BlueSky

VG Düsseldorf

Merkliste
Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2026 - 7 K 10418/24.A - asyl.net: M34087
https://www.asyl.net/rsdb/m34087
Leitsatz:

Verfolgung droht einer Frau mit doppelter Staatsangehörigkeit in der Türkei und in Syrien: 

Eine Frau mit syrischer und türkischer Staatsangehörigkeit, der Verfolgung durch ihren Ehemann droht, kann weder in der Türkei noch in Syrien Schutz vor Verfolgung finden. Frauen erleben aufgrund ihres Geschlechts vermehrt häusliche Gewalt und sind als soziale Gruppe zu qualifizieren. Weder der türkische noch der syrische Staat kann wirksamen Schutz vor Verfolgung bieten. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Türkei, Syrien, geschlechtsspezifische Verfolgung, Schutzfähigkeit, Schutzbereitschaft, interner Schutz, Frauen, soziale Gruppe, doppelte Staatsangehörigkeit
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4, AsylG § 3d Abs. 1 Nr. 1
Auszüge:

[…]

Die Klägerin zu 1. hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. November 2024 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1. in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. […]

Denn der Klägerin zu 1. droht bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung durch ihren Noch-Ehemann im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG, insbesondere durch Anwendung physischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG).

Hierbei handelt es sich um eine Verfolgung wegen eines der in § 3b Abs. 1 AsylG aufgeführten Verfolgungsgründe.

Denn der EuGH hat festgestellt, dass Frauen insgesamt als einer "bestimmten sozialen Gruppe" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d Qualifikationsrichtlinie zugehörig angesehen werden können, wenn feststeht, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind. Ferner können Frauen, die eine Zwangsehe ablehnen, in einer Gesellschaft, in der eine solche Praxis als eine soziale Norm angesehen werden kann, oder Frauen, die eine solche Norm brechen, indem sie diese Ehe beenden, als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsland angesehen werden, wenn sie aufgrund solcher Verhaltensweisen stigmatisiert werden und der Missbilligung durch die sie umgebende Gesellschaft ausgesetzt sind, was zu ihrem sozialen Ausschluss oder zu Gewaltakten führt. […]

Zwangsverheiratungen und häusliche Gewalt bis hin zu sogenannten Ehrenmorden kommen in der Türkei immer noch vor, insbesondere im Südosten. […]

Die Einzelrichterin erachtet die Schilderungen der Klägerin zu 1. in Bezug auf die Verfolgung durch ihren Ehemann als glaubhaft.

