Passbeschaffungspflichten gelten nicht für Asylfolgeverfahren:
1. Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind und keine gültigen Pass- oder Passersatzpapiere besitzen, sind zur Beschaffung solcher Identitätspapiere nach § 60b Abs. 2 AufenthG verpflichtet. Ausgenommen von der Pflicht sind unter anderem Personen, die einen Asylantrag gestellt oder ein Asylgesuch geäußert haben. Asylfolgeanträge sind Asylanträge in diesem Sinne, weshalb Personen im Asylfolgeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahren nicht den besonderen gesetzlichen Passbeschaffungspflichten des § 60b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG unterliegen.
2. Ein einstweiliger Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis und Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach § 60b AufenthG (für Personen mit ungeklärter Identität) nicht vorliegen, ist umzudeuten in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung isoliert gegen den nach § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG verfügten Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität". Bei dem Zusatz "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" nach § 60b Abs. 1 AufenthG handelt es sich um eine selbständig anfechtbare belastende Nebenbestimmung, die mit Widerspruch anfechtbar ist. Inhaber einer Duldung gemäß § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG darf die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. Rechtsschutzziel ist aber gerade die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
1-4 Der am 18. Dezember 2025 wörtlich gestellte Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gestatten, wie dies bis zum 16. Dezember 2025 der Fall war (Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt), hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach § 60b AufenthG (für Personen mit ungeklärter Identität) derzeit nicht vorliegen, hat Erfolg.
5 Die Kammer legt den als Haupt- und Hilfsantrag gestellten Antrag einheitlich im Sinne des Begehrens der Antragsteller (vgl. § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) dahingehend aus, dass die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung isoliert gegen den nach § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG verfügten Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" zu der zuletzt am 16. Dezember 2025 bis zum 30. März 2026 verlängerten Duldung […] begehren. Die Duldungen vom 16. Dezember 2025 nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wurden erstmalig gemäß § 60b AufenthG mit dem Zusatz "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" erteilt. Gegen diesen Zusatz wenden sie sich, denn gemäß § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG darf dem Inhaber einer Duldung mit dem Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. Rechtsschutzziel der Antragsteller ist aber gerade die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
6 Der so verstandene Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es sich bei dem Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" nach § 60b Abs. 1 AufenthG um eine selbständig anfechtbare belastende Nebenbestimmung i.S.d. § 107 Abs. 1 LVwG handelt und dem Widerspruch gemäß § 60b Abs. 6 AufenthG i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zukommt […].
9 Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die angegriffene Nebenbestimmung – hinsichtlich der mangels Rechtsmittelbelehrung keine Bestandskraft eingetreten ist (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) – als offensichtlich rechtswidrig.
10 Gemäß § 60b Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Duldung im Sinne des § 60a AufenthG als "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" erteilt, wenn die Abschiebung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht vornimmt.
11 Besitzt der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er gemäß § 60b Abs. 2 AufenthG unbeschadet des § 3 AufenthG verpflichtet, alle ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen. Dies gilt nicht für Ausländer ab der Stellung eines Asylantrages (§ 13 AsylG) oder eines Asylgesuches (§ 18 AsylG) bis zur rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages sowie für Ausländer, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, es sei denn, das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG beruht allein auf gesundheitlichen Gründen.
12 Die Antragsteller haben einen Asylantrag in diesem Sinne gestellt, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Vom Anwendungsbereich der Vorschrift sind auch Asylfolgeanträge umfasst.
13 Die Auslegung dem Wortlaut nach spricht für die Anwendbarkeit der Norm auf Asylfolgeanträge. Da der in § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Klammern in Bezug genommene § 13 Abs. 1 AsylG die allgemeine Legaldefinition eines Asylantrags enthält und der Asylfolgeanträge regelnde § 71 Abs. 1 AsylG daran anknüpft ("Stellt ein Ausländer … erneut einen Asylantrag"), ist ein Asylfolgeantrag gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ohne Weiteres als ein Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG einzustufen. Folglich richtet sich § 60b Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch an Asylfolgeantragsteller […].
14 […] Bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens (Az. 16 A 267/25) unterliegen die Antragsteller den besonderen gesetzlichen Passbeschaffungspflichten des § 60b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht. […]