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VG Hamburg

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Zitieren als:
VG Hamburg, Beschluss vom 17.03.2026 - 4 AE 1386/26 - asyl.net: M34086
https://www.asyl.net/rsdb/m34086
Leitsatz:

Ein Dublin-Verfahren ist kein Asylerstverfahren: 

1. Eine Entscheidung im Dublin-Verfahren über die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Prüfung eines Asylantrags ist keine Entscheidung über einen Schutzstatus im Sinne der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) und kann keine Ablehnung als Folgeantrag im Sinne der §§ 30 Abs. 1 Nr. 8 und 71 Abs. 1 AsylG begründen. 

2. Es sprechen gewichtige Gründe für die Annahme, dass  § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG unionsrechtswidrig und daher unanwendbar ist. Denn § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG findet keine Grundlage in Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrensrichtline (Richtlinie 2013/32/EU). 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Dublinverfahren, Asylfolgeantrag, offensichtlich unbegründet, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Zuständigkeit,
Normen: RL 2013/32/EU Art. 32 Abs. 2, AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 8, AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 9, AsylG § 71 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 1
Auszüge:

[…]

a) Die Rechtsgrundlage für die Bestimmung einer einwöchigen Ausreisefrist und die Androhung der Abschiebung nach deren Ablauf ergibt sich aus den §§ 36 Abs. 1 Alt. 2, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung mit verkürzter Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG kann danach nur bei einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet erlassen werden. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher insbesondere dieses Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts bei der Ablehnung des Asylantrags zu prüfen […]. Darüber hinaus hat das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – hat es keine ernstlichen Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil – die Einschätzung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Denn auch im Fall der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags darf eine Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt nur ergehen, wenn solche Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht festzustellen sind, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG.

b) Nach diesen Maßgaben begegnet die angegriffene Abschiebungsandrohung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) ernstlichen Zweifeln, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin bestehen, den Asylantrag des Antragstellers nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Weder liegen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG [hierzu aa)] vor, noch lässt sich das Offensichtlichkeitsurteil auf einen anderen Tatbestand des § 30 Abs. 1 AsylG stützen [hierzu bb)].

aa) Die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet lässt sich nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG stützen.

Nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag i.S.d. § 71 Absatz 1 AsylG gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Ein Folgeantrag liegt gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt.

Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Dem Asylantrag des Antragstellers vom 16. April 2024 ist kein zuvor unanfechtbar abgelehntes Asylverfahren vorausgegangen. Zwar hat die Antragsgegnerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Januar 2024 den Asylantrag des Antragstellers vom 8. August 2023 als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Kroatien angeordnet; diese auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung stellt allerdings keine Ablehnung eines früheren Asylantrags i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG dar.

Denn die "Ablehnung eines früheren Asylantrags" im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG setzt voraus, dass die Ablehnungsentscheidung ergangen ist, nachdem die zuständige Behörde in das Verfahren zur Sachprüfung des Asylgesuchs eingetreten ist. Eine nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG erfolgte Zuständigkeitsbestimmung erfüllt diese Voraussetzung nicht […].

[…] § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist allerdings unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass kein Folgeantrag vorliegt, wenn in der ersten Entscheidung lediglich in Anwendung der Verordnung 604/2013 (Dublin-III-VO) festgestellt wurde, dass die Bundesrepublik nicht für die Prüfung des internationalen Schutzes zuständig ist.

[…] Die nach der Dublin-III-VO zu treffende Entscheidung darüber, welcher Mitgliedstaat für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist keine Entscheidung über einen Schutzstatus in diesem Sinne. Das Unionsrecht sieht in diesem Fall nämlich gerade keine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vor.

Aus dem in Art. 1 Dublin-III-VO beschriebenen Gegenstand der Verordnung wird deutlich, dass in dieser lediglich bestimmt wird, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Sinne der Asylverfahrensrichtlinie zuständig ist (hierzu und zum Folgenden: VG Bremen, Beschl. v. 10.7.2025, 2 V 1445/25, juris Rn. 18). Eine Entscheidung über diesen Antrag in dem Sinne, dass ihm stattgegeben oder er (aus welchen Gründen auch immer) abgelehnt wird, sieht die Dublin-III-VO dabei nicht vor. Vielmehr ist im Falle des Fehlens der Zuständigkeit allein eine Überstellungsentscheidung zu treffen (vgl. etwa Art. 4 Abs. 1 lit. d) oder auch 26 Dublin-III-VO), andernfalls ergeht die inhaltliche Entscheidung über den Antrag wiederum nach Maßgabe der Asylverfahrensrichtlinie (bzw. deren Umsetzung in das nationale Recht). Im Falle der Unzuständigkeit liegt damit bezogen auf den Antrag auf die Gewährung internationalen Schutzes allein eine Entscheidung über dessen "Nichtprüfung" vor. In diesem Sinne wird auch in Art. 2 lit. d) Dublin-III-VO klargestellt, dass unter der "Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz" (allein) die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen oder Urteile der zuständigen Behörden in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Richtlinie 2013/32/EU und der Richtlinie 2011/95/EU zu verstehen ist, während das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß der Dublin-III-VO ausdrücklich ausgenommen wird.