Zwar blieb ihr Vortrag beim Bundesamt vergleichsweise oberflächlich. Dies kann allerdings damit erklärt werden, dass die Klägerin zu 1. sich ihren eigenen Ausführungen folgend gezwungen gesehen habe, mit ihrem Ehemann auszureisen, da ihr dieser eine alleinige Ausreise nicht erlaubt habe. Darüber hinaus ist die finanzielle Abhängigkeit der Klägerin zu 1. von ihrem Ehemann, der in der Türkei über mehr als zehn Jahre für den Lebensunterhalt der gesamten Familie sorgte, zu beachten. Die kurzen Ausführungen der Klägerin zu 1. beim Bundesamt decken sich allerdings mit ihrem Bericht in der mündlichen Verhandlung. Beide Male erklärte sie, dass die Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes begonnen hätten, nachdem sie ihr erstes Kind zur Welt gebracht habe. Als Auslöser für das aggressive Verhalten ihres Ehemannes benannte sie dessen Alkoholkonsum; dies wiederholte die Klägerin zu 1. auch gegenüber der Polizei […]. Ferner erwähnte sie, dass auch ihre Schwiegermutter sie mehrfach geschlagen habe. Die Oberflächlichkeit ihres Vortrages beim Bundesamt lässt sich auch damit erklären, dass sie die Gewalttätigkeiten ihres Ehemanns bereits über eine Vielzahl an Jahren ertragen musste und sich deshalb eine Vielzahl an Ereignissen gesammelt hatten. Die Klägerin zu 1. schilderte die Beziehung zu ihrem Ehemann während ihrer Zeit in der Türkei auf Rückfrage der Richterin in der mündlichen Verhandlung mit einem deutlich höheren Detailgrad und einer hinreichenden Anzahl an Realkennzeichen. Besonders eindrücklich ist hierbei, dass die Klägerin zu 1. erläuterte, dass ihr Ehemann insbesondere ihr ältestes Kind abgelehnt habe, da ihr Sohn stets zu ihr gestanden habe. Ferner konnte die Klägerin zu 1. ihre Gefühlslage vermitteln und darlegen, warum sie ihren Ehemann nicht bereits während ihrer Zeit in der Türkei verlassen habe: Sie habe dies aus Sorge um ihre Kinder nicht getan, da sie Angst gehabt habe, ihre Kinder würden bei ihrem gewalttätigen Ehemann bleiben. Auch eine Anzeige gegen ihren Ehemann habe sie zurückgenommen, da ihr Ehemann gedroht habe, sie würde ansonsten ihre Kinder nicht wiedersehen. Besonderen Eindruck hinterließen auch die in den Vortrag spontan und ungezwungen eingeflochtenen Gefühlsbekundungen. Insbesondere die Worte der Klägerin zu 1., dass die Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes für sie bereits zu etwas Alltäglichem geworden seien und dass sie dies für ihre Kinder habe ertragen wollen, hallen nach. Die Einzelrichterin konnte in der mündlichen Verhandlung insbesondere auch der Körpersprache der Klägerin zu 1. entnehmen, in welchem Ausmaß die in der Ehe widerfahrene Gewalt dieser zu schaffen gemacht haben muss.

Ferner setzten sich die Gewalttätigkeiten des Ehemannes der Klägerin zu 1. auch in Deutschland fort. So ist dem von der Beklagten zur Akte gereichten Polizeibericht vom ... 2025 zu entnehmen, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. am ... 2024 alkoholisiert in die damals noch gemeinsam bewohnte Unterkunft in ... zurückkehrte und auf die Klägerin zu 1. einschlug. Als der ältere Sohn versuchte, seinen Vater von weiteren Schlägen abzuhalten, schubste dieser seinen Sohn zur Seite. Zwar reiste der Ehemann der Klägerin zu 1. zunächst in die Türkei zurück, kehrte jedoch wenig später nach Deutschland zurück. Nach seiner Rückkehr schickte er seinen Kindern diverse Videos und Sprachnachrichten, in welchen er weitere Gewalttaten gegenüber der Klägerin zu 1. sowie weiteren Familienmitgliedern ankündigte. Dies veranlasste die Polizei dazu, die Kläger in eine andere Unterkunft zu verbringen. Ferner wurde zum Schutz der Familie und zum Schutz der weiteren Bewohner der Unterkunft ein Security Unternehmen mit Objekt- und Personenschutzaufgaben betraut. Die Polizei machte die Klägerin zu 1 mit Verhaltensweisen zur häuslichen Gewalt und Stalking vertraut und riet ihr und den Kindern zu einer Social Media Abstinenz […]. Eine erneute Verfolgung der Klägerin zu 1. durch ihren Ehemann sieht das Gericht bei einer Rückkehr der Klägerin zu 1. in die Türkei vor diesem Hintergrund als beachtlich wahrscheinlich an.

Die Gefahr geht auch von einem verfolgungsmächtigen Akteur im Sinne des§ 3c Nr. 3 AsylG aus, da der türkische Staat im Einzelfall der Klägerin zu 1. nicht in der Lage ist, dieser Schutz zu bieten (vgl. § 3d Abs. 1 und 2 AsylG). […]

