Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der zum Familienstand angegebenen Personalien:
1. Für die gerichtliche Überzeugungsbildung über eine Identität im Einbürgerungsverfahren ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erforderlich. Beweismittel müssen dabei auf den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Stufen in sich und auch in der Gesamtbetrachtung stimmig und im Einklang mit den Angaben der Einbürgerungsbewerber*innen sein.
2. Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es Einbürgerungsbewerber*innen nicht gelingt, den Nachweis über ihre Identität zu führen und die Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit erreicht ist.
3. Werden im Verfahren gefälschte oder echte aber inhaltlich unrichtige Dokumente vorgelegt, so ist dies im Rahmen der Beweiswürdigung mit Gewicht zu Lasten der Einbürgerungsbewerber*innen zu berücksichtigen.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
4 1.1. Die Zulassungsbegründung macht geltend, die erstinstanzliche Bewertung, wonach die Identität des Klägers bislang im Hinblick auf seinen Familienstand nicht geklärt sei, begegne durchgreifende Bedenken, weil das Verwaltungsgericht den Begriff der "hinreichend geklärten Identität" und die hierzu vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte gestufte Prüfung (Stufenmodell) zwar referiere, im konkreten Fall jedoch überspanne und nicht folgerichtig anwende. Dem folgt der Senat nicht.
5 Das Verwaltungsgericht ist in Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts […] zutreffend davon ausgegangen, dass für die Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erforderlich ist und die auf den verschiedenen Stufen zu berücksichtigenden Beweismittel hierfür jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung jeweils im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen müssen. Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen, so dass der Amtsermittlungsgrundsatz durch dessen verfahrensrechtliche Mitwirkungslast eingeschränkt wird. Der Einbürgerungsbewerber unterliegt insofern einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Erweisen sich von ihm eingereichte Beweismittel als gefälscht oder zwar als echt, aber als inhaltlich unrichtig, so ist auch dies im Rahmen der Beweiswürdigung mit Gewicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen […].
6 Dies zugrunde gelegt ist - entgegen der Bewertung der Zulassungsbegründung - nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht die Existenz zweier in Teilen divergierender Heiratsbescheinigungen (vgl. […] des Generalkonsulats der Islamischen Republik Afghanistan in P-Stadt, Pakistan […] als hinreichend erachtet hat, um den Familienstand als ungeklärt zu qualifizieren und den Einbürgerungsanspruch daran scheitern zu lassen. Denn für den vom Kläger begehrten Übergang in eine nachgelagerte Stufe, die das Gericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und -würdigung verpflichtet hätte, bestand schon mangels etwaiger Angaben des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren kein Anhalt.
7 Der Kläger hat - ungeachtet der mit der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vorlage einer das Geburtsdatum in Entsprechung der Angaben im Reisepass ausweisenden Heiratsbescheinigung - auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Eheschließung nach islamischen Recht zwei einander widersprechende Heiratsbescheinigungen vorgelegt, ohne sich hierzu zu erklären. Entgegen den Angaben des Klägers im Einbürgerungsverfahren und erstinstanzlichen Verfahren, wonach die Eheschließung nach islamischen Recht in Entsprechung der Heiratsbescheinigung vom 12. Dezember 2022 am 21. Februar 2021 erfolgt sein soll, wird in der Heiratsbescheinigung vom 22. Mai 2025 der 25. Februar 2020 bezeichnet. Der Kläger löst den dokumentierten Widerspruch erstinstanzlich nicht auf und kommt damit seiner Initiativ- und Mitwirkungspflicht nicht nach.
8 Darüber hinaus ist offenkundig, dass es sich bei der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Heiratsbescheinigung vom ... 2025 nicht lediglich um ein die Heiratsbescheinigung vom ... 2022 korrigierendes Dokument handelt. Entsprechendes wird vom dem Kläger weder substantiiert dargelegt noch folgt dies aus der Gesamtschau. Zum einen wird das ältere Dokument von der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Heiratsbescheinigung nicht in Bezug genommen. Zum anderen sind die Heiratsbescheinigungen auch im Hinblick auf den weiteren - über das Geburts- und Eheschließungsdatum hinausgehenden - Inhalt nicht identisch. Durch die fotografische Darstellung der in den Dokumenten bezeichneten Personen ist offenkundig, dass die vorgelegten Bescheinigungen auch im Hinblick auf die Person des Bevollmächtigten des Bräutigams ("Attorney of the Bride groom") und eines Zeugen der Eheschließung ("Witness") variieren. Diese Unstimmigkeiten können nicht allein auf bloße Schreib- oder Übertragungsfehler aufgrund einer anzunehmenden fehleranfälligen Registerpraxis im afghanischen Generalkonsulat in ..., Pakistan oder fehlerhaften Übermittlung als PDF/Scan zurückgeführt werden. Abgesehen davon trägt der Kläger weder vor noch liegt es für den Senat auf der Hand, dass von der Heiratsbescheinigung vom ... 2022 allein aufgrund der Ausstellung eines nachfolgenden Dokuments keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Dementsprechend stand eine Klärung des Zeitpunkts der Eheschließung neben der Klärung des maßgebenden Zeitpunkts der Registrierung und damit des Zeitpunkts der Änderung des Familienstands erstinstanzlich aus.
