Aussetzung der Abschiebung bei schwangerschaftsbedingter Reiseunfähigkeit der ausländischen Ehefrau:
1. Der grundrechtliche Schutz der Vater-Kind-Beziehung aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG kann bereits in der Schwangerschaft der Ehefrau aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfalten. Sind die werdenden Eltern verheiratet und leben bereits in Verhältnissen, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen, ist die Abschiebung auszusetzen, wenn nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer erfolgreichen Durchführung des Visaverfahrens und damit mit einer Rückkehr vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden kann.
2. Verfügt kein Teil der familiären Lebensgemeinschaft über ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht, ist zwar regelmäßig darauf zu verweisen, die familiäre Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Herkunftsstaat zu leben. Auf eine gemeinsame Ausreise mit der schwangeren Ehefrau kann der vollziehbar ausreisepflichtige werdende Vater aber dann nicht verwiesen werden, wenn die schwangere Ehefrau reiseunfähig ist.
3. Von einer Reiseunfähigkeit der Schwangeren ist insbesondere innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen auszugehen, aber auch schon zuvor, wenn die Schwangerschaft nicht unproblematisch verläuft, sondern die werdende Mutter ununterbrochen unter ganz erheblichen pathologischen Begleiterscheinungen zu leiden hat.
4. In diesen Fällen ist der Abschiebungsschutz in Anlehnung an § 3 Abs. 2 MuSchG auf den Zeitraum von acht Wochen nach dem Ende der Schwangerschaft der Kindesmutter zu begrenzen, wenn sich nicht feststellen lässt, dass die Abschiebung des werdenden Vaters auch nach Ende des Mutterschutzes rechtlich unmöglich bleibt.
5. Verfügt der nachzugswillige Ehegatte eines Ausländers über eine befristete Aufenthaltserlaubnis, ist die Erteilungsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d AufenthG, dass die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht aufgrund einer Rechtsnorm ausgeschlossen sein darf, erfüllt, wenn der Ehegatte eine begründete Aussicht auf Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in Deutschland hat.
(Amtliche Leitsätze)
[…]
8 1. Der Antragsteller hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung […] einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Zeit bis zum Ende des für seine Ehefrau voraussichtlich bestehenden Mutterschutzes. […]
10 Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG für den ausländischen Vater eines noch nicht geborenen Kindes kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter (Risikoschwangerschaft) besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird. Das setzt in der Regel ein tatsächliches Zusammenleben mit ihr in häuslicher Gemeinschaft voraus. Zudem muss glaubhaft die Bereitschaft bekundet werden, in Zukunft in einer tatsächlich gelebten familiären Verbundenheit elterliche Verantwortung zu übernehmen […].
11 Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, kann sich ein Abschiebungsverbot für den werdenden Vater unabhängig vom Vorliegen einer Risikoschwangerschaft aus dem grundrechtlichen Schutz der Vater-Kind-Beziehung aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG ergeben, der ab dem Zeitpunkt der Geburt zu gewährleisten ist und deshalb bereits in der Schwangerschaft aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfalten kann. Sind die werdenden Eltern verheiratet und leben bereits in Verhältnissen, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen, ist die Abschiebung auszusetzen, wenn nach den im Einzelfall gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer erfolgreichen Durchführung des Visaverfahrens und damit mit einer Rückkehr vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht gerechnet werden kann. Eine solche Fallkonstellation liegt hier vor.
12 a) Der Senat geht - wie offenbar auch das Verwaltungsgericht - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau geschlossene Ehe wirksam ist, so dass es einer Anerkennung der Vaterschaft des Antragstellers für das ungeborene Kind voraussichtlich nicht bedarf (§ 1592 Nr. 1 BGB). […]
14 Der Wirksamkeit der Eheschließung kann der Antragsgegner voraussichtlich nicht entgegenhalten, die Ehe sei in Deutschland nicht anerkannt worden. Eine Anerkennung der ausländischen Ehe nach deutschem Recht ist nicht erforderlich, und es bedarf auch keiner Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe. Nach § 34 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) kann auf Antrag die Eheschließung im Eheregister bekundet werden, dies ist aber nicht gesetzlich verpflichtend […]. Die vom Antragsteller vorgelegte Eheschließungsurkunde ist zwar noch nicht auf ihre Echtheit hin überprüft worden. Dies genügt aber jedenfalls im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht, um eine Unwirksamkeit der Eheschließung annehmen zu können. Der Antragsgegner hat auch keine konkreten Anhaltspunkte benannt, die auf eine Fälschung hindeuten könnten.