In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen stellt sich die Lage in der Türkei wie folgt dar: Mit einem im März 2012 verabschiedeten Gesetz zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor Gewalt werden Rechte von Gewaltopfern gestärkt. Das Gesetz garantiert insbesondere betroffenen Frauen notwendige Leistungen wie Schutzunterkünfte, finanzielle Unterstützung und eine Krankenversicherung. Hinzu kommt das Erwirken eines Näherungs- und Kontaktverbots. Insgesamt bleibt jedoch die praktische Umsetzung der gesetzlichen Regelungen lückenhaft und die Zufluchtsmöglichkeiten für von Gewalt betroffene Frauen etwa in staatlichen Frauenhäusern ungenügend. Im Juli 2021 ist die Türkei aus dem übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) ausgetreten. Großstädte und Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen Frauenhäuser einrichten. Tatsächlich existierten nach Angaben des türkischen Familienministeriums Anfang 2022 insgesamt 149 Frauenhäuser (davon 112 staatlich) mit einer Kapazität von insgesamt 3.624 Plätzen. Das Ministerium plant bis Ende des Jahres die Anzahl der Frauenhäuser auf 154 und bis 2026 auf 174 zu erhöhen. Außerdem gibt es wenige private Einrichtungen wie das Frauenhaus von Mor Çatı in Istanbul sowie in Konya eine Anlaufstation für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrerinnen zur Verfügung. […]

Wie den vorstehenden Erkenntnissen zu entnehmen ist, gibt es zwar Möglichkeiten für Frauen, die sich im Zusammenhang mit familiären Konflikten bedroht fühlen und um ihr Leben fürchten, sich an verschiedene türkische Einrichtungen zu wenden und Schutz in Anspruch zu nehmen. Ob diese Voraussetzungen auch im Einzelfall hinreichend wirksam sind, hängt unter anderem bereits davon ab, inwieweit die von familiärer Gewalt bedrohte Frau in der Lage ist, die theoretisch gegebenen Möglichkeiten zu nutzen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gruppe der gut ausgebildeten und gut vernetzten Frauen in der Lage ist, die gegebenen Schutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Das gilt jedoch nicht für die Gruppe der Frauen ohne ausreichende Schulbildung, die wenig türkisch spricht, sich im vorhandenen System nicht auskennt und diesem gegenüber kein Vertrauen hat. […]

Im Einzelfall der Klägerin zu 1. muss davon ausgegangen werden, dass diese nicht in der Lage ist, die Schutzmöglichkeiten des türkischen Staates in Anspruch zu nehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1. kein Türkisch spricht, da sie in Syrien aufwuchs. Darüber hinaus genoss sie so gut wie keine Schulbildung und erklärte in der mündlichen Verhandlung, sie sei Analphabetin. Auch konnte sie während ihres Aufenthalts in der Türkei nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen. Ihre nächsten Angehörigen wohnen in Syrien oder im Irak. Sie berichtete, in der Türkei lebe lediglich eine ihrer Cousinen. Auf den Rückhalt durch ihre angeheiratete Familie konnte sie nicht setzen, nachdem sie eindrücklich schilderte, auch von ihrer Schwiegermutter mehrfach geschlagen worden zu sein. Der Kontakt mit behördlichen Einrichtungen dürfte der Klägerin zu 1. daher äußerst schwerfallen. Hinzu kommt, dass sie drei minderjährige Kinder hat und daher zusätzlich Verantwortung für Dritte übernehmen muss.

Eine interne Schutzmöglichkeit im Sinne des§ 3e Abs. 1 AsylG besteht für die Klägerin zu 1. ebenfalls nicht.

Auch für andere Teile der Türkei besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk", dass sie von ihrem ehemaligen Partner auch dann aufgefunden werden wird, wenn sie sich in anderen Landesteilen der Türkei niederlassen würde. […]

Der Klägerin zu 1. droht auch im Falle einer Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. […]

Der Klägerin zu 1. droht bei einer Rückkehr nach Syrien ebenfalls eine Verfolgung durch ihren Noch-Ehemann im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG, insbesondere durch Anwendung physischer Gewalt, vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG.