9 Erweisen sich - wie hier - die auf einer Stufe beigebrachten Beweismittel als nicht stimmig, bestehen fortgesetzt Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der im Einbürgerungsverfahren vom Kläger angegebenen Personalien, hier des Familienstandes. Es ist Sache des Klägers, weiter vorzutragen bzw. Beweismittel vorzulegen, die die bestehenden Unstimmigkeiten aufklären. Anhaltspunkte für eine etwaige Beweisnot des Klägers sind weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal es dem Kläger auch in der Vergangenheit problemlos gelungen ist, konsularische Dokumente zu beschaffen. Mangels gegenteiligen Vortrags kann vielmehr erwartet werden, dass der sich um die Einbürgerung bewerbende Kläger die erforderlichen Handlungen unternimmt, um den Widerspruch hinsichtlich des Datums der Eheschließung in den beiden Heiratsbescheinigungen zu klären, etwa durch die Vorlage eines Dokuments, in dem die seines Erachtens fehlerhafte Heiratsbescheinigung für unwirksam erklärt oder korrigiert wird. Dies gilt erst recht, da es für eine nach islamischen Recht geschlossene Ehe zwischen afghanischen Staatsangehörigen maßgebend auf die Registrierung durch die afghanischen Behörden ankommt, um Rechtsfolgen - hier in Form der Änderungen des Familienstandes - abzuleiten. Dies zugrunde gelegt ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Identität des Klägers im Hinblick auf den Familienstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht geklärt war.
10 Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die vorgelegten Bescheinigungen übereinstimmend eine Eheschließung mit derselben Person belegen. Zum "Kerngehalt" einer - wie hier eine bereits religiös geschlossene Ehe lediglich heimatbehördlich registrierenden - Bestätigung der Eheschließung/Heiratsbescheinigung gehört nicht allein die Identifikation der Ehepartner, sondern die Dokumentation des Zeitpunkts und Ortes der vorangegangenen Eheschließung einschließlich der Identifikation der Personen, die den Bestand der Ehe bezeugen […] sowie eine Dokumentation des Zeitpunkts der behördlichen Registrierung. […]
12 Auch greift der Einwand nicht durch, dass Gericht hätte, wenn es davon ausgehe, dass mindestens eine Urkunde inhaltlich unrichtig sei, im Rahmen freier Beweiswürdigung prüfen müssen, welche Urkunde - ggf. im Zusammenspiel mit dem Pass und weiteren Unterlagen - die größere Überzeugungskraft besitze, statt die Tatsache der "Korrektur" des Geburtsdatums als irrelevant zu behandeln. Legt ein Gericht zugrunde, dass mindestens eine Urkunde inhaltlich unrichtig ist, bedeutet dies im Umkehrschluss schon nicht, dass es davon ausgegangen ist, dass die andere Urkunde inhaltlich richtig sein muss. Dessen ungeachtet hat das Verwaltungsgericht eine Beweislastentscheidung zum Nachteil des Klägers getroffen. Den Kläger trifft die Beweislast für eine behauptete heimatbehördlich registrierte Eheschließung. Er hat die erforderlichen Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, die das Gericht in die Lage versetzen, im Wege der freien Beweiswürdigung darüber zu befinden. Durch die Vorlage einer weiteren Heiratsbescheinigung hat der Kläger unstimmige Angaben gemacht bzw. abweichende Beweismittel innerhalb einer Stufe vorgelegt, die einer Klärung des Familienstandes im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entgegenstanden. Für eine Beweisnot bestand - wie dargestellt - kein Anhalt, so dass der Kläger klärende amtliche Dokumente fortgesetzt beizubringen hat. Von einer starren "Null-Toleranz" gegenüber berichtigungsbedürftigen Personenstandsurkunden kann nicht die Rede sein, wenn - wie hier - ein hinreichender Beitrag zur Aufklärung der offenkundigen Unstimmigkeiten trotz realistischer Klärungschance nicht geleistet wird.[…]
19 Soweit der Kläger vorträgt, ein "bloßer Dokumentenwiderspruch", der plausibel auf Schreibfehler und eine spätere Berichtigung zurückzuführen sei, trage den Abbruch der Prüfung nicht, berücksichtigt er nicht, dass das Gericht eine Beweislastentscheidung getroffen hat. Hierbei ist es davon ausgegangen, dass der Kläger die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der im Einbürgerungsverfahren zum Familienstand angegebenen Personalien nicht habe ausräumen können, obwohl ihm eine solche Klärung objektiv möglich und subjektiv zumutbar wäre. Hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung schon nicht auseinander. Dessen ungeachtet liegt - wie dargestellt - auch kein "bloßer Dokumentenwiderspruch" im vom Kläger beschriebenen Sinn vor. Weshalb allein bei konkreten Anhaltspunkten für eine Mehrehe oder Identitätstäuschung ein fortgesetztes Aufklärungsbedürfnis für den vorliegenden Fall bestehen soll, zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Die Aufklärung der im Hinblick auf den Familienstand attestierten Ungereimtheiten dient jedenfalls auch dazu, den sicherheitsrechtlichen Belangen entsprechend eine Mehrehe oder Identitätstäuschung auszuschließen. […]