Einseitige Aussetzung des Dublinverfahrens führt nicht zum Zuständigkeitsübergang:
1. Setzt ein Mitgliedstaat einseitig das Dublinverfahren aus und nimmt keine Personen (wieder) auf, obwohl er nach den Kriterien der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wäre, führt das nicht dazu, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst zuständig wird, es sei denn, es liegen systemische Schwachstellen vor, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta mit sich bringen. Der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat muss die Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht fortsetzen.
2. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens geht erst nach Ablauf der in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Überstellungsfristen auf den die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat über. Dies gilt auch in Fällen, in denen das Dublinverfahren einseitig ausgesetzt wurde.
3. Rechtsmittel gegen einen etwaigen Verstoß gegen die Dublin-III-Verordnung durch einseitige Aussetzung des Dublinverfahrens ist eine Vertragsverletzungsklage gemäß Art. 258 bzw. Art. 259 AEUV.
4. Ein Asylantrag kann nicht mit der Begründung als unzulässig abgelehnt werden, dass ein Mitgliedstaat die Aufnahme oder Wiederaufnahme verweigert. Art. 33 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32) regelt die Unzulässigkeitsgründe abschließend.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
22 Das vorlegende Gericht führt aus, dass aus zwei Rundschreiben, die am 5. bzw. 7. Dezember 2022 von der italienischen Dublin-Einheit an alle Dublin-Einheiten verschickt worden seien, hervorgehe, dass die Italienische Republik vorläufig und vorbehaltlich von Ausnahmen keine Überstellungen von Personen, die internationalen Schutz beantragten, nach Italien gemäß der Dublin-III-Verordnung mehr akzeptiere. Sie verweigere somit jedwede Aufnahme von Antragstellern, für die sie nach dieser Verordnung zuständig sei.
23 Es müsse daher erstens geprüft werden, ob die Bundesrepublik Deutschland aufgrund dieser Weigerung gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 dieser Verordnung zum zuständigen Mitgliedstaat geworden sei. Wenn ja, wäre der Bescheid des Bundesamts rechtswidrig.
24 Das vorlegende Gericht stimmt insoweit der Auffassung zu, dass diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur dann Anwendung findet, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta mit sich bringen. Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat sich weigere, Antragsteller aufzunehmen, stelle jedoch keine solchen Schwachstellen dar. […]
Zur ersten und zur zweiten Frage
30 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat seine Prüfung der in Kapitel III dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien auch dann fortsetzen muss oder sogar selbst zuständig wird, wenn der nach diesen Kriterien ursprünglich als zuständig bestimmte Mitgliedstaat Aufnahmen und Wiederaufnahmen von Personen, gegen die gemäß dieser Verordnung eine Überstellungsentscheidung erlassen wurde, einseitig ausgesetzt hat, und zwar selbst dann, wenn in diesem letztgenannten Mitgliedstaat keine systemischen Schwachstellen bestehen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta mit sich bringen. […]
32 Aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin Ill-Verordnung ergibt sich, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen abhängt. Denn nur "systemische Schwachstellen", die "eine Gefahr einer unmenschlichen oder [erniedrigenden] Behandlung im Sinne des Artikels 4 der [Charta] mit sich bringen", machen die Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in den zuständigen Mitgliedstaat unmöglich und verlangen die Fortsetzung der Prüfung der in Kapitel III dieser Verordnung genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 57 und 58, sowie vom 19. Dezember 2024, Tudmur, C-185/24 und C-189/24, EU:C:2024:1036, Rn. 35). […]
35 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Umstand, dass der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-Verordnung als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Aufnahme und Wiederaufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, einseitig ausgesetzt hat, für sich genommen nicht die Feststellung nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung rechtfertigen kann, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta mit sich bringen (Urteil vom 19. Dezember 2024, Tudmur, C-185/24 und C-189/24, EU:C:2024:1036, Rn. 43).
36 Folglich ist, wenn es keine anderen Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer Schwachstellen gibt, die eine solche Gefahr mit sich bringen, davon auszugehen, dass in einer Situation, in der der nach den in Kapitel III der Dublin-III-Verordnung genannten Kriterien als zuständig bestimmte Mitgliedstaat einseitig die Aufnahmen und Wiederaufnahmen von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ausgesetzt hat, die kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt sind. Daher muss in einem solchen Fall der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat weder die Prüfung der in Kapitel III dieser Verordnung genannten Kriterien auf der Grundlage dieser Bestimmung fortsetzen noch selbst nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 dieser Verordnung zuständiger Mitgliedstaat werden. […]
38 Der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-Verordnung als zuständig bestimmt wird, kann sich nicht durch eine bloße einseitige Ankündigung seinen Pflichten nach dieser Verordnung entziehen. Eine solche Möglichkeit würde nämlich dazu führen, diese Kriterien zu missachten, und damit das ordnungsgemäße Funktionieren des durch diese Verordnung geschaffenen Systems gefährden. Ginge man davon aus, dass sich aus einer solchen einseitigen Ankündigung ableiten ließe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine derart ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen, dass jede Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragen, in den zuständigen Mitgliedstaat verhindert wird und die Zuständigkeit von diesem Mitgliedstaat auf den Mitgliedstaat der Sekundärmigration übergeht, könnte dies dadurch zu solchen Migrationen ermutigen, dass für die Antragsteller Anreize geschaffen würden, ihre Migrationsroute in einen anderen Mitgliedstaat fortzusetzen, dessen Bedingungen ihnen günstiger erscheinen (Urteil vom 19. Dezember 2024, Tudmur, C-185/24 und C-189/24, EU:C:2024:1036, Rn. 42).