Umgekehrt enthält auch die Asylverfahrensrichtlinie keine Regelung, aus der zu entnehmen wäre, dass die Entscheidung über den zuständigen Mitgliedstaat nach der Dublin-III-VO als Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gewertet werden könnte. Vielmehr wird auch aus dieser deutlich, dass dort von einem (einheitlichen) Antrag auf Zuerkennung eines Schutzstatus ausgegangen wird, über den abschließend allein unter Beachtung der Regelungen der Asylverfahrensrichtlinie entschieden werden kann. So sieht der insoweit abschließende […] Art. 33 Asylverfahrensrichtlinie für reine "Dublin-Fälle" eine Ablehnung des Antrags als unzulässig gerade nicht vor. Zudem zeigt die Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie, dass zwischen den Fällen, in denen die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz infolge der Anwendung der Regelungen der Dublin-III-VO unterbleibt, und solchen, in denen der Antrag (nach Maßgabe der Asylverfahrensrichtlinie) als unzulässig abgelehnt werden kann, zu unterscheiden ist. Letzteres kommt demnach nicht schon in Betracht, wenn eine Überstellungsentscheidung nach der Dublin-III-VO vorliegt, sondern erst, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. (Nur) dann muss die Ablehnung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem zweiten Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz durch eine Entscheidung über die Unzulässigkeit gemäß Art. 33 Asylverfahrensrichtlinie erfolgen und nicht durch eine Entscheidung über die Überstellung und Nichtprüfung des Antrags gemäß Artikel 26 der Dublin-III-VO.

c) Schließlich kann die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet auch nicht auf einen anderen Tatbestand des § 30 Abs. 1 AsylG gestützt werden, insbesondere nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG.

Nach § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist. […]

Es sprechen jedoch gewichtige Gründe für die Annahme, dass diese Vorschrift unionsrechtswidrig und daher unanwendbar ist […]. Denn die Vorschrift findet in der Asylverfahrensrichtlinie keine hinreichende Grundlage. Gemäß Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrensrichtline können die Mitgliedstaaten, im Falle von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Artikel 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtline aufgeführten Umständen gegeben ist, einen Antrag als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn dies in den nationalen Rechtsvorschriften so vorgesehen ist. Allerdings findet sich in dem insoweit abschließenden Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtline keine dem § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG entsprechende Regelung. Denn Art. 31 Abs. 8 lit. h) Asylverfahrensrichtlinie setzt tatbestandlich neben der unrechtmäßigen Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats (wie § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG) zusätzlich voraus, dass der Antragsteller es "ohne stichhaltigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen".

Die Einzelrichterin folgt insoweit nicht der teilweise vertretenen Auffassung, nach der § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen sei, dass eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet nach dieser Vorschrift nur (bzw. jedenfalls dann) erfolgen kann, wenn diese weitere Tatbestandsvoraussetzung des Art. 31 Abs. 8 lit. h) Asylverfahrensrichtlinie erfüllt ist […]. Eine unionsrechtskonforme Auslegung kann nur insoweit stattfinden, wie es die Auslegungsmethoden des nationalen Rechts erlauben. Sie darf nicht dazu führen, dass Wortsinn und Bedeutungsgehalt der nationalen Norm über den Rahmen dessen hinaus verändert werden, was als Auslegung noch zulässig ist […]. Nach Auffassung der Kammer werden die Auslegungsgrenzen durch ein solches "Hineinlesen" der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des Art. 31 Abs. 8 lit. h) Asylverfahrensrichtlinie in den nach Wortlaut und Wortsinn eindeutigen § 30 Abs. 1 Nr. 9 AsylG jedoch überschritten.

Die Offensichtlichkeitsentscheidung lässt sich auch nicht auf eine unmittelbare Anwendung des Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. h) Asylverfahrensrichtlinie stützen. Ein Rückgriff zulasten des Antragstellers ist nicht zulässig. Im Übrigen besteht für eine unmittelbare Anwendung auch wegen des den Mitgliedstaaten insoweit eingeräumten Ermessens ("können") keine Grundlage.