Unionsrechtswidrigkeit der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat:
Die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet gemäß § 29b Abs. 3 AsylG ist ernstlich zweifelhaft, wenn das Herkunftsland Georgien ist. Die Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat dürfte mit Unionsrecht nicht vereinbar sein. Auch die neuen Normen des § 29b Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz dürften wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs keine Anwendung finden.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
7 Soweit die qualifizierte Ablehnung als offensichtlich unbegründet in Ziffer 1. und 3. des Bescheides (also den internationalen Schutz betreffend) heute auf § 29b Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz (BGBl. 2026 I Nr. 19 vom 26.01.2026) gestützt werden könnte, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides; denn die Kammer hält es für ernstlich zweifelhaft, dass die Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat mit Unionsrecht vereinbar ist […]. Es spricht alles dafür, im Hauptsacheverfahren auch die neuen Normen des § 29b Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs unangewendet zu lassen […].
8 Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 77 Abs. 5 Satz 1 AsylG kommt hingegen nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist das Klageverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einzuholen, wenn ein Gericht die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach § 29b AsylG, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig hält. Zum einen handelt es sich beim hiesigen Verfahren nicht um ein Klageverfahren, sondern um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Zum anderen bleibt die Berechtigung des Gerichts, die Regelung des § 77 Abs. 5 Satz 1 AsylG im Falle eines sog. "acte claire" oder eines "acte éclairé" von sich aus unangewendet zu lassen, unberührt (vgl. nur BT-Drucksache 21/3079, S. 10). Der nationale Gesetzgeber zielt mit der Neuregelung ersichtlich nicht darauf ab, das unionsrechtliche Gebot der Nichtanwendung unionsrechtswidrigen nationalen Rechts zu beschränken. Eine solche Auslegung würfe im Übrigen unmittelbar die unionsrechtliche Frage der Anwendbarkeit der neuen Norm auf.
9 Auch soweit die qualifizierte Ablehnung als offensichtlich unbegründet in Ziffer 2. des Bescheides (also das deutsche Asylrecht betreffend) auf § 29a AsylG gestützt werden könnte, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Wenn unter Beachtung der sich aus dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Maßstäbe von der Unionsrechtswidrigkeit der Einstufung als sicherer Herkunftsstaat auszugehen ist, muss die zugrundeliegende Norm im Rahmen der Prüfung, ob internationaler Schutz im unionsrechtlichen Sinne zu gewähren ist, unangewendet bleiben (siehe oben); es ergibt sich aber darüber hinaus die Konsequenz, dass der Asylantrag in seiner Gesamtheit nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden darf […]; denn eine teilweise Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet kommt nicht in Betracht. Der Asylantrag kann nach §§ 29a, 29b AsylG n.F. nur [einheitlich] in seinem durch § 13 Absatz 2 S. 1 AsylG determinierten, ggf. nach § 13 Absatz 2 S. 2 AsylG reduzierten Umfang als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. […]