39 Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin III-Verordnung zusätzlich und unabhängig von den beiden in Rn. 32 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal enthält, wonach der zuständige Mitgliedstaat bereit sein müsste, Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufzunehmen oder wieder aufzunehmen. Abgesehen davon, dass eine solche Voraussetzung in keiner Weise aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht, wäre sie mit den Zielen dieser Verordnung, wie sie in Rn. 37 des vorliegenden Urteils dargestellt wurden, unvereinbar und würde letztendlich deren Beachtung für den Mitgliedstaat optional machen. […]
42 Im Licht dieser Rechtsprechung ist, um dem vorlegenden Gericht eine vollständige Antwort zu geben, auch Art. 29 der Dublin-III-Verordnung auszulegen, zu dem die Parteien und die in Art. 23 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten sonstigen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben.
43 Dieser Art. 29 sieht in Abs. 1 vor, dass die Überstellung der betreffenden Person in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung aufschiebende Wirkung hat.
44 Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so ist nach Art. 29 Abs. 2 dieser Verordnung der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über.
45 Erstens ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass diese von Rechts wegen einen Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat vorsieht, ohne dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig zu machen (Urteil vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 30).
46 Zudem ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 51 und 52 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, Art. 29 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung weit formuliert und beschränkt den Übergang der Zuständigkeit nicht auf spezielle Fallgestaltungen. Vielmehr erfolgt der Übergang gemäß dieser Bestimmung von Rechts wegen, "[wenn] die Überstellung [der Person, die internationalen Schutz beantragt,] nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt [wird]". In Anbetracht des Wortlauts dieser Bestimmung erfolgt dieser Übergang der Zuständigkeit somit unabhängig von den Gründen für eine solche Nichtdurchführung und unabhängig davon, ob die Nichtdurchführung dem ersuchenden Mitgliedstaat, dem zuständigen Mitgliedstaat oder der betreffenden Person zuzurechnen ist.
47 Daraus folgt, dass dieser Übergang der Zuständigkeit auch dann stattfindet, wenn die Überstellung der betroffenen Person wegen der einseitigen Aussetzung der Aufnahmen und Wiederaufnahmen von Personen, die internationalen Schutz beantragen, durch den nach den in Kapitel III dieser Verordnung genannten Kriterien als zuständig bestimmten Mitgliedstaat nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Frist abgeschlossen werden konnte. […]
50 Zum anderen ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung, dass der Unionsgesetzgeber nicht der Ansicht war, dass sich die praktische Unmöglichkeit, eine Überstellungsentscheidung durchzuführen, für eine Rechtfertigung der Unterbrechung oder der Aussetzung der in Art. 29 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Überstellungsfrist eigne. Er hat nämlich keine allgemeine Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen, die eine solche Unterbrechung oder eine solche Aussetzung vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 65 und 66, sowie vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Überstellungsfrist – Mehrzahl von Anträgen], C-323/21 bis C-325/21, EU:C:2023:4, Rn. 69). Erst recht hat er auch keine Ausnahme davon vorgesehen, dass am Ende dieser Frist die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz von Rechts wegen übergeht.
51 Für bestimmte häufige Fälle der praktischen Unmöglichkeit der Durchführung der Überstellungsentscheidung hat der Unionsgesetzgeber in Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung darüber hinaus lediglich vorgesehen, dass die Überstellungsfrist auf höchstens ein Jahr verlängert werden kann, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung weder eine Unterbrechung noch eine Aussetzung der Überstellungsfrist vorsieht, sondern ihre Verlängerung, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Verlängerung Ausnahmecharakter zukommt und sie somit eng auszulegen ist, was ihre entsprechende Anwendung auf andere Fälle einer Unmöglichkeit der Durchführung der Überstellungsentscheidung ausschließt (Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 67 und 68).