15 b) Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend festgestellt hat, ist auch nicht damit zu rechnen, dass der Antragsteller vor dem voraussichtlichen Geburtstermin am 12. März 2026 wieder legal nach Deutschland einreisen könnte, da das Verfahren zur Einholung des erforderlichen Visums zum Ehegattennachzug nach dem Internetauftritt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Rabat vom 4. Juli 2025 in der Regel über ein Jahr dauert. Beizupflichten ist der Vorinstanz auch darin, dass die Erteilung eines solchen Visums nicht sehr wahrscheinlich ist, weil die Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 AufenthG jedenfalls derzeit nicht vorliegen dürften (vgl. dazu unten Ziffer 3.).
16 c) Der Antragsteller kann - jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats - auch nicht darauf verwiesen werden, er könne gemeinsam mit seiner Ehefrau in das gemeinsame Heimatland Marokko ausreisen und dort die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und nach der Geburt seines Kindes auch mit diesem fortsetzen bzw. herstellen. […]
19 bb) Auf eine gemeinsame Ausreise mit der Ehefrau kann der werdende Vater aber dann nicht verwiesen werden, wenn die schwangere Ehefrau reiseunfähig ist.
20 Von einer Reiseunfähigkeit der Schwangeren ist insbesondere innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen auszugehen […]. Die Mutterschutzfristen nach § 3 Abs. 1, 2 MuSchG beruhen auf der Wertung des Gesetzgebers, dass in diesem Zeitraum bei einer erheblichen psychischen oder physischen Belastung der Schwangeren eine Gefahr für sie oder ihr Kind nicht von der Hand zu weisen ist […]. Reiseunfähigkeit kann aber auch zuvor bestehen, wenn die Schwangerschaft nicht unproblematisch verläuft, sondern die werdende Mutter ununterbrochen unter ganz erheblichen pathologischen Begleiterscheinungen zu leiden hat, z.B. wenn sie infolge einer erheblichen Hyperemesis gravidarum, von der statistisch 2 % schwangerer Frauen betroffen sind und als deren Ursache neben einer hormonellen Disposition auch eine psychische Komponente vermutet wird, bereits mehrfach stationär in einem Krankenhaus aufgenommen worden ist. Dann ist es der Schwangeren auch nicht zuzumuten, eine momentane Beschwerdefreiheit abzuwarten und zur Rückreise in ihr Heimatland zu nutzen, da eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Auftretens der geschilderten Symptome während des "unfreiwilligen" Fluges mit den dann zu gewärtigenden Gesundheitsbeschädigungen der Schwangeren und ihres ungeborenen Kindes besteht […].
21 Ob es zur Glaubhaftmachung einer solchen gesundheitlichen Beeinträchtigung der schwangeren Ehefrau des abzuschiebenden Ausländers einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG, bedarf, weil eine solche Bescheinigung nur zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Reisefähigkeit des abzuschiebenden Ausländers gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG erforderlich ist […], kann hier offenbleiben. Jedenfalls genügt es nicht, wenn sich die Schwangere mit einer eidesstattlichen Versicherung eine Risikoschwangerschaft quasi selbst bescheinigt. Es bedarf zumindest einer ärztlichen Aussage über den Gesundheitszustand der Schwangeren, aus der sich eine Gefahrenlage für die Mutter oder das ungeborene Kind herleiten lässt. […]
25 2. Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat lediglich erklärt, bis zu einer Entscheidung des Senats über die Beschwerde von einer Abschiebung des Antragstellers abzusehen.
