zuvor ihre Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt hatte […].

§ 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG und Art. 5 RL 2008/115/EG sind vorliegend jedenfalls deshalb zu beachten, weil die Rückführungsrichtlinie schon vor dem Inkrafttreten von § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG n.F. auf den Antragsteller anwendbar war. Mit § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG n.F. hat der Bundesgesetzgeber erst zum 27.02.2024 von dem "opt out" nach Art. 2 Abs. 2 lit. b RL 2008/115/EG Gebrauch gemacht. Ein Mitgliedstaat, der erst nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 2008/115/EG, das heißt nach dem 24.12.2010 (vgl. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/115/EG), vom "opt out" Gebrauch macht, kann dies nicht gegenüber Personen tun, auf die die Richtlinie im Zeitpunkt des "opt out" bereits anwendbar war […]. Anwendbar ist die Rückführungsrichtlinie auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhältige Drittstaatsangehörige (Art. 2 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Unerheblich sind die Gründe für die Illegalität des Aufenthalts oder die Maßnahmen, die gegen den Betroffenen getroffen werden können […]. Der Antragsteller hielt sich seit dem 29.08.2021 illegal im Bundesgebiet auf, weil er nach dem Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 28.08.2021 den erforderlichen Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 AufenthG) nicht mehr besaß, die abgelaufene Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend galt und er auch kein Kraft Gesetzes entstandenes Aufenthaltsrecht besaß. Damit fiel er seit dem 29.08.2021 in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie. Das erst zum 27.02.2024 erfolgte "opt out" konnte ihm diese Rechtsstellung nicht wieder nehmen. Dass die Ausweisung erst nach dem 27.02.2024 erfolgt und auch die Rückführungsentscheidung, d.h. die Abschiebungsandrohung, erst danach ergangen ist, ist unerheblich […].

bb) Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (§ 60 AufenthG) sind nicht ersichtlich […].

cc) Weder das Kindeswohl noch familiäre Belange noch der Gesundheitszustand des Antragstellers standen seiner Abschiebung entgegen.

Dass eine Aufenthaltsbeendigung das Wohl eines Kindes, familiäre Bindungen oder den Gesundheitszustand der betroffenen Person berührt, steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung (Rückkehrentscheidung) nicht unter allen Umständen entgegen. Vielmehr bedarf es einer Abwägung mit gegenläufigen (öffentlichen) Interessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes […].

(2) Das öffentliche Interesse, den Antragsteller zur Verhinderung weiterer Straftaten abzuschieben, überwiegt gegenüber dem Wohl seiner Kinder und seinen familiären Beziehungen im Bundesgebiet.

α) Der erkennende Senat geht bei dieser Abwägung davon aus, dass die Abschiebung jedenfalls für die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu einer Trennung des Antragstellers von seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin führt. Die Lebensgefährtin und die Kinder sind dem Antragsteller bisher nicht in den Kosovo gefolgt. Im Hinblick auf ihre Aufenthaltsdauer, ihren Aufenthaltsstatus und ihre Integration in die deutsche Gesellschaft wäre ihnen dies trotz ihrer kosovarischen Staatsangehörigkeit auch nicht zumutbar.

β) Es besteht eine sehr hohe, schon fast an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller bei einem weiteren Verbleib in Deutschland weitere Straftaten begehen würde, insbesondere in Form von Übergriffen auf die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und das Eigentum seiner Lebensgefährtin.[…]

Der Antragsteller wurde bereits zweimal wegen Gewalt- und Eigentumsdelikten zum Nachteil seiner Lebensgefährtin zu Freiheitsstrafen – zunächst mit, dann ohne Bewährung – verurteilt (durch Urteil vom … 2021 wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Diebstahl; durch Urteil vom … 2022 wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung). Der Verurteilung vom … 2021 lag zugrunde, dass der Antragsteller durch die offene Tür die Wohnung der Lebensgefährtin, von der er damals getrennt war, betreten hatte und den Aufforderungen der Lebensgefährtin, die Wohnung zu verlassen, nicht nachgekommen war. Die Lebensgefährtin hatte aus Angst, der Antragsteller könnte sie bestehlen, Geld und EC-Karten in ihrem BH versteckt. Der Antragsteller fasste sie an den Schultern. Um sich seinem Griff zu entziehen, zog die Lebensgefährtin Pullover und BH aus und warf beides auf den Boden. Der Antragsteller nahm den BH mit den Wertsachen an sich und verließ die Wohnung. Der Verurteilung vom … 2022 lag zugrunde, dass der Antragsteller am … 2021 – als er unter Bewährung aus der Verurteilung vom … 2021 stand – seine damals von ihm getrennte Lebensgefährtin auf der Straße ansprach und Geld verlangte. Anschließend griff er ihr in den Ausschnitt, weil er vermutete, sie hätte dort Geld versteckt, nahm ihr die Handtasche weg und durchsuchte diese, fand dort aber nichts Stehlenswertes, riss die Lebensgefährtin an den Haaren, schlug ihr wiederholt mit der Faust ins Gesicht, stahl ihr das Handy aus der Manteltasche, riss ihre Halskette ab und stahl die EC-Karte. Dabei stand er unter dem Einfluss von Alkohol, Cannabis, Kokain und Benzoylecgonin.

