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VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Beschluss vom 05.03.2026 - 23 L 436/26.A - asyl.net: M34088
https://www.asyl.net/rsdb/m34088
Leitsatz:

Familieneinheit kann auch in Bulgarien hergestellt werden: 

1. Die Geburt eines Kindes im Bundesgebiet stellt zwar einen veränderten Umstand i.S.d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar, beeinflusst jedoch für sich genommen nicht die Rechtmäßigkeit einer zuvor erlassenen Abschiebungsandrohung.

2. Die Geburt eines Kindes im Bundesgebiet begründet kein Abschiebungshindernis, wenn die Familieneinheit im zuständigen Mitgliedstaat (hier: Bulgarien) hergestellt werden kann; Art. 9 Dublin III-VO eröffnet hierfür die Möglichkeit einer Zuständigkeitsbegründung durch schriftliche Wunschäußerung der Eltern.

3. Die Schutzfrist nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2 MuSchG) begründet ein lediglich temporäres inlandsbezogenes Abschiebungshindernis; zur Wahrung der familiären Einheit ist die aufschiebende Wirkung der Klage zeitlich begrenzt auch auf die übrigen Familienmitglieder zu erstrecken.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Dublinverfahren, in Deutschland geborenes Kind, nachgeborenes Kind, Bulgarien, Kindeswohl, Rückkehrentscheidung, Familieneinheit, Zuständigkeit, Mutterschutz
Normen: VwGO § 80 Abs. 7, MuSchG § 3 Abs. 2, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2, VO 604/2013 Art. 20 Abs. 3, VO 604/2013 Art. 9, AsylG § 34a, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
Auszüge:

[…]

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder die Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

Solche veränderten Umstände liegen für die Antragsteller nicht allein mit Blick auf die Geburt des Kindes … am … 2026 in der Bundesrepublik Deutschland vor. Dabei handelt es sich zwar um einen veränderten Umstand. Die Geburt des Kindes beeinflusst die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 3) des Bescheides der Antragsgegnerin vom 19. März 2025 erlassene Abschiebungsandrohung jedoch nicht. […]

Die Prognose, dass die Mitglieder eines Familienverbandes im Regelfall tatsächlich bestrebt sein werden, ihr grundrechtlich geschütztes familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband gemeinsam fortzusetzen, ist jedoch auf den hier vorliegenden Fall übertragbar. Daher ist auch bei einer Abschiebung nach Bulgarien von einer gemeinsamen Ausreise der gesamten Familie mit dem in Deutschland nachgeborenen Kind auszugehen.

Maßgeblich ist vorliegend, dass nach der Auffassung des Gerichts die Familieneinheit in Bulgarien hergestellt werden kann und eine gemeinsame Einreise nach Bulgarien mit dem nachgeborenen Kind möglich ist.

Dem steht die Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens des nachgeborenen Kindes nicht entgegen. Die Zuständigkeit der Beklagten folgt aus Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO, Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ist vorliegend nämlich nicht anwendbar, weil die Vorschrift voraussetzt, dass die Familienangehörigen noch Antragsteller sind und eine analoge Anwendung auf die Situation, in der den Familienangehörigen internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht in Betracht kommt. […]

In der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation kann die Zuständigkeit Bulgariens jedoch noch begründet werden. Gemäß Art. 9 Dublin III-VO können die Antragsteller zu 1) und 2) nämlich (schriftlich) den Wunsch kundtun, dass Bulgarien auch für den Asylantrag ihres in Deutschland nachgeborenen, minderjährigen Kindes zuständig sein soll. Der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Norm steht nicht entgegen, dass die Antragsteller diesen Wunsch noch nicht geäußert haben. Denn Sinn und Zweck der Regelung in Art. 9 Dublin III-VO ist gerade nicht, dass die Familie sich den für sie zuständigen Mitgliedstaat aussuchen kann und sich durch die Verweigerung der Kundgabe des Wunsches gewissermaßen selbst ein Abschiebungshindernis schafft. Vielmehr sollen durch das Tatbestandsmerkmal der Äußerung des Wunsches Situationen vermieden werden, in denen die Betroffenen aus persönlichen Gründen nicht "zusammengeführt" werden wollen. Art. 9 Dublin III-VO ist hingegen nicht für die Anwendung auf eine Situation gedacht, in der die Familie bereits zusammenlebt. […]

Das Bundesamt kann und muss Bulgarien vor Erlass der gegen die Eltern gerichteten Abschiebungsandrohung auch nicht um die Aufnahme des Kindes ersuchen.  […]

Da aktuell weder die Voraussetzungen nach Art. 8 bis 11 oder 20 Dublin III-VO vorliegen, besteht für das Bundesamt schon keine Rechtsgrundlage für ein solches Aufnahmeersuchen. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Antragsteller zu 1) und 2) nicht ihre Zustimmung zu einer entsprechenden Anfrage durch das Bundesamt erklärt haben.

Auch ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht einschlägig, wonach das Bundesamt die Abschiebung erst anordnen darf, wenn feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Denn § 34a Abs. 1 Satz 1 1 AsylG ist ausweislich seines Wortlauts nur in der hier nicht einschlägigen Fallkonstellation des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anwendbar.

Die hier streitgegenständliche Abschiebungsandrohung betrifft auch nicht das nachgeborene Kind …, da sie in den streitigen Bescheid nicht einbezogen wurde. Zwar vermittelt die Durchführung eines eigenen Asylverfahrens einem in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kind nach § 55 AsylG ein Aufenthaltsrecht für die Dauer dieses Verfahrens. Dies bedeutet gleichwohl nicht, dass die nach obigen Maßstäben vorzunehmende Abwägungsentscheidung stets zur Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung in Bezug auf die Eltern führen würde. […]

Es liegt also allein in der Sphäre der Antragsteller zu 1) und 2), durch die Äußerung des Wunsches nach Art. 9 Dublin III-VO die gewünschte Familieneinheit in Bulgarien – also in dem Mitgliedstaat, in dem ihnen ein gesichertes Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde – fortzusetzen.

Auch nach der Geburt des dritten gemeinsamen Kindes besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass es den Antragstellern zu 1) und 2) nicht möglich sein wird, den Lebensunterhalt für die Familie i. S. d. nach Art. 4 GRCh gebotenen Existenzminimums in Bulgarien selbständig zu bestreiten. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist ist es auch der Antragstellerin zu 2) zuzumuten, durch die Aufnahme einer Arbeit einen Teil zur Sicherung des Lebensunterhalts ihrer Familie beizutragen, wobei zur Gewährleistung der Kinder eine Teilzeitbeschäftigung für einen Elternteil in Betracht gezogen werden kann. Das Gericht hält insoweit an seiner bereits in dem Eilbeschluss vom 2. April 2025 im Verfahren 23 L 714/25.A geäußerten Auffassung fest.

Veränderte Umstände i. S. d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO liegen jedoch mit Blick auf die zu Gunsten der Antragstellerin zu 2) nunmehr greifende Schutzfrist nach der Entbindung (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG) bis zum Ablauf des 31. März 2026 vor. Es handelt sich hierbei allerdings um ein lediglich temporäres Abschiebungshindernis, sodass dem Antrag nur teilweise stattzugeben war. […]