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OVG Bremen

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Zitieren als:
OVG Bremen, Beschluss vom 13.03.2026 - 2 B 296/25 - asyl.net: M34084
https://www.asyl.net/rsdb/m34084
Leitsatz:

Der Umgang mit einem Kind stellt einen zwingenden Grund gegen eine Umverteilung dar: 

1. Ein "zwingender Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG, der gegen eine Verteilung spricht, liegt auch dann vor, wenn zwischen dem Elternteil und dem Kind zwar keine Haushaltsgemeinschaft, aber ein durch Art. 8 EMRK und Art. 6 GG geschütztes Familienleben besteht. 

2. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, dass der Umgang zwischen Kindern und ihren nicht sorgeberechtigten Eltern keinen zwingenden Grund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG darstellt, nicht mehr im vollen Umfang fest. Geht der Kontakt zwischen Eltern und Kindern über gelegentliche Besuche hinaus, so dass  die Folgen im Fall einer Verteilung denen einer Beendigung der Haushaltsgemeinschaft gleichkämen, ist eine Verteilung unverhältnismäßig. 

3. Die italienische Aufenthaltserlaubnis „Permesso di soggiorno lav. subordinato“ ist keine langfristige Aufenthaltsberechtigung im Sinne von Art. 8 RL 2003/109/EG, die eine visumsfreie Einreise zur dauerhaften Aufenthaltsbegründung ermöglicht. 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Aufenthaltstitel, EU-Mitgliedstaat, EU-Staat, unerlaubte Einreise, visumsfreier Aufenthalt, Eltern-Kind-Verhältnis, Umgangsrecht, Schutz von Ehe und Familie, Achtung des Familienlebens, Verteilung, Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer
Normen: AufenthG § 15a Abs. 1 S. 6, EMRK Art. 8, GG Art. 6, RL 2003/109/EG Art. 8
Auszüge:

[…]

I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Verteilung nach § 15a AufenthG und die Androhung ihrer Vollstreckung.

Der Antragsteller ist ein ghanaischer Staatsangehöriger, der einen gültigen Nationalpass besitzt und vom 30.04.2024 bis zum 12.01.2026 einen italienischen Aufenthaltstitel (Permesso di Siggiorno; Tipo di permesso: Lav. Subordinato) besaß. Seine am 2016 und 2018 in Italien geborenen Kinder wohnen seit dem 26.08.2022 in Bremen. Sie leben mit der Kindsmutter und deren neuem Partner in häuslicher Gemeinschaft und besitzen Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Abs. 2 AufenthG. […]

Mit Bescheid vom 11.08.2025 wies die zuständige Behörde der Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung des Landes Schleswig-Holstein in Neumünster zu, drohte ihm die Vollstreckung der Verteilung mit unmittelbarem Zwang an, falls er nicht bis zum 27.08.2025 Folge leistet, und ordnete die sofortige Vollziehung der Zwangsandrohung an. […]

1. Die Verteilung erweist sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nach summarischer Prüfung als rechtswidrig.

Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Weist der Ausländer vor der Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG). […]

a. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist der Antragsteller unerlaubt eingereist (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), denn er besaß bei seiner Einreise den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht. […]

aa) Unstreitig besaß der Antragsteller bei der Einreise ins Bundesgebiet zwar einen gültigen ghanaischen Reisepass und einen italienischen Aufenthaltstitel, aber keinen deutschen Aufenthaltstitel, insbesondere kein deutsches nationales Visum (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 3 AufenthG). […]

(1) Zwar dürfen Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Stellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, auch dann für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen ohne deutschen Aufenthaltstitel (insbesondere: ohne nationales Visum) ins Bundesgebiet einreisen, wenn sie beabsichtigen, hier dauerhaft einen Aufenthalt zu begründen […]. Der Antragsteller hatte jedoch im Zeitpunkt seiner Einreise nach Deutschland nicht in Italien die Stellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten inne. Langfristige Aufenthaltsberechtigung im Sinne von Art. 8 RL 2003/109/EG ist in Italien der "Permesso di soggiorno per soggiornanti di lungo periodo UE" bzw. "CE" […]. Ausweislich der Eintragung im Feld "Tipo di permesso" auf dem Aufenthaltstitel, den der Antragsteller vorgelegt hat […], besaß er einen solchen Aufenthaltstitel nicht, sondern einen (mittlerweile abgelaufenen) "Permesso di soggiorno lav. subordinato".

