Der Begriff der "mehr als einjährigen" Beschäftigung:
1. Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38; ordnungsgemäß bestätigte unfreiwillige Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung) ist so auszulegen, dass ein zusammenhängender Zeitraum von mindestens einem Jahr der Erwerbstätigkeit vorliegen muss. Von der Vorschrift nicht erfasst sind einzelne Beschäftigungszeiten von weniger als einem Jahr.
2. Der Bezug von Arbeitslosenunterstützung ist kein hinreichender Anhaltspunkt für eine Behörde, dass es sich um eine "ordnungsgemäß bestätigte" unfreiwillige Arbeitslosigkeit im Sinne Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38) handelt.
3. Aus dem Grundsatz der guten Verwaltung und dem Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf (Art. 41 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) ist das Recht auf Akteneinsicht - gegebenenfalls in ordnungsgemäß bereinigter Form - abzuleiten. Antragsteller*innen haben einen Anspruch auf Einsicht vor einer Entscheidung über die Ausstellung oder Verlängerung einer Aufenthaltskarte, wenn diese Informationen zu Beschäftigungszeiten einer*eines geschiedenen Ehegatten, einer Unionsbürger*in, enthalten und diese*r der Bitte um Übermittlung der Informationen nicht nachgekommen ist.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 3 Buchst. b sowie der Art. 13 und 14 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt in ABl. 2004, L 229, S. 35) und von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen I. T. (im Folgenden: Kläger), einem Drittstaatsangehörigen, der von einer Unionsbürgerin mit einer anderen als der irischen Staatsangehörigkeit geschieden ist, und dem Minister for Justice (Justizminister, Irland) (im Folgenden: Minister) wegen einer endgültigen Entscheidung des Ministers, dem Kläger die Aufrechterhaltung einer Aufenthaltskarte zu versagen, die ihm einen zeitlich unbeschränkten Aufenthalt in Irland ermöglicht hätte. […]
24 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass mit dem dort genannten Begriff "mehr als einjähriger" ein einziger zusammenhängender Zeitraum einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger von mehr als einem Jahr gemeint ist oder ein Zeitraum von mehr als einem Jahr, der aus mehreren kürzeren über mehrere Jahre angesammelten Zeiträumen einer Erwerbstätigkeit bestehen kann.
25 Gemäß Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 bleibt dem Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger nicht mehr ausübt, die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten, wenn er sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt. […]
29 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs garantiert Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 jedem vorübergehend nicht erwerbstätigen Unionsbürger die Aufrechterhaltung seiner Erwerbstätigeneigenschaft und infolgedessen seines Rechts auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, indem er bei den Voraussetzungen dieser Aufrechterhaltung eine Abstufung vornimmt, die zum einen vom Grund seiner Untätigkeit, z. B. je nachdem, ob er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls arbeitsunfähig ist, unfreiwillig arbeitslos ist oder sich in einer Berufsausbildung befindet, und zum anderen von der ursprünglichen Dauer seiner Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat, d. h. je nachdem, ob diese Dauer länger oder kürzer als ein Jahr ist, abhängt […].
32 Die Feststellung oben in Rn. 29, wonach sich die in Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 genannte Abstufung bei den Voraussetzungen für die dem Unionsbürger garantierte Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft nach der "ursprünglichen Dauer" des Tätigkeitszeitraums im Aufnahmemitgliedstaat richtet, ergibt sich insbesondere daraus, dass sich Buchst. b der Vorschrift auf eine vom Unionsbürger ausgeübte "mehr als einjährige" Beschäftigung bezieht und Buchst. c auf Arbeitsverträge, die auf "weniger als ein Jahr" befristet sind, oder auf eine im Lauf der "ersten zwölf Monate" der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat eintretende unfreiwillige Arbeitslosigkeit Bezug nimmt.
33 Der Verweis auf die "ersten zwölf Monate" spricht dafür, Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen, dass die dort genannten Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit einzige zusammenhängende Zeiträume einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger sein müssen, so dass der in Buchst. b der Vorschrift genannte "mehr als einjährige" Zeitraum nicht aus mehreren kürzeren Tätigkeitszeiten bestehen kann, die sich über mehrere Jahre angesammelt haben.