Diese Taten sind keine außergewöhnlichen Singularereignisse im Verhalten des Antragstellers […]. Sie reihen sich vielmehr ein in einen Kontext langandauernder Beziehungsgewalt und Eigentumsdelikte des Antragstellers gegen seine Lebensgefährtin. […]

Obgleich der Antragsteller Erstverbüßer ist […], hat der Strafvollzug seine resozialisierende Wirkung bei ihm nicht entfaltet. Das ergibt sich aus den folgenden Indizien:

Das Verhalten des Antragstellers im Strafvollzug war nicht uneingeschränkt positiv. Zwar wird er in der Vollzugsplanfortschreibung aus März 2025 […] als freundlich, zuvorkommend und hilfsbereit beschrieben und ihm werden gute Leistungen in der Anstaltsküche bescheinigt. Es werden aber auch positive Urinkontrollen auf Kokain und Spice (… 2024 und ... 2024) sowie die Weitergabe von Tabak bzw. Spice an Mitgefangene (… 2024 und … 2024) geschildert. Die Legalprognose wird als "derzeit ungünstig" bewertet, v.a. weil die Suchtmittelproblematik fortbestehe und weil der Antragsteller die Behandlungsgruppe für Gewaltstraftäter noch nicht vollständig absolviert habe (es fehle der deliktsspezifische Teil). […]

γ) Das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten des Antragstellers in Deutschland, insbesondere weiterer Übergriffe gegen Körper, Freiheit und Eigentum seiner Lebensgefährtin, überwiegt gegenüber dem Interesse, dass er zum Wohl seiner Kinder und zur Fortführung seiner familiären Beziehungen im Bundesgebiet verbleiben darf.

Dabei kommt der Beziehung des Antragstellers zu seiner in Deutschland lebenden Mutter und seinen ebenfalls hier lebenden Geschwistern kein großes Gewicht zu. Alle genannten Personen sind volljährig. […]

Im Grundsatz größeres Gewicht hat hingegen die Beziehung des Antragstellers zu seiner Lebensgefährtin. Beide sind – mit Unterbrechungen – seit über 12 Jahren zusammen und haben fünf gemeinsame Kinder. Zuletzt war der Kontakt des Antragstellers nicht nur zu seinen Kindern, sondern auch zur Lebensgefährtin wieder häufig, soweit es die Haftbedingungen zuließen. Nicht ersichtlich ist allerdings, dass die Lebensgefährtin in besonderer Weise auf Unterstützung durch den Antragsteller angewiesen wäre. […]

Gemindert wird das Gewicht der Beziehung zur Lebensgefährtin in der Abwägung zwischen Abschiebungs- und Bleibeinteressen zudem durch den Umstand, dass die Antragsgegnerin nicht nur aus Art. 8 EMRK verpflichtet ist, das Privat- und Familienleben des Antragstellers zu achten, sondern sie zugleich eine Pflicht aus Art. 3 EMRK trifft, Opfer von Beziehungsgewalt durch geeignete Maßnahmen vor weiteren Übergriffen zu schützen […]. Eine solche geeignete Schutzmaßnahme ist vorliegend die Abschiebung, denn solange sich die Lebensgefährtin in Deutschland und der Antragsteller im Kosovo aufhält, kann er keine Übergriffe auf sie begehen. Die Abschiebung des Antragstellers belastet die Lebensgefährtin daher nicht nur, sondern schützt sie zugleich.