(2) Als Inhaber eines Aufenthaltstitels eines anderen EU-Mitgliedstaats, der keine langfristige Aufenthaltsberechtigung im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist, durfte der Antragsteller nur ohne (nationales) Visum ins Bundesgebiet einreisen, wenn er lediglich einen Aufenthalt von höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen beabsichtigte […].

b. Der Antragsteller hat vor der Veranlassung der Verteilung einen zwingenden Grund nachgewiesen, der einer Verteilung nach Schleswig-Holstein entgegen steht (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG).

aa) Der Vortrag im Gerichtsverfahren, insbesondere die Bescheinigung der Kindsmutter vom 24.11.2025 über den Umfang des Umgangs mit den Kindern, ist dabei zu berücksichtigen.. Erst im Gerichtsverfahren vorgelegte Nachweise können bei der Prüfung, ob ein "zwingender Grund" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt, u.a. dann berücksichtigt werden, wenn schon im Verteilungsverfahren "substantiierte Nachweise" für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgelegt wurden, die "grundsätzlich schlüssig" und "lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig" sind und die Behörde dem Ausländer nicht durch einen Hinweis und die Setzung einer (kurzen) weiteren Äußerungsfrist Gelegenheit zur Ergänzung gegeben hat […]. Der Antragsteller hatte sich schon im behördlichen Verteilungsverfahren auf den Umgang mit seinen Kindern berufen. […]

bb) Ein zwingender Grund gegen eine Verteilung liegt auch dann vor, wenn zwischen der ausländischen Person und ihrem Kind zwar keine Haushaltsgemeinschaft, aber dennoch ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 GG geschütztes Familienleben besteht und sich die Verteilung im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt […].

Voraussetzung für das Bestehen eines Familienlebens im grund- und menschenrechtlichen Sinne ist, dass enge persönliche Bindungen wirklich und tatsächlich vorhanden sind […]. Ist dies der Fall, stellt die Verteilung wegen der mit ihr verbundenen Residenzpflicht der verteilten Person in der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung (§ 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG) einen Eingriff in dieses Grundrecht dar […]. Soweit die Verteilung in den Schutzbereich des Familienlebens eingreift, muss sie daher nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein. Sie muss gesetzlich vorgesehen sein, einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zweck dienen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, d.h. verhältnismäßig, sein […].

Die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer hat in § 15a AufenthG eine gesetzliche Grundlage. Sie verfolgt ein in Art. 8 Abs. 2 EMRK genanntes legitimes Ziel, nämlich den Schutz des "wirtschaftlichen Wohls des Landes" durch gleichmäßige Verteilung der finanziellen Belastungen, die mit der Aufnahme unerlaubt eingereister Ausländer verbunden sind, auf die Bundesländer.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ausländerrechtlicher Maßnahmen, die das Familienleben beeinträchtigen, ist eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände […]. Es ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Die Belange der Eltern und des Kindes sind im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen […]. Neben der Intensität der Eltern-Kind-Beziehung sowie Art und Umfang des Kontakts ist auch das Alter des Kindes von Bedeutung. Gerade sehr kleine Kinder sind oft nicht in der Lage, den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung zu begreifen und können ihn rasch als endgültigen Verlust der Bezugsperson erfahren […]. Insoweit gilt für die Verteilung im Grundsatz nichts anderes als für aufenthaltsbeendende Maßnahmen, für die das Bundesverfassungsgericht die vorstehend genannten Maßstäbe entwickelt hat. Denn beides sind Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 6 Abs. 1, 2 GG. Dass persönlicher Kontakt nach einer Verteilung auf ein anderes Bundesland in der Regel in größerem Umfang möglich bleibt als nach einer Abschiebung, führt nicht zu einer grundsätzlich anderen Bewertung, sondern ist bei der konkreten Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall zu beachten.

An seiner älteren Rechtsprechung, wonach der Umgang von nicht sorgeberechtigten Elternteilen mit ihren minderjährigen Kindern im Grundsatz keinen zwingenden Grund gegen eine Verteilung darstelle […], hält das erkennende Gericht daher nicht mehr in vollem Umfang fest. Vielmehr spricht dann, wenn die bisherigen Kontakte deutlich über gelegentliche Besuche hinausgehen und die Verteilungsfolgen in ihrem Gewicht der Beendigung einer Haushaltsgemeinschaft nahekämen, viel dafür, dass sich eine Verteilung als unverhältnismäßig erweist. […]