34 Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der in Art. 7 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie genannte zweite Fall alle Situationen abdeckt, in denen ein Erwerbstätiger aus von seinem Willen unabhängigen Gründen gezwungen war, seine Erwerbstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat "vor Ablauf eines Jahres" zu beenden, unabhängig von der Art der ausgeübten Erwerbstätigkeit und der Art des hierzu geschlossenen Arbeitsvertrags […]. Der Begriff "vor Ablauf eines Jahres" bezieht sich nämlich notwendigerweise auf einen ununterbrochenen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten. […]
37 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 32 und 33 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, würde eine Auslegung des Begriffs "mehr als einjähriger", wonach es sich nicht um einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum handelt, sondern um einen Zeitraum von insgesamt einem Jahr, der sich aus verschiedenen über mehrere Jahre angesammelten Zeiträumen von weniger als einem Jahr einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit zusammensetzen kann, die oben in Rn. 29 erwähnte Abstufung bei den Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 und zudem den oben in Rn. 36 erwähnten Ausgleich beeinträchtigen. […]
39 Demnach ist der Begriff "mehr als einjähriger" in Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen, dass er sich auf einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger von mehr als einem Jahr bezieht.
40 Diese Auslegung führt nicht dazu, dass Personen, die vor Ablauf der ursprünglichen Dauer von einem Jahr eine unfreiwillige Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat erfahren haben, der sich aus der Aufrechterhaltung ihrer Erwerbstätigeneigenschaft ergebende Schutz vorenthalten wird, da diese Personen, wenn die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 nicht auf sie anwendbar sind, in einer der oben in Rn. 34 genannten Konstellationen unter die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie fallen können. […]
42 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass mit dem dort genannten Begriff "mehr als einjähriger" ein einziger zusammenhängender Zeitraum einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger von mehr als einem Jahr gemeint ist.
43 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass die Tatsache, dass ein Unionsbürger, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält, von diesem Mitgliedstaat Arbeitslosenunterstützung bezieht, von der für die Ausstellung von Aufenthaltskarten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats als Nachweis dafür anzuerkennen ist, dass sich der Unionsbürger in einer gemäß dieser Vorschrift "ordnungsgemäß bestätigten" unfreiwilligen Arbeitslosigkeit befindet.
44 Vorab ist festzustellen, dass aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, dass sich die Frage des vorlegenden Gerichts darauf beschränkt, ob die Tatsache, dass ein Unionsbürger von der zuständigen nationalen Behörde Arbeitslosenunterstützung bezieht, ausreicht, um die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Vorschrift als "ordnungsgemäß bestätigt" anzusehen. Die Frage erstreckt sich nicht auf die beiden anderen in der Vorschrift genannten kumulativen Voraussetzungen, nämlich die einer mehr als einjährigen Beschäftigung und die, dass sich die Person dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt. […]
47 Aus der Präambel und den Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 geht indes eindeutig hervor, dass die Richtlinie nicht darauf abzielt, die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung, die Modalitäten, wie die Leistungen gewährt werden sollen, oder die Kriterien, nach denen festgestellt werden soll, dass die Arbeitslosigkeit eines Unionsbürgers unfreiwillig ist, zu harmonisieren. Allerdings ist zu prüfen, ob die betreffende nationale Gesetzgebung nicht geeignet ist, die Ziele der Richtlinie 2004/38 zu missachten oder deren Bestimmungen die praktische Wirksamkeit zu nehmen.
48 Ungeachtet dessen, dass, wie der Generalanwalt in den Nrn. 52 und 53 seiner Schlussanträge festgestellt hat, aus dem Vorabentscheidungsersuchen nicht genau hervorgeht, nach welchen Kriterien die für die Gewährung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen, nämlich der Arbeitslosenunterstützung, zuständige nationale Stelle diese Leistung gewährt, genügt es, festzustellen, dass nach den Erklärungen Irlands, wie auch denen des Ministers vor dem High Court (Hohes Gericht), gemäß den anwendbaren nationalen Bestimmungen das DEASP, die für die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung zuständige nationale Stelle, nicht verpflichtet ist, die Gründe für die Beendigung der Beschäftigung eines Arbeitslosen zu untersuchen, und somit erst recht nicht verpflichtet ist, zu prüfen, ob die Arbeitslosigkeit "unfreiwillig" ist.