52 Der Gerichtshof hat deshalb entschieden, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Überstellungsfrist in Situationen, in denen die Überstellung der betreffenden Person unmöglich ist, angewendet werden muss (Urteil vom 12. Januar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Überstellungsfrist – Mehrzahl von Anträgen], C-323/21 bis C-325/21, EU:C:2023:4, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar auch aufgrund von dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht zuzurechnenden Umständen wie etwa der Gesundheitszustand dieser Person (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 89) oder die Covid-19-Pandemie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 71). […]
61 In einem dritten Schritt ist jedenfalls hinzuzufügen, dass der ersuchende Mitgliedstaat die Anwendung von Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung nicht mit der Begründung ablehnen darf, dass der nach den in Kapitel III dieser Verordnung genannten Kriterien als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Anwendung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verfahren ausgesetzt hat.
62 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht mit dem Hinweis darauf rechtfertigen kann, dass andere Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen ebenfalls nicht nachkämen. Denn in der durch den AEU-Vertrag geschaffenen Unionsrechtsordnung kann die Durchführung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten nicht von einer Gegenseitigkeitsvoraussetzung abhängig gemacht werden. Die Art. 258 und 259 AEUV sehen die geeigneten Rechtsbehelfe vor, um Verstößen der Mitgliedstaaten gegen Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag zu begegnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 1990, Blanguernon, C-38/89, EU:C:1990:11, Rn. 7, sowie vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien, C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).
63 Somit besteht die Abhilfe gegen einen etwaigen Verstoß gegen die Dublin-III-Verordnung – wie ihn das vorlegende Gericht im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits festgestellt hat – durch den nach den in Kapitel III der Dublin-III-Verordnung genannten Kriterien ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat darin, dass die Europäische Kommission wie jeder andere Mitgliedstaat berechtigt ist, gegen diesen Mitgliedstaat eine Vertragsverletzungsklage gemäß Art. 258 bzw. Art. 259 AEUV zu erheben (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Dezember 2019, Deutsche Umwelthilfe, C-752/18, EU:C:2019:1114, Rn. 53, und vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 79).
64 Aus dem Vorstehenden ergibt sich für den Ausgangsrechtsstreit, dass die Bundesrepublik Deutschland erst nach Ablauf der Überstellungsfrist bei Nichtdurchführung der Überstellung gegebenenfalls der für die Prüfung des Antrags von DO auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat wird. […]
66 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass
– Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat seine Prüfung der in Kapitel III dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien nicht fortsetzen muss und auch dann nicht selbst zuständig wird, wenn der nach diesen Kriterien ursprünglich als zuständig bestimmte Mitgliedstaat Aufnahmen und Wiederaufnahmen von Personen, gegen die gemäß dieser Verordnung eine Überstellungsentscheidung erlassen wurde, einseitig ausgesetzt hat, sofern in diesem letztgenannten Mitgliedstaat keine systemischen Schwachstellen bestehen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta mit sich bringen;
– Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass, falls die Überstellung dieser Personen nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Frist durchgeführt werden kann, die Zuständigkeit für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Rechts wegen auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, und zwar auch dann, wenn die Nichtdurchführung der Überstellung die Folge der Aussetzung der Aufnahmen und Wiederaufnahmen dieser Personen ist, die der ursprünglich nach den in Kapitel III dieser Verordnung genannten Kriterien als zuständig bestimmte Mitgliedstaat einseitig beschlossen hat.
Zur dritten Frage
67 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass er es gestattet, einen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht bereit sei, die Person, die internationalen Schutz beantragt, aufzunehmen oder wieder aufzunehmen, als unzulässig abzulehnen.
68 Gemäß Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 müssen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung ein Antrag auf internationalen Schutz nicht geprüft wird, nicht prüfen, ob dem Antragsteller dieser Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95 zuzuerkennen ist, wenn ein Antrag auf der Grundlage dieses Artikels als unzulässig betrachtet wird. Art. 33 Abs. 2 zählt insoweit abschließend die Situationen auf, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können (Urteile vom 19. März 2019, Ibrahim u. a., C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, EU:C:2019:219, Rn. 76, sowie vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland [Außerhalb des Aufnahmestaats geborenes Kind von Flüchtlingen], C-720/20, EU:C:2022:603, Rn. 48).
69 Aus dem abschließenden Charakter der Aufzählung in Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 und dem Ausnahmecharakter der in dieser Aufzählung enthaltenen Unzulässigkeitsgründe folgt, dass diese Bestimmung eng auszulegen ist und daher nicht auf eine Situation angewendet werden kann, die nicht seinem Wortlaut entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland [Außerhalb des Aufnahmestaats geborenes Kind von Flüchtlingen], C-720/20, EU:C:2022:603, Rn. 51). […]
73 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass er es nicht gestattet, einen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht bereit sei, die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, aufzunehmen oder wieder aufzunehmen, als unzulässig abzulehnen. […]