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VG Dresden

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Zitieren als:
VG Dresden, Urteil vom 19.02.2026 - 5 K 97/25.A - asyl.net: M34061
https://www.asyl.net/rsdb/m34061
Leitsatz:

Keine Verfolgung Homosexueller in Venezuela: 

1. Vorliegende Erkenntnismittel lassen nicht den Schluss zu, dass Homosexuelle, die von der venezolanischen Gesellschaft angefeindet und diskriminiert werden, keinen staatlichen Schutz erhalten können. 

2. Die Zugehörigkeit zur LSBTI-Community in Venezuela ist grundsätzlich zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 EMRK geeignet, wenn sich die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung durch Diskriminierung seitens der venezolanischen Gesellschaft aufgrund der Homosexualität realisiert. Ist bei offen gelebter Homosexualität eine Existenzsicherung durch eigenständige Arbeit möglich, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nicht vor. 

3. Die militärischen Spannungen zwischen Venezuela und den USA stellen (noch) keinen bewaffneten Konflikt dar. Es ist nicht von einer ernsthaften individuellen Bedrohung von Zivilpersonen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG auszugehen.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Venezuela, homosexuell, LSBTI, staatlicher Schutz, Diskriminierung, bewaffneter Konflikt,
Normen: AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4, AsylG § 3c Nr. 3, AsylG § 4 Abs. 1 Nr. 4, AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3
Auszüge:

[...]

a) Ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG besteht nicht.

Die geschilderten Anfeindungen und Vorfälle stellen keine Handlungen dar, die nach § 3a Abs. 1 AsylG relevante Vorverfolgungshandlungen wären. Die Handlungen stellen allein - wenn auch durch die Ermittlungsbehörden strafrechtlich zu verfolgende - Handlungen in zwischenmenschlichen Konflikten dar. Angehörige der venezolanischen Gesellschaft, von denen sich der Kläger angefeindet und diskriminiert sah, sind keine derjenigen Institutionen oder Personen, von denen gemäß § 3c AsylG eine asylrechtlich relevante Verfolgung ausgehen kann; die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel lassen nicht hinreichend darauf schließen, dass zu erwarten wäre, nicht ausreichend in den Genuss staatlichen Schutzes zu kommen. Zudem ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass relevante Rechtsgutverletzungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen [...]. Hinsichtlich der geschilderten Vorfälle fehlt es - auch unter Beachtung des Vortrags des Klägers - an hinreichenden Anhaltspunkten, dass es sich insoweit tatsächlich um derart zielgerichtetes Handeln gerade gegen den Kläger gehandelt hat, das bei einer Rückkehr nach Venezuela fortgesetzt oder wiederaufgegriffen würde. Das wurde zwar vom Kläger behauptet; insoweit fehlt es aber an substantiiertem Vortrag. Dass er von Polizisten wegen seiner homosexuellen Orientierung drangsaliert wurde, bleibt seine Vermutung. [...]

b) Dem Kläger ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 AsylG subsidiärer Schutz zuzuerkennen. [...]

Die militärischen Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und Venezuela, die am 3. Januar 2026 zur Verhaftung des früheren venezolanischen Präsidenten Nicolas Maduro geführt haben, erreichen auch noch nicht die Schwelle, um im Fall des Klägers eine für die Gewährung von subsidiärem Schutz erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) annehmen zu können. [...] Die militärischen Spannungen zwischen Venezuela und den Vereinigten Staaten stellen derzeit weder einen bewaffneten Konflikt dar noch begründen sie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des Klägers. Zwischen Venezuela und den Vereinigten Staaten hat sich gemäß der aus den Erkenntnismitteln hervorgehenden Lage (noch) kein bewaffneter Konflikt entwickelt. Eine Konfliktintensität, in der der Kläger aufgrund willkürlicher Gewalt um sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit fürchten muss, lässt sich der Erkenntnislage ( derzeit) nicht entnehmen. [...]

c) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. [...]

Die allgemein schwierige Lage in Venezuela hinsichtlich der humanitären, wirtschaftlichen und sicherheitsspezifischen Aspekte in Venezuela, wie sie sich nach der aktuellen Erkenntnislage [...] und aus dem Landeswissen des Einzelrichters aus seiner Verhandlungserfahrung darstellt, erfüllt nicht die Anforderungen, um nach diesem Maßstab allein aufgrund der schlechten Gesamtsituation ein Abschiebungsverbot unabhängig von einer individuellen, spezifischen Vulnerabilität annehmen zu können. [...]

Der Kläger ist - trotz seines vergleichsweise jungen Alters - beruflich erfahren und war in der Lage, über mehrere Jahre ein hinreichendes Einkommen selbst zu erwirtschaften. Er hat seine wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Bundesamt selbst - unter Hinweis auf seine Berufstätigkeit - aus "gut" bezeichnet. Das Gericht ist nach dem Gesamteindruck von der Person davon überzeugt, dass der Kläger in der Lage ist, sich den jeweiligen Gegebenheiten hinreichend flexibel anzupassen. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass es dem Kläger-auch in einem anderen Landesteil von Venezuela, außerhalb seiner Heimat - möglich sein wird, eine Arbeit zu finden und seine Existenz zu sichern. [...]

Zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich eines Abschiebungsverbots führen der Umstand, dass der Kläger in Venezuela offen homosexuell gelebt hat und - wie vom Kläger mündlich und schriftlich vorgetragen - Opfer von Mobbing und Anfeindungen deshalb geworden ist.

Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass es dem Kläger aufgrund seiner sexuellen Identität besonders erschwert wäre, seinen existenziellen Lebensunterhalt zu sichern.

Nach den Erkenntnismitteln stellt sich die Lage für homosexuelle Menschen folgendermaßen dar: Homosexualität ist in Venezuela zwar nicht strafbar. Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind in Venezuela vielmehr legal und allgemein nicht strafbewehrt [...]. Die Verfassung von Venezuela sieht die Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz vor und verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sozialen Lage. Sie verbietet zwar nicht ausdrücklich Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität [...]. Die Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofes interpretierte Artikel 21 der Verfassung Venezuelas, der Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts verbietet, mittels Resolution N°190 aus dem Jahr 2008 jedoch dahingehend, dass auch die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verboten ist [...]. Eine Diskriminierung sexueller Minderheiten in Venezuela ist rechtlich ausgeschlossen. Es existieren punktuell in Gesetzen bereits einzelne Anti-Diskriminierungsartikel, wie beispielsweise im Miet- und Arbeitsrecht, die Einschränkungen oder Unterscheidungen aufgrund von sexueller Orientierung verbieten [...]. Gesetzliche Einschränkungen, die sich spezifisch gegen Demonstrationen oder freie Meinungsäußerungen in Bezug zu LGBTIQ+-Themen richten, sind nicht bekannt. Der Aktivismus für LGBTIQ+-Rechte ist legal [...]. Vor allem Caracas verfügt aber über eine aktive queere Community und Anlaufstellen von NGOs, die LGBTIQ+-Personen unterstützen [...]. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass sich Homosexuelle im gesellschaftlichen Leben jedoch Benachteiligungen ausgesetzt sehen. Homosexuelle Opfer von Hassdelikten wenden sich oftmals nicht an die staatlichen Behörden, da sie gegebenenfalls Erpressungen und Bedrohungen oder auch Beschimpfungen und Erniedrigungen in Kauf nehmen müssten [...]. Es kommt auch zu von den Sicherheitskräften durchgesetzten Zugangsbeschränkungen für Einkaufszentren, öffentlichen Parks und Erholungsgebieten [...]. Homosexuelle leiden weiterhin unter einer sehr geringen sozialen Akzeptanz mit der Folge, dass Angehörige dieser Personengruppen weiterhin Diskriminierung und gelegentlich Gewalt ausgesetzt sind [...]. Übergriffe gegen Homosexuelle werden nicht offensiv durch staatliche Behörden verhindert [...]. Hinzu kommt, dass bei Straftaten aufgrund der sexuellen oder geschlechtlichen Identität von Seiten der Behörden nicht mit der notwendigen Sorgfalt und vorurteilsfrei ermittelt wird [...]. Ob die neu geschaffene Sonderstaatsanwaltschaft für LGBTIQ+-Rechte, welche nunmehr zur Verfolgung von Straftaten gegen LGBTIQ+-Personen eingerichtet wurde [...], Besserung bringen kann, bleibt abzuwarten, da bisher keine Erkenntnisse zum Stand der dort vorgebrachten Fälle vorliegen [...]. LGBTIQ+-Personen wird zudem der Zugang zu den CLAP-Lebensmittelpaketen und weiteren staatlichen Sozialleistungen erschwert [...]. Eine Anfang 2023 durchgeführte Umfrage zur sozialen Wahrnehmung von LGBTIQ+-Personen lässt eine leichte Öffnung der venezolanischen Gesellschaft gegenüber queeren Menschen erkennen [...]. Es ist trotz dieser Entwicklung in der venezolanischen Gesellschaft weiterhin davon auszugehen, dass Homosexuelle im Allgemeinen einem erhöhten Risiko an Diskriminierung ausgesetzt sind. Daher stellt in Venezuela die Zugehörigkeit zu der LGBTQ-Community einen Umstand dar, der als notwendige Bedingung grundsätzlich geeignet sein kann, zu der Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Artikel 3 EMRK wegen der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung zu führen, sofern diese Gefahr aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall als hinreichende Bedingung auch bei dem Kläger anzunehmen ist.

Nach diesen Maßstäben besteht hinsichtlich des Klägers kein Abschiebungsverbot i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger ist jung, erwerbsfähig und erwerbserfahren. Insbesondere hat er auch in Offenheit seiner homosexuellen Orientierung erfolgreich auf dem venezolanischen Arbeitsmarkt Fuß gefasst. Damit bestehen günstige Voraussetzungen dafür, dass der Kläger seine Existenz durch Einsatz seiner Arbeitskraft sichern kann. [...]