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VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Beschluss vom 02.02.2026 - 2 K 3003/25.A - asyl.net: M34079
https://www.asyl.net/rsdb/m34079
Leitsatz:

Kostenbeschluss nach Erledigungserklärung im Asylverfahren wegen Einbürgerung des Klägers:

Die Kostenentscheidung richtet sich bei Erledigung der Hauptsache nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen den Beteiligten die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte aufzuerlegen, da der Ausgang des Klageverfahrens vor der Einbürgerung des Klägers offen war.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Asylverfahren, Untätigkeitsklage, Einbürgerung, Kostenentscheidung, Kostenrecht, Gerichtskosten,
Normen: VwGO § 161 Abs. 2, VwGO § 161 Abs. 3, VwGO § 75
Auszüge:

[…]

Die Kostenentscheidung beruht - mangels Eingreifens der Spezialnorm des § 161 Abs. 3 VwGO - auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. § 161 Abs. 3 VwGO, wonach in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last fallen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, findet vorliegend keine Anwendung, da ursächlich für die Verfahrensbeendigung nicht eine nachträgliche Bescheidung durch die Behörde, sondern die Einbürgerung der Kläger gewesen ist. […]

Greift die Spezialnorm des § 161 Abs. 3 VwGO nicht ein, richtet sich die Kostenentscheidung nach den allgemeinen Vorschriften, im Falle der Hauptsachenerledigung also nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht vorliegend billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, den Beteiligten die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte aufzuerlegen, da der Ausgang des vorliegenden Klageverfahrens offen war. […]