Das Gericht geht ausweislich der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel davon aus, dass Frauen auch in Syrien aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind, weshalb entsprechend der oben zitierten EuGH-Entscheidung Frauen insgesamt als einer "bestimmten sozialen Gruppe" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d Qualifikationsrichtlinie zugehörig angesehen werden können.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt zur Lage in Syrien aus:

"Frauen sind mit zahlreichen Formen von Gewalt konfrontiert. Der UNFPA berichtet, dass geschlechtsspezifische Gewalt, sei sie physischer, emotionaler, psychologischer oder wirtschaftlicher Natur, im Zeitraum von 2024 bis 2025 zugenommen hat. Die jüngsten Entwicklungen in Syrien haben Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark getroffen und ihr Risiko, Gewalt zu erfahren, erhöht, insbesondere in Gebieten, in denen sich die Sicherheitslage verschlechtert hat. Laut OCHA sind 93 Prozent der rund 8,5 Millionen Menschen, die Unterstützung aufgrund geschlechtsspezifischer Gewalt benötigen, Frauen und Mädchen. Diese sind täglich vielfältigen Formen von Gewalt ausgesetzt, darunter Ausbeutung sowie Früh- und Zwangsehen. Frauen und Mädchen wird systematisch der Zugang zu ihren Rechten und zu zahlreichen Möglichkeiten verwehrt, insbesondere in den Bereichen Bildung, Arbeit und Gesundheitsversorgung. Häusliche, familiäre und eheliche Gewalt ist in Syrien noch immer tief verwurzelt und gilt weitgehend als normal. Insbesondere sexuelle Ausbeutung und eheliche Gewalt hängen mit der Verschlechterung der Wirtschaftslage, der Unsicherheit und den Vertreibungen zusammen. Auch die steigende Zahl von Früh- und Zwangsehen lässt sich auf finanzielle Schwierigkeiten zurückführen. [...] Die Übergangsregierung ist formelle Verpflichtungen zugunsten der Frauen eingegangen, wie  die Übergangsverfassungserklärung vom 13. März 2025, die die Gleichstellung und die Rechte von Frauen garantiert (Artikel 21). Verfügbaren Quellen zufolge werden diese bislang jedoch nur eingeschränkt umgesetzt. Einer syrischen Menschenrechtsaktivistin zufolge zeigt die Übergangsregierung wenig Interesse an einer Gleichstellung der Geschlechter. Die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) betont, dass es derzeit keine Anzeichen für eine Veränderung in der Behandlung von Frauen und Mädchen gibt, weder durch staatliche noch durch nichtstaatliche Akteure. Darüber hinaus ist die Position der Übergangsregierung in Bezug auf die Rechte von Frauen weiterhin unklar. In der Folge kommt es weiter zu Tötungsdelikten und anderen schweren Vergehen, darunter sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt." […]

Vor diesem Hintergrund besteht zur Überzeugung des Gerichts eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass Frauen in Syrien aufgrund ihres Geschlechts vermehrt häusliche Gewalt erleben. Diese Frauen können nach der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsland angesehen werden, wenn sie der Missbilligung durch die sie umgebende Gesellschaft ausgesetzt sind, was zu ihrem sozialen Ausschluss oder zu Gewaltakten führt.

Zwar ist die Klägerin zu 1. aus Syrien nicht vorverfolgt im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie ausgereist; Syrien verließ die Klägerin zu. 1. bereits im Jahr 2011 vor ihrer Hochzeit mit ihrem Ehemann. Indes machte sie glaubhaft, dass ihr bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch ihren Ehemann auch dort droht. Es bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. alles daran setzen wird, diese auch in Syrien ausfindig zu machen. So erklärte die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommene Schwester der Klägerin zu 1., der Ehemann der Klägerin zu 1. habe gesagt: "Ich gehe auch nach Syrien und töte deinen Bruder."; er könne immer nach Syrien gehen, er habe dort Bekannte und wisse, wie er die Familie finde. Aufgrund der auch in Deutschland widerfahrenen Erlebnisse, teilweise sogar von der Polizei festgehalten, bestehen keine Zweifel daran, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. bei einem Zusammentreffen in Syrien erneut von physischer Gewalt gegenüber der Klägerin zu 1. Gebrauch machen wird. […]