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OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.02.2026 - 4 LA 117/25 - asyl.net: M34065
https://www.asyl.net/rsdb/m34065
Leitsatz:

Übertragbarkeit der Amtsermittlungspflichten des EuGH auf Prüfung nationaler Abschiebungsverbote:

Die Rechtsprechung des EuGH zu Amtsermittlungspflichten in Verfahren über die Prüfung des internationalen Schutzes lässt sich nicht auf ohne Weiteres auf die Prüfung von nationalen Abschiebungsverboten übertragen. 

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Amtsermittlung, psychische Erkrankung, Posttraumatische Belastungsstörung, nationale Abschiebungsverbote, ex-nunc Prüfung, Grundsätzliche Bedeutung, Berufungszulassungsantrag, Unionsrecht,
Normen: AsylG § 78 Abs. 1, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, AsylG § 78 Abs. 4 S. 4, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7, AufenthG § 60a Abs. 2c S. 2, RL 2013/32/EU Art. 46, RL 2011/95/EU Art. 4; EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4
Auszüge:

[…]

II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Hierbei war letztlich nicht abschließend darüber zu entscheiden, ob das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG unanfechtbar ist. Es kann dahinstehen, ob sich aus den Verweisen in den Urteilsgründen […] auf den angefochtenen vom Bescheid vom 27. Januar 2025, mit dem das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat, und auf den im Eilverfahren vorangegangenen Beschluss vom 24. Februar 2025 - 6 B 14/25 -, in dem sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit den Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet auseinandergesetzt und nach eigener Prüfung die Voraussetzungen hierfür bejaht hat […], hinreichend klar und eindeutig ergibt, dass das Gericht die Klage als offensichtlich und nicht (lediglich) als einfach unbegründet abgewiesen hat.

2. Denn der Antrag auf Zulassung der Berufung hätte auch im Falle seiner Zulässigkeit keinen Erfolg, da er jedenfalls unbegründet ist. Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht ausreichend dargelegt. […]

Er meint, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liege vor, da eine Divergenz zwischen nationaler Rechtsprechung zur Erforderlichkeit der Vorlage qualifizierter ärztlicher Bescheinigungen gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG sowie der Rechtsprechung des EuGH in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2023 zum Az.: C-756/21 bestehe. Es handele sich um eine bisher ungeklärte und von den Verwaltungsgerichten nicht beachtete Rechtsfrage, ob sich nationale Gerichte im unionsrechtlich determinierten Asylverfahren auch in Ansehung der in der o.g. EuGH-Entscheidung aufgestellten Grundsätze auf die strengeren Anforderungen aus § 60a Abs. 2c AufenthG stützen dürfen. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der bereits im erstinstanzlichen Verfahren angeführten Entscheidung des EuGH vom 29. Juni 2023 zum Az. C-756/21 nicht hinreichend beschäftigt, aus welcher hervorgehe, dass Gerichte verpflichtet seien, eine vollständige eigenständige Prüfung vorzunehmen und eine Amtsermittlung danach bereits dann geboten sei, wenn Anhaltspunkte bestünden, die "möglicherweise" auf eine Verletzung unionsrechtlich geschützter Rechte hinweisen. Diese hätten hier aufgrund der vom Verwaltungsgericht nicht als unglaubhaft eingestuften Schilderungen des Klägers zu seiner Fluchtgeschichte und zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgelegen, so dass ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Vor diesem Hintergrund seien folgende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung:

"Frage 1: Erfordert Art. 46 RL 2013/32/EU in Verbindung mit Art. 4 RL 2011/95/EU eine gerichtliche Amtsermittlung zu möglichen Erkrankungen der asylbegehrenden Person und ihren Auswirkungen auf die zu treffende Rückkehrprognose bereits dann, wenn diese lediglich verbal geäußert und/oder im Rahmen von Attesten beschrieben, aber nicht fachärztlich im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG belegt werden?

