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VG Halle

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Zitieren als:
VG Halle, Beschluss vom 13.03.2026 - 5 B 54/26 HAL - asyl.net: M34092
https://www.asyl.net/rsdb/m34092
Leitsatz:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unlesbarer Dateien: 

"1. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung der Antragsfrist können im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vorgebracht werden.

2. Gehen bei Gericht innerhalb der gesetzlichen Frist unlesbare Dateien ein und lässt sich nicht feststellen ob diese vor oder nach dem Eingang beim Intermediär beschädigt worden sind, ist zwar die Antragsfrist nicht gewahrt, es ist aber - ggf. von Amts wegen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern der Intermediär den ordnungsgemäßen Eingang bestätigt hat."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Asylverfahren, elektronischer Rechtsverkehr, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Abschiebungsverbot, zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, Afghanistan,
Normen: VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 80 Abs. 7, AsylG § 71, AufenthG § 60 Abs. 5
Auszüge:

[…]

4 Der Antrag auf Änderung des Beschlusses ist zulässig. Der Antragsteller hat ohne Verschulden die Umstände, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Antragsfrist rechtfertigen, nicht im Erstverfahren geltend gemacht.

5 Der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration Flüchtlingsschutz hin Februar 2026 anzuordnen ist im Ergebnis zulässig. Zwar lässt sich nicht belegen, dass der Antragsteller die Antragsfrist des nach § 71 Abs. 4 AsylG entsprechend anzuwendenden § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten hat. Nach der letztgenannten Vorschrift sind Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung - fehlt es wie hier an einer solchen ist der Antrag gegen den Bescheid zu richten - innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Innerhalb dieser Frist hat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dem Gericht Dateien übermittelt, die nicht lesbar sind. Der ordnungsgemäß übermittelte Antrag ist erst am Dienstag, den 24. Februar 2026 bei Gericht eingegangen. Letzteres wäre nicht fristgemäß. Der Bescheid gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Ausgehend von der in der Asylakte vermerkten Aufgabe zur Post am 12. Februar 2026 ist das der 16. Februar 2026; dem Antragsteller ist - wie er selbst in der Antragsschrift angibt - der Bescheid noch vorher, nämlich am 13. Februar 2026 tatsächlich zugegangen. Ausgehend von der Zustellungsfiktion lief die Antragsfrist am 23. Februar 2026 ab; eine Antragstellung bei Gericht 24. Februar 2026 wäre verspätetet. Dass die übermittelten Dateien in ordnungsgemäßer Form beim Intermediär eingegangen sind und sie deshalb innerhalb des Gerichts beschädigt worden sind, lässt sich nicht feststellen. Denkbar ist auch, dass die Dateien im Verantwortungsbereich der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, also innerhalb ihrer Kanzlei oder auf dem Übermittlungsweg beschädigt worden sind.

6 Dem Antragsteller ist aber jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn ihm ist kein Verschulden zur Last zu legen, es liegt auch kein ihm zurechenbares Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten vor. Denn diese hat die von ihr zu beachtende Sorgfalt eingehalten. Sie hat die Dateien übermittelt und die vom Intermediär automatisch versandte Eingangsbestätigung geprüft. Zu weiteren Prüfungen war sie nicht verpflichtet, der Zustand der eingegangenen Dateien ergibt sich aus der Eingangsbestätigung nicht. […]

11 2. Die in Nr. 2 der Tenorierung enthaltene Ablehnung des Antrages auf Abänderung des Bescheides vom 2. Mai 2025 hinsichtlich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erweist sich als rechtswidrig. Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann nach § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Schon der Wortlaut zeigt, dass das Bundesamt regelmäßig § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen hat. Im Einzelfall kann davon abgesehen werden, wenn Wiederaufgreifensgründe nicht vorliegen. Eine solche Ermessensentscheidung hat die Antragsgegnerin aber nicht getroffen. Sie geht vielmehr von dem unzutreffenden Maßstab aus, erst wenn Wiederaufgreifensgründe gegeben seien, müsse das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote geprüft werden.

12 Soweit die Antragsgegnerin ausführt, es erfolge auch kein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, da in diesem Fall eine Entscheidung gleichen Inhaltes getroffen werden müsste, da Wiederaufgreifensgründe nicht vorgetragen worden seien, vermag dies die Ablehnung einer neuen Entscheidung über das Abschiebungsverbot nicht zu rechtfertigen.

13 Die gleichwohl durchgeführte Prüfung der humanitären Bedingungen erweist sich als defizitär. Der Antragsgegnerin ist noch zu folgen, dass die humanitären Bedingungen in Afghanistan außerordentlich schlecht sind. Millionen von Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, die aber nicht in dem erforderlichen Umfange geleistet wird. Wie die Verhältnisse im Jahr 2025 waren, sind von der Antragsgegnerin aber schon nicht weiter aufgeklärt worden, sie bezieht die umfangreiche Hilfe von USAID ein, die noch 2024 geleistet worden war. Auch eine nähere Prüfung der Verhältnisse des Antragstellers unterbleibt. Stattdessen verweist die Antragsgegnerin allein auf den Umstand, dass die Eltern des Antragstellers und ein Onkel in … ansässig seien und schließt daraus, er müsse keine Mietkosten tragen. Das ist ein Umstand, der zu der Frage der Ernährungssicherheit schon nichts beitragen kann. Feststellungen zu der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation, auch zu den Wohnverhältnissen, fehlen dagegen vollständig. Vor diesem Hintergrund spricht mehr für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots als dagegen. […]