Mit hohem Gewicht gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen hingegen die Beziehung des Antragstellers zu seinen Kindern und deren Wohl. Der Antragsteller hat insgesamt fünf rechtmäßig in Deutschland lebende Kinder, zu denen er in jüngerer Zeit auch wieder regelmäßigen Kontakt hatte. Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller könnte eine Gefahr für seine Kinder darstellen, ergeben sich aus der Akte keine hinreichenden Anhaltspunkte. […] Das jüngste Kind ist erst ein Jahr alt; es wird daher den nur vorübergehenden Charakter der Trennung von seinem Vater voraussichtlich nicht begreifen können und diese schnell als endgültigen Verlust empfinden […]. Anders verhält es sich hingegen mit den vier anderen Kindern, die mit acht, zehn und zweimal zwölf Jahren schon gute Vorstellungen von Zeit und Raum einer Trennung haben sollten. Allerdings trifft auch diese Kinder die Trennung hart. Der Vortrag der Beschwerde, die Lebensgefährtin könne den Antragsteller mit fünf Kindern, von denen vier schulpflichtig sind, allenfalls sehr eingeschränkt im Kosovo besuchen, ist lebensnah. Davon abgesehen stellt sich die Frage, ob die Lebensgefährtin dies angesichts der vielen Übergriffe des Antragstellers gegen sie überhaupt tun möchte. Kontakt über Fernkommunikation mildert die Folgen einer Trennung für die Kinder ab, ist aber kein gleichwertiger Ersatz für unmittelbaren persönlichen Umgang. Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass die Kinder schon während der Trennung der Kindseltern zeitweise keinen oder nur eingeschränkten Kontakt zum Vater hatten, der Kontakt später durch Untersuchungs- und Strafhaft limitiert war, und trotzdem konkrete Beeinträchtigungen des Kindeswohls nicht ersichtlich sind. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Antragsgegnerin das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit drei Jahren eher moderat bemessen hat. Nach Ablauf dieser Frist (vom Tag der Abschiebung bemessen) kann der Antragsteller für Besuche bei seinen Kindern von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen ohne weiteres wieder visumfrei nach Deutschland einreisen (vgl. § 51 Abs. 5 Halbsatz 2 AufenthG). Zugegebenermaßen sehr unsicher ist allerdings seine Perspektive, wieder dauerhaft in Deutschland leben zu dürfen, soweit er seine Lebensgefährtin nicht heiratet. Denn ein Nachzug des Vaters zu in Deutschland lebenden ausländischen Kindern ist – von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen – nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte vorgesehen (§ 36 Abs. 2 AufenthG).

Dem aus den vorstehenden Gründen gewichtigen, aber nicht überragenden Interesse an einem weiteren Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland zum Wohle seiner Kinder und zur Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu ihnen steht ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse, weitere Straftaten des Antragstellers in Deutschland zu verhindern, gegenüber. […]

Noch stärkeres Gewicht kommt dem öffentlichen Abschiebungsinteresse aufgrund des Kontextes von Beziehungsgewalt zu, in dem die vorgenannte Tat und weitere Straftaten des Antragstellers stehen. Die Behörden der EMRK-Vertragsstaaten müssen aufgrund ihrer Schutzpflichten aus Art. 3 EMRK in Fällen von Beziehungsgewalt diesem Kontext und den Besonderheiten dieses Phänomens Rechnung tragen; sie dürfen die einzelnen Taten nicht isoliert von einander wie "gewöhnliche" Straftaten behandeln […]. Aus der besonderen Verletzlichkeit der Opfer von Beziehungsgewalt (in der Regel Frauen) folgt ein besonders intensiver Anspruch auf staatlichen Schutz […]. Wenn eine Straftat im Kontext von Beziehungsgewalt bzw. häuslicher Gewalt steht, verstärkt dies mithin das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Täters […]. Der Antragsteller hat – wie oben unter β dargestellt – über mehrere Jahre hinweg immer wieder Freiheit, körperliche Unversehrtheit und Eigentum seiner Lebensgefährtin verletzt. […] Die Wiederholungsgefahr ist – wie oben unter β ausgeführt – sehr hoch. Dürfte sich der Antragsteller weiterhin in Deutschland aufhalten, erscheinen erneute Übergriffe auf seine Lebensgefährtin als nahezu sicher.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Beziehungsgewalt, der besonderen Verletzlichkeit der Opfer solcher Taten und der damit korrespondierenden gesteigerten Schutzpflicht des Staates wiegt das öffentliche Interesse an einer Rückkehr des Antragstellers in den Kosovo schwerer als die in Art. 5 lit. a) bis c) RL 2008/115/EG genannten Belange.

(3) Die sonstigen Bindungen des Antragstellers zu Deutschland (insbesondere sein langer Aufenthalt und seine Einreise im Kindesalter) und eventuelle Reintegrationsschwierigkeiten im Kosovo müssen an dieser Stelle außer Betracht bleiben […]. Zwar läuft dies letztendlich darauf hinaus, die Schutzbereiche "Privatleben" und "Familienleben" in Art. 7 EUGrCh und Art. 8 EMRK streng getrennt voneinander betrachten zu müssen, was nicht sinnvoll ist […]. Der eindeutige Wortlaut von Art. 5 RL 2008/115/EG und ihm folgend von § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AufenthG zwingt jedoch dazu. Für den Antragsteller ist dies im Endergebnis kein Nachteil, denn der Senat wird die nach Art. 8 EMRK gebotene Gesamtbetrachtung seines Privat- und Familienlebens im Rahmen der Prüfung von rechtlichen Abschiebungshindernissen (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) vornehmen (s.u. Ziff. 4 b). […]