Frage 2: Steht Art. 4 RL 2011/95/EU in Verbindung mit Art. 46 RL 2013/32/EU der Anwendung des § 60a Abs. 2c AufenthG in Asylverfahren entgegen, weil die nationale Vorschrift eine vollständige Beweislastverlagerung auf die betroffene Person vorsieht und damit die unionsrechtlich gebotene behördliche und gerichtliche Amtsermittlungspflicht unterläuft?

Frage 3: Erlaubt Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU eine nationale Rechtspraxis, nach der gesundheitliche Umstände zwar im Rahmen des internationalen Schutzes berücksichtigt werden müssen, im Rahmen nationaler Abschiebungsverbote jedoch nur unter den zusätzlichen formellen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2c AufenthG geprüft werden?" […]

a. Der Kläger hat sich bereits nicht hinreichend substantiiert - im Sinne einer im Einzelnen begründeten Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, nach denen das vom Kläger angeführte Urteil des EuGH bereits nicht einschlägig sei, da es allein den internationalen Schutz und nicht die Frage des Bestehens und die Prüfung von nationalen Abschiebungsverboten betreffe (Urteilsabdruck, S. 5). Diese Differenzierung wird auch nicht durch die Ausführungen des Klägers infrage gestellt, wonach sich aus seiner Sicht "die Frage [stelle], ob hier eine Unterscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen zwischen den Ebenen des internationalen Schutzes und der Ebene der nationalen Abschiebungsverbote gemacht werden darf." Denn stichhaltige Argumente, die gegen die vom Verwaltungsgericht getroffene Differenzierung sprechen, werden vom Kläger nicht vorgetragen. Der bloße Hinweis darauf, dass sowohl für die Prüfung nationaler wie auch internationaler Abschiebungsverbote die Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 der Grundrechte-Charta entscheidend sei, genügt hierfür nicht.

Auch die aus Sicht des Klägers dem o. g. EuGH-Urteil zu entnehmende und für eine Übertragbarkeit der Bewertungen des EuGH auf die Prüfung von nationalen Abschiebungsverboten sprechende Aussage, eine Amtsermittlung sei bereits dann geboten, wenn Anhaltspunkte bestehen, die "möglicherweise auf eine Verletzung unionsrechtlich geschützter Rechte hinweisen", wobei zu solchen unionsrechtlich geschützten Rechten auch die bei der Prüfung von nationalen Abschiebungsverboten zu berücksichtigen Normen der EMRK und Grundrechte-Charta zu zählen seien, ist weder der zitierten EuGH-Entscheidung noch den vom Kläger zitierten Normen des Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU und Art. 4 RL 2011/95/EU in diesem Umfang zu entnehmen. Vielmehr verweisen die vom Kläger zitierten Textpassagen explizit – wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen – auf Amtsermittlungspflichten zur Einschätzung, "inwieweit der Antragsteller tatsächlich internationalen Schutzes bedarf", nicht jedoch auf die Verletzung unionsrechtlich geschützter Rechte im Allgemeinen. Das vom Kläger angeführte EuGH-Urteil betont insoweit, dass Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU und Art. 4 RL 2011/95/EU eine umfassende, "ex-nunc" angelegte Prüfung von Tatsachen und Rechtsfragen einschließlich der individuellen Umstände für den internationalen Schutz verlangen […]. Da sich aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift des Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU ergibt, dass diese Maßgaben trifft für einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine in Art. 46 Abs. 1 RL 2013/32/EU näher definierte Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und gleichzeitig ein solcher Antrag auf internationalen Schutz in den Begriffsbestimmungen des Art. 2 b) RL 2013/32/EU als Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und der nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95/EU ersucht, ergeben sich für die vom Kläger als klärungsbedürftig erachtete Erweiterung der Maßgaben für die Antragsprüfung auf Anträge auf nationalen Abschiebungsschutz keine stichhaltigen Anhaltspunkte.