26 3. Der Abschiebungsschutz ist jedoch in Anlehnung an § 3 Abs. 2 MuSchG auf den Zeitraum von acht Wochen nach dem Ende der Schwangerschaft der Kindesmutter zu begrenzen […]. Denn es lässt sich derzeit nicht feststellen, dass die Abschiebung des Antragstellers auch nach Ende des Mutterschutzes rechtlich unmöglich bleibt.
27 Offen ist nach gegenwärtigen Sach- und Streitstand insbesondere, ob dem Antragsteller zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau und dem Kind eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.
28 a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug richtet sich grundsätzlich nach den Regelungen in §§ 29, 30 AufenthG. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn (1.) beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben, (2.) der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und der Ausländer einen der in Nr. 3 genannten Aufenthaltstitel besitzt. In Betracht kommt hier allein der unter Buchstabe d) genannte zweijährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen sein darf; zudem darf die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen sein.
29 aa) Ob der Antragsteller die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Deutschkenntnisse nach dem Ende des Mutterschutzes für seine Ehefrau besitzen wird, lässt sich derzeit nicht beurteilen.
30 bb) Fraglich ist auch, ob er die Erteilungsvoraussetzung § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d Halbsatz 1 AufenthG erfüllt, die verlangt, dass der (stammberechtigte) Ausländer seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist. Die erforderliche Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis der Ehefrau des Antragstellers von zwei Jahren ist mittlerweile erreicht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz scheitert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG auch nicht von vornherein an der Regelung in § 16a Abs. 1 Satz 3 AufenthG, die bestimmt, dass § 9 keine Anwendung findet. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d wurde durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBL I 1970) gefasst. Damit wurde ein Nachzugsanspruch auch für den Fall begründet, dass der stammberechtigte Ehegatte sich bereits seit zwei Jahren rechtmäßig mit einer Aufenthaltserlaubnis und mit einer begründeten Aussicht auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland aufgehalten hat […]. Daher ist nach Nr. 30.1.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG bei Buchst. d des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG im Einzelfall zu prüfen, ob der Stammberechtigte im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit einer begründeten Aussicht auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland ist. Nach den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Anwendung der Familienzusammenführungsrichtlinie vom 3. April 2014 erfordert die Annahme einer "begründeten Aussicht" eine positive Prognose in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, dass der Zusammenführende die Kriterien für den langfristigen Aufenthalt erfüllen wird, dass also der Aufenthaltstitel nach innerstaatlichem Recht über die für einen ständigen Aufenthalt erforderliche Frist hinaus verlängert werden kann und auch die sonstigen Bedingungen für den Erhalt des Daueraufenthaltsrechts wahrscheinlich erfüllt sein werden […].
31 Ob die Ehefrau des Antragstellers die "begründete Aussicht" hat, dass ihr zu einem noch nicht vorhersehbaren Zeitpunkt eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird, hängt davon ab, ob sie nach dem Ende des Mutterschutzes ihre Berufsausbildung zügig fortsetzt.
32,33 (1) Sie hat zunächst einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16a Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG finden auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Nach § 16a Abs. 1 AufenthG soll eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Da auch künftig in Deutschland ein hoher Bedarf an ausländischen Fachkräften im Pflegebereich vorhanden sein wird, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Ehefrau des Antragstellers eine ggf. erforderliche erneute Zustimmung versagt wird. Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dürfte auch nicht entgegenstehen, dass die Ehefrau des Antragstellers ihre Ausbildung schwangerschaftsbedingt unterbrechen muss. Die Aufenthaltserlaubnis kann hiernach bei Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses bis zum voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung verlängert werden, sofern zu erwarten ist, dass der Auszubildende den angestrebten Zweck des Aufenthalts erreichen wird […]. Ob die Ehefrau des Antragstellers die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG weiterhin erfüllt, wird davon abhängen, ob sie unmittelbar im Anschluss an die Zeit des Mutterschutzes ihre Ausbildung fortsetzt. Nach § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG gilt der Lebensunterhalt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis u.a. nach § 16a AufenthG als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG beansprucht auch dann Geltung, wenn der Ausländer einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II angehört […].