49 Sollte sich herausstellen, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, dass das DEASP tatsächlich nicht verpflichtet ist, die Gründe für die Arbeitslosigkeit einer Person zu untersuchen, und die Arbeitslosenunterstützung ohne den Nachweis gewähren kann, dass die Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 "unfreiwillig" ist, so müsste man zu dem Schluss kommen, dass die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung in keinem Zusammenhang mit der Unfreiwilligkeit oder Freiwilligkeit der Arbeitslosigkeit der betreffenden Person steht und jedenfalls keinen Nachweis für die Unfreiwilligkeit oder Freiwilligkeit des Verlusts des Arbeitsplatzes darstellen kann. In diesem Fall ist die fehlende Berücksichtigung der Entscheidung über die Gewährung der betreffenden Leistung durch die für die Ausstellung von Aufenthaltskarten zuständige nationale Behörde als Nachweis dafür, dass sich die betreffende Person in einer "ordnungsgemäß bestätigten" unfreiwilligen Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Vorschrift befindet, offensichtlich nicht geeignet, die Ziele der Richtlinie 2004/38 oder die praktische Wirksamkeit ihrer Bestimmungen in Frage zu stellen. […]
50 Sollte das vorlegende Gericht hingegen nach den von ihm vorzunehmenden Überprüfungen feststellen, dass die für die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung zuständige nationale Stelle die Bewilligung davon abhängig macht, dass sich die Personen in einer "unfreiwilligen Arbeitslosigkeit" im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 befinden, d. h., dass die Beendigung der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger aus von ihrem Willen unabhängigen Gründen oder Umständen erfolgte […], und dass diese Stelle tatsächlich überprüft, dass die Gründe oder Umstände vom Willen der Betroffenen unabhängig sind, so sollte die für die Ausstellung von Aufenthaltskarten zuständige nationale Behörde die Entscheidung über die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung zumindest als Nachweis dafür berücksichtigen, dass sich die betreffende Person im Sinne dieser Vorschrift in einer "ordnungsgemäß bestätigten" unfreiwilligen Arbeitslosigkeit befindet. […]
52 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass die Tatsache, dass ein Unionsbürger, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufhält, von diesem Mitgliedstaat Arbeitslosenunterstützung bezieht, von der für die Ausstellung von Aufenthaltskarten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats als solches nicht als hinreichender Nachweis dafür anzuerkennen ist, dass sich der Unionsbürger in einer gemäß dieser Vorschrift "ordnungsgemäß bestätigten" unfreiwilligen Arbeitslosigkeit befindet.
53 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2004/38 im Licht des allgemeinen Grundsatzes der guten Verwaltung dahin auszulegen ist, dass die für die Ausstellung von Aufenthaltskarten zuständige nationale Behörde verpflichtet ist, ihre Akte gegebenenfalls in ordnungsgemäß bereinigter Form einem Antragsteller, der Drittstaatsangehöriger ist, entweder vor einer Entscheidung über die Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts oder einer Aufenthaltskarte gemäß Art. 14 in Verbindung mit den Art. 7 und 13 der Richtlinie oder erst im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung zu übermitteln, wenn die Unterlagen der betreffenden Akte, auf deren Grundlage die zuständige nationale Behörde die Ausstellung der Aufenthaltskarte abgelehnt hat und deren Übermittlung der Drittstaatsangehörige beantragt hat, u.a. Informationen über Beschäftigungszeiten seiner geschiedenen Ehefrau, einer Unionsbürgerin, enthalten und diese seiner Bitte um Übermittlung der Informationen nicht nachgekommen ist.
