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VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 04.02.2026 - 11 K 358/22.A - asyl.net: M34080
https://www.asyl.net/rsdb/m34080
Leitsatz:

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Asylfolgeverfahren wegen Konversion:

Der Kläger konnte schließlich in der mündlichen Verhandlung das Gericht von der Ernsthaftigkeit seiner religiösen Ansichten überzeugen. Er konnte Bibelstellen zitieren und erläutern. Er konnte schildern, wie sich sein Glaube im Alltag auswirkt und seine Persönlichkeit prägt. Er erzieht auch seine Tochter im christlichen Glauben.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Iran, Asylfolgeantrag, Konvertiten, Christen, religiöse Verfolgung,
Normen: AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 2,
Auszüge:

[…]

Gemessen hieran hat der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er befindet sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslands, denn das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen seiner Religion im Sinne der §§ 3 Abs. 1,3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht. […]

Gemessen hieran steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger jedenfalls zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgrund einer ernst gemeinten religiösen Überzeugung zum Christentum übergetreten ist und seinen christlichen Glauben auch im Iran offen leben würde. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass er über die von einem aktiven Christen zu erwartenden Kenntnisse des christlichen Glaubens verfügt. Dieses Wissen wirkte nach dem Eindruck des Gerichts auch nicht nur im Hinblick auf die mündliche Verhandlung auswendig gelernt, sondern zeigte, dass sich der Kläger mit seinem Glauben und insbesondere der Bibel auseinandergesetzt hat. Zwar war auffällig, dass der Kläger genaue Zitate aus der Bibel anbrachte, diese waren aber jeweils passend zur jeweiligen Frage, die dem Kläger gestellt wurde. Er war daher nicht nur in der Lage, Bibelstellen sinngemäß wiederzugeben und deren Bedeutung für ihn persönlich zu erläutern, sondern war mit den Einzelheiten der Bibel versiert. Insbesondere erläuterte der Kläger auch, dass er mit der Kirche in […] gebrochen habe, nachdem diese sich geweigert hatten, ihn und seine Freundin zu verheiraten. Aufgrund fehlender Pässe hätten sie nicht standesamtlich heiraten können, ihm sei es aber wichtig gewesen, dass er mit seiner Freundin nicht in Sünde lebe.

Dass der Kläger seinen Glauben in identitätsprägender Weise in seine Persönlichkeit aufgenommen hat, zeigte sich anschaulich in seiner Schilderung, dass er bei seiner Arbeit als Alten- und Krankenpfleger inzwischen besser mit dem Tod der Bewohner des Heims habe umgehen können, denn er wisse, dass Jesus ja auch für deren Sünden gestorben sei. Ins Gewicht fällt des Weiteren, dass der Kläger auch schilderte, dass er seine Tochter christlich erziehe. Seine Schilderungen hierzu, insbesondere dass er mit seiner Tochter täglich bete und dass das "Vater unser" das einzige Gebet sei, welches seine Tochter auf Deutsch beten könne, waren glaubhaft. Diese Ausführungen stützen den Eindruck des Gerichts einer - zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - ernst gemeinten - und nicht bloß formalen - Hinwendung zum Christentum.

Angesichts des Eindrucks der Hauptverhandlung ist das Gericht auch überzeugt, dass der Kläger seinen christlichen Glauben - gewissermaßen aus einem inneren religiösen Bedürfnis heraus- auch im Iran offen leben würde. Der Kläger hat insoweit deutlich gemacht, dass es zu seinem unverzichtbaren religiösen Selbstverständnis gehört, den Glauben gemeinsam mit anderen Christen zu leben und auch öffentlich zu bekennen. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass der Kläger am Gottesdienst nur unregelmäßig teilnimmt. Der Kläger hat jedoch hinsichtlich der Abwendung von der ortsansässigen Kirche und der terminlichen Gestaltung seiner Ausbildung nachvollziehbare Gründe dafür geschildert. Ferner hat er geschildert, dass er insbesondere mit seinen Familienmitgliedern vertieft über seinen Glauben spricht. Ferner hat der Kläger dargelegt, dass es ihm ein Bedürfnis sei, auch andere vom christlichen Glauben zu überzeugen. […]