34 (2) Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung hat die Ehefrau des Antragstellers gemäß § 18a AufenthG voraussichtlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nach dieser Regelung wird einer Fachkraft mit Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt. Erfüllt sie die Voraussetzungen des § 18c AufenthG, hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. […]
35 (3) Dieser von der Ehefrau geplante Verlauf ihres Aufenthalts dürfte genügen, um für sie von einer "begründeten Aussicht" auf ein längerfristiges Aufenthaltsrecht sprechen zu können. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist jedenfalls nicht ausgeschlossen. […]
37 b) Sollte der Antragsteller die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wie etwa die in Nr. 2 genannten Fähigkeit, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen zu können, noch nicht erfüllen, könnte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht kommen. […]
38 Bei der nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung hat der Antragsgegner unter Berücksichtigung der dann maßgeblichen Sachlage zu prüfen, ob der Familie eine gemeinsame Rückkehr nach Marokko zuzumuten ist, da - wie oben ausgeführt - eine Trennung des Kleinkindes von seinem Vater über einen längeren Zeitraum zur Durchführung des Visumverfahrens mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre. Einer gemeinsamen Ausreise steht entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von vornherein entgegen, dass seine Ehefrau über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG verfügt. Wie oben bereits beschrieben, gebieten es Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig nicht, dem Wunsch eines Ausländers nach ehelichem und familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet zu entsprechen, wenn er oder sein Ehegatte hier nicht seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, gilt dies für die Ehefrau des Antragstellers, weil ihr Verbleib im Bundesgebiet derzeit nicht im o.g. Sinne aufenthaltsrechtlich auf Dauer gesichert. Sie verfügt lediglich über eine (bis zum 31. August 2026) befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Führung der familiären Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Herkunftsland Marokko von vornherein ausgeschlossen oder unverhältnismäßig ist. Allein der Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers nach deren eidesstattlicher Versicherung vom ... 2025 in Marokko derzeit über keine eigene Wohnung verfügt, genügt nicht. Im Übrigen verbleibt ihr und dem Antragsteller aufgrund der Aussetzung der Abschiebung bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes, also bis ... 2026, genügend Zeit, um die für eine Rückkehr nach Marokko notwendigen Vorbereitungen zu treffen. Die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise setzt (deutlich) mehr voraus als die üblicherweise mit der Aufenthaltsbeendigung und der Rückkehr in das Heimatland verbundenen Schwierigkeiten […]. Auf den subjektiven Willen der Ehefrau, zur gemeinsamen Ausreise nicht bereit zu sein, kommt es insoweit nicht an, da dies allein nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist […]. Auch ein (vorübergehender) Verlust des Ausbildungsplatzes führt für sich genommen noch nicht zu einer Unzumutbarkeit der Ausreise.
39 Unabhängig davon hat der Antragsteller aufgrund der Aussetzung der Abschiebung bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes die Möglichkeit, in dieser Zeit die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben und sich um die Aufnahme einer seinen Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit zu bemühen und - soweit erforderlich - eine Beschäftigungserlaubnis zu beantragen und damit noch fehlende Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen. Gelingt es ihm (noch) nicht, eine entsprechende Beschäftigung zu finden und eine ggf. erforderliche Beschäftigungserlaubnis zu erhalten, weist er aber nach, dass er sich nachdrücklich darum bemüht hat, kann ein atypischer Fall vorliegen, der es rechtfertigen würde, von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen […]. Zumindest wären solche Bemühungen, soweit es um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG geht, bei der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung, ob von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen wird, zu berücksichtigen […]. Ein Absehen vom Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts kommt bei erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 grundsätzlich in Betracht, da ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels die Aufnahme einer Beschäftigung erschwert ist (vgl. Nr. 5.3.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 5 AufenthG). Liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG vor, dürfte die Durchführung eines Visumsverfahrens im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zumutbar sein. […]