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VG Dresden

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Zitieren als:
VG Dresden, Beschluss vom 10.03.2026 - 6 L 136/26.A - asyl.net: M34067
https://www.asyl.net/rsdb/m34067
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für jungen Mann hinsichtlich Venezuela: 

Ein junger Mann, der nur die ersten 5 Jahre seines Lebens in Venezuela gelebt hat, nicht Spanisch spricht und keine sozialen Verbindungen dorthin hat, wird nicht in der Lage sein, sein Existenzminimum zu sichern. Rückkehrhilfen reichen nicht aus, um eine Verelendung in absehbarer Zeit auszuschließen. 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Venezuela, Abschiebungshindernis, Existenzminimum, soziale Netzwerke
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5
Auszüge:

[…]

Hinsichtlich Venezuela mag zwar gegenwärtig weiterhin die grundsätzliche Annahme zutreffen, dass eine gesunde, arbeitsfähige Person, insbesondere ohne faktische Unterhaltsverpflichtungen - auch ohne familiäres oder weiteres soziales Netzwerk - den eigenen Lebensunterhalt noch grade selbst sichern kann. Sofern aber individuelle Umstände vorliegen, die dieser Bewertung entgegenstehen können, erscheint eine Abschiebung in einem beschleunigten Verfahren unverhältnismäßig, sodass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorzunehmen ist […].

In Venezuela besteht nach wie vor eine tiefgreifende und vielschichtige Krise. Das Leben der Menschen in Venezuela wird damit einhergehend von einer schwierigen wirtschaftlichen Situation und Versorgungslage geprägt, außerdem von prekären humanitären Gegebenheiten sowie von einer hohen Kriminalitätsrate und einer damit einhergehenden schlechten Sicherheitslage. Es kann im Einzelfall problematisch sein, das Existenzminimum zu sichern […].

Die schlechten humanitären und wirtschaftlichen Bedingungen begründen jedoch für sich genommen nicht ohne weiteres ein Abschiebungsverbot nach Venezuela. Die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auf Grund der bestehenden humanitären Versorgungslage sind nicht erfüllt, sofern nicht spezifische individuelle Einschränkungen des Ausländers oder weitere gefahrerhöhende Momente festgestellt werden können. Maßstab für die hier anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen […].

Nach Überzeugung der Einzelrichterin ist das hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat überzeugend dargelegt, dass er zwar in Venezuela geboren wurde, dort jedoch nur etwa fünf Jahre lang gelebt hat, kein Spanisch spricht und keinerlei soziale Verbindungen in dieses Land hat. Zwar hat er im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben, möglicherweise einen entfernten Verwandten, den Cousin seines Vaters mütterlicherseits, in Venezuela zu haben, den er jedoch nicht kenne, sondern von dem er nur gehört habe. Hieraus kann schon nicht auf die Möglichkeit einer familiären Bindung und Unterstützung in der Lebenshaltung geschlussfolgert werden, da keinerlei Kontakt zu dieser Person besteht. Aufgrund seines jungen Alters verfügt der Antragsteller bisher lediglich über einen Schulabschluss, aber keinerlei Berufsausbildung. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird in Venezuela seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sein Existenzminimum zu sichern. Auf die von der Antragsgegnerin angeführte Möglichkeit, Rückkehrhilfen in Anspruch zu nehmen, muss sich der Antragsteller nicht verweisen lassen. Denn diese Starthilfe reicht nicht aus, um seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Auch eine Familie oder ein sonstiges soziales Netz, das dem Antragsteller helfen könnte, in Venezuela Fuß zu fassen existiert nicht. Die Rückkehrhilfen allein reichen nicht aus, um eine Verelendung des Antragstellers innerhalb eines absehbaren Zeitraums auszuschließen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid angenommene Hilfemöglichkeit durch die in Venezuela verbreiteten arabischen und insbesondere syrischen Clubs dem Antragsteller tatsächlich zur Verfügung steht. Auch der Umstand, dass der Antragsteller während seines Aufenthalts in Deutschland die deutsche Sprache so weit erlernt hat, dass er sich bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt durchaus verständlich machen konnte, reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass der Antragsteller in Venezuela die Sprache in gleicher Weise lernt und gleichzeitig seine Existenz sichern kann. Auch aus dem Umstand, dass seine Familie in Syrien seine Ausreise finanziert hat, kann nicht geschlussfolgert werden, dass sie in im Falle einer Ausreise nach Venezuela weiter unterstützen wird. Hiervon kann insbesondere aufgrund der vom Antragsteller bei seiner Anhörung geschilderten Situation, wonach das Gebäude, in dem er mit seiner Familie gelebt habe, bombardiert worden sei, und der dort weiterhin bestehenden unsicheren politischen Lage gegenwärtig nicht ausgegangen werden. […]