54 Erstens sieht die Richtlinie 2004/38, insbesondere in Art. 7 in Bezug auf das Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate, Art. 10 in Bezug auf die Ausstellung der Aufenthaltskarte, Art. 13 in Bezug auf die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung der eingetragenen Partnerschaft und Art. 14 in Bezug auf die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts, im Wesentlichen vor, dass es in der Verantwortung der Antragsteller liegt, die erforderlichen Nachweise dafür zu erbringen, dass sie die Voraussetzungen für die Geltendmachung der in diesen Artikeln genannten Rechte erfüllen, und begründet keine ausdrückliche Verpflichtung für die nationalen Behörden, Antragstellern Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie als Behörden bereits besitzen und die die Antragsteller möglicherweise benötigen, um nachzuweisen, dass sie die genannten Voraussetzungen erfüllen. […]
56 Zweitens richtet sich Art. 41 der Charta, der das Recht auf eine gute Verwaltung festlegt und in Abs. 2 vorsieht, dass dieses Recht insbesondere das Recht jeder Person umfasst, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (Buchst. a), sowie das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses (Buchst. b), und der festlegt, dass die Verwaltung verpflichtet ist, ihre Entscheidungen zu begründen (Buchst. c), nicht an die Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union […]).
57 Deshalb kann derjenige, der einen Aufenthaltstitel beantragt, aus Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und b der Charta weder unmittelbar ein Recht auf Anhörung in jedem seinen Antrag betreffenden Verfahren noch ein Recht auf Zugang zu den Akten im Rahmen eines nationalen Verfahrens ableiten […].
58 Das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung stellt allerdings eine Ausprägung eines allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts dar, den die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts zu beachten haben […].
59 Zum einen stellt das Recht auf Einsicht in die Akten insbesondere die notwendige Ergänzung der wirksamen Inanspruchnahme der Verteidigungsrechte dar […], und die Verwaltungen der Mitgliedstaaten sind, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, verpflichtet, die Verteidigungsrechte der Adressaten von Entscheidungen, die deren Interessen spürbar beeinträchtigen, zu wahren […].
60 Was zum anderen das gerichtliche Verfahren betrifft, so setzt die in Art. 47 der Charta garantierte Achtung der Verteidigungsrechte voraus, dass der Antragsteller nicht nur Einsicht in die Gründe der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung, sondern auch Einsicht in den gesamten Akteninhalt erhalten kann, auf den sich die Verwaltung gestützt hat, um dazu tatsächlich Stellung nehmen zu können […].
64 Zwar beziehen sich vorliegend die fraglichen Daten, die sich bereits in der Akte des Klägers befinden, nicht direkt auf den Kläger, sondern auf seine geschiedene Ehefrau, so dass der Schutz der Vertraulichkeit solcher Daten beeinträchtigt werden könnte.
65 Jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung die Grundrechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet. […]
67 So kann das Recht auf Aktenzugang auf der Grundlage einer Abwägung zwischen dem allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung und dem Recht der betroffenen Person auf einen wirksamen Rechtsbehelf und andererseits den Interessen, die als Rechtfertigung dafür angeführt werden, dass ein Aktenbestandteil gegenüber dieser Person nicht offengelegt wird, eingeschränkt werden. […]
68 Diese Abwägung darf jedoch nicht dazu führen, dass den Verteidigungsrechten der betroffenen Person jede Wirksamkeit genommen und ihr aus Art. 47 der Charta erwachsendes Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf insbesondere dadurch ausgehöhlt wird, dass ihr oder gegebenenfalls ihrem Vertreter nicht zumindest der wesentliche Inhalt der Daten mitgeteilt wird, die sich auf die Beschäftigungszeiten der geschiedenen Ehefrau beziehen und auf denen die ihr gegenüber ergangene Entscheidung beruht […].
70 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2004/38 im Licht des allgemeinen Grundsatzes der guten Verwaltung und des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf dahin auszulegen ist, dass die für die Ausstellung von Aufenthaltskarten zuständige nationale Behörde verpflichtet ist, ihre Akte gegebenenfalls in ordnungsgemäß bereinigter Form einem Antragsteller, der Drittstaatsangehöriger ist, oder seinem Vertreter vor einer Entscheidung über die Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts oder über die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Art. 14 in Verbindung mit den Art. 7 und 13 der Richtlinie zu übermitteln, wenn die Unterlagen der betreffenden Akte, auf deren Grundlage die zuständige nationale Behörde die Ausstellung der Aufenthaltskarte abgelehnt hat und deren Übermittlung der Drittstaatsangehörige beantragt hat, u.a. Informationen über Beschäftigungszeiten seiner geschiedenen Ehefrau, einer Unionsbürgerin, enthalten und diese seiner Bitte um Übermittlung der Informationen nicht nachgekommen ist. […]