Im Übrigen ergibt sich für den Senat auch nicht ohne Weiteres die Klärungsbedürftigkeit des vom Kläger als problematisch erachteten Umstandes, dass bei Prüfung unterschiedlicher (internationaler sowie nationaler) Schutzrechte ein einheitlicher Sachverhalt unterschiedlichen Maßstäben unterliegt. Inwiefern bei einer strengeren Darlegungslast zu nationalen Abschiebungsverboten die Rechtsprechung des EuGH zu Amtsermittlungspflichten bei der Prüfung des internationalen Schutzes "ins Leere liefe" (Bl. 9 vorletzter Absatz der Berufungszulassungsschrift), erschließt sich nicht. Die Problematik wird vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, wenn er ohne konkrete Quellenangaben darauf verweist, dass in der Literatur manche Autoren vertreten, § 60a Abs. 2c AufenthG sei unionsrechtskonform restriktiv auszulegen und ein Fehlen ärztlicher Unterlagen dürfe die gerichtliche Amtsermittlung nicht ausschließen, wenn anderweitige Anhaltspunkte für psychische Beeinträchtigungen vorliegen. Diese nur unsubstantiierten Verweise auf Literaturansichten belegen – anders als der Kläger meint – nicht bereits die Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob verbale Angaben des Asylsuchenden zu psychischen Leiden ohne ärztliche Unterlagen bereits eine gerichtliche Amtsermittlungspflicht begründen. Im Übrigen ist dem Vortrag des Klägers auch nicht zu entnehmen, dass die von ihm genannten Literaturstimmen eine Amtsermittlung bereits bei jeglichen Anhaltspunkten für psychische Beeinträchtigungen, unabhängig von deren Schwere und möglicher Relevanz für den zu prüfenden Schutzstatus, fordern. […]

Denn auch der EuGH knüpft in dem oben zitierten Urteil eine Aufklärungspflicht an das Vorhandensein von "maßgeblichen Anhaltspunkten" dafür, dass ein etwaiger Umstand erheblich für die Beurteilung eines Anspruchs auf internationalen Schutz sein kann […]. Im Einklang hiermit hat der EuGH auch in seinem Urteil vom 3. April 2025 - C-283/24 - ausgeführt, dass zur Wahrung des in Art. 46 der Richtlinie 2013/32 niedergelegten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf das betreffende Gericht zum einen die medizinische Untersuchung jedenfalls dann anordnen können muss, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesundheitlichen Probleme der Person, die internationalen Schutz beantragt, auf ein traumatisierendes, insbesondere in ihrem Herkunftsland eingetretenes Ereignis zurückzuführen sein könnten, und allgemein dann, wenn sich nach der Einschätzung des Gerichts der Rückgriff auf eine solche Untersuchung als erforderlich oder relevant erweist, um das tatsächliche Bedürfnis nach internationalem Schutz dieses Antragstellers zu beurteilen […]. Dies spricht dafür, dass auch die vom EuGH zur Wahrung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf geforderte Kooperation mit dem Asylsuchenden in Form von beispielsweise einzuholenden Gutachten nicht schrankenlos zu erfolgen hat und gerade nicht eine Amtsermittlung ins Blaue hinein ohne greifbare Anhaltspunkte zur Relevanz für den geltend gemachten Schutzanspruch fordert.

Vor diesem Hintergrund wäre auch unter Zugrundelegung der sich aus dem zitierten Urteil des EuGH ergebenden Maßstäbe für die aus Art. 46 RL 2013/32/EU in Verbindung mit Art. 4 RL 2011/95/EU folgenden Amtsermittlungspflichten das Verwaltungsgericht bei der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote und auch des internationalen Schutzes nicht zu weiterer Sachaufklärung verpflichtet gewesen.

Im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat es nicht allein darauf abgestellt, dass der Kläger seinen Mitwirkungsobliegenheiten nach § 60a Abs. 2 c AufenthG nicht nachgekommen sei, insbesondere keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorgelegt habe, die eine lebensbedrohliche Erkrankung belege. Vielmehr hat es die fehlende Aufklärungsbedürftigkeit auch damit begründet, dass selbst unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers sich keine greifbaren Anhaltspunkte für irgendeine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung ergäben. […]