Durchsuchung zum Zweck der Abschiebung erfordert zwingend eine Rückkehrentscheidung:
1. Der Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach § 58 Abs. 8 AufenthG setzt voraus, dass sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen der Abschiebung vorliegen; hierzu gehört insbesondere eine wirksame und vollziehbare Rückkehrentscheidung in Form einer Abschiebungsandrohung oder -anordnung.
2. § 71 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 AsylG sind unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass nach Abschluss eines Rückkehrverfahrens und Stellung eines Folgeantrags eine erneute Fristsetzung sowie Abschiebungsandrohung oder -anordnung erforderlich sind.
3. Das Rückkehrverfahren im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG endet mit der tatsächlichen Abschiebung oder freiwilligen Rückkehr; eine erneute Abschiebung nach Wiedereinreise setzt daher eine neue Rückkehrentscheidung voraus.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
2 I. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Beschwerden in Verfahren zum Erlass von Durchsuchungsanordnungen zur Ergreifung von Personen im Vorfeld der Abschiebung auch dann nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen, wenn die beabsichtigte Abschiebung - wie hier - auf eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG gestützt wird […]. Diese Rechtsauffassung wird von mehreren Oberverwaltungsgerichten geteilt […] und stützt sich auf die hohe Bedeutung des grundgesetzlichen Richtervorbehalts, die Ermöglichung rechtlichen Gehörs für Betroffene im Falle des Erlasses der Anordnung durch das Verwaltungsgericht und allgemeine rechtsstaatliche Erwägungen […]. Die Auffassung, der Beschwerdeausschluss berühre die genannten Umstände nicht wesentlich, weil den Betroffenen eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO offen stehe […], vermag nicht zu überzeugen. Denn Gegenstand einer zulässigen Anhörungsrüge ist die Frage, ob der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO), nicht aber die nachträgliche Überprüfung der Zulässigkeit einer im Einklang mit Verfahrensrecht ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordneten und durchgeführten Wohnungsdurchsuchung. […]
3 II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht den Erlass der begehrten Durchsuchungsanordnung abgelehnt.
4 Der begehrten Anordnung der Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegner zum Zweck der Durchführung der Abschiebung (§ 58 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 AufenthG) steht entgegen, dass derzeit die Durchführung der Abschiebung der Antragsgegner rechtswidrig wäre, weil es an einer Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG fehlt.
5 1. Prüfungsumfang und Prüfungsmaßstäbe für die Anordnung der Durchsuchung ergeben sich in erster Linie aus den gesetzlichen Bestimmungen, welche die Voraussetzungen für die Durchsuchung festlegen. Dabei darf die Einschaltung des Richters einerseits nicht bloße Formsache sein. Es muss eine unabhängige, neutrale Prüfung der Voraussetzungen der Durchsuchung erfolgen; andernfalls würde das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG des potentiell Betroffenen entgegen dem Normzweck des Art. 13 Abs. 2 GG gerade nicht verstärkt gesichert. Dies folgt verfassungsunmittelbar aus Art. 13 Abs. 1 GG, wonach die Durchsuchung wohlbegründete Ausnahme zu sein hat. Andererseits ist der Richter wegen der Durchsuchung der Wohnung und nicht zur Nachprüfung des Inhalts bereits vollstreckbarer Maßnahmen eingeschaltet […]. Daraus ergibt sich für die begehrte Anordnung nach § 58 Abs. 8 AufenthG, dass von Verfassungs wegen - neben der Eignung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der begehrten Durchsuchung im engeren Sinne - zu prüfen ist, ob die Antragsgegner vollziehbar ausreisepflichtig sind (§ 58 Abs. 2 AufenthG), ob der Abschiebung ein die vollziehbare Ausreisepflicht nicht berührendes Recht zum Verbleib (etwa nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG) entgegensteht, ob eine von der Behörde verfügte Aussetzung der Abschiebung der beabsichtigten Abschiebung entgegensteht (§ 60a AufenthG) und ob sonstige förmliche Voraussetzungen der Abschiebung erfüllt sind, insbesondere auch, ob eine wirksame und vollziehbare Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG) oder Abschiebungsanordnung (§ 58a AufenthG), die im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG die Rückkehrentscheidung darstellen […], vorliegt. Denn die Abschiebung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung in der Form der Ausübung unmittelbaren Zwangs […], so dass die Vollstreckungsvoraussetzungen in jedem Stadium der Vollstreckung zu überprüfen sind und vorliegen müssen. Die Abschiebung dient damit der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung nach den Regeln der Rückführungsrichtlinie, soweit wie hier - deren Anwendungsbereich eröffnet ist. Die für sie maßgeblichen nationalen Vorschriften sind daher insoweit im Licht dieser Richtlinie auszulegen […].
8 b) aa) Die Verwaltungsgerichte sind berechtigt und verpflichtet, zu prüfen, ob die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 19.12.2012 Grundlage einer erneuten Abschiebung der Antragsgegner sein kann. Dies ergibt sich aus dem oben dargelegten, grundrechtlichen Erfordernis einer Prüfung der Durchsuchungs- und damit hier auch der Vollstreckungsvoraussetzungen durch das Gericht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht gegenüber Gerichten nicht aufgrund des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.05.2023 bindend fest, dass die Abschiebung in rechtlicher Hinsicht durchgeführt werden könne. Insbesondere sind die Erwägungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge unter "3." allein begründender Natur. Sie erklären, weshalb das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom Erlass einer Abschiebungsandrohung absieht. Sie haben keinen regelnden Charakter. Eine Bindungswirkung hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen wäre bei der Prüfung der Anordnung der Durchsuchungsanordnung nach § 58 Abs. 8 AufenthG nach den oben dargestellten Maßstäben auch nicht mit Art. 13 Abs. 2 GG in Einklang zu bringen.
9 bb) Die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.12.2012 ist jedenfalls keine geeignete Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG mehr, die nunmehr gegen die Antragsgegner im Sinne von Art. 8 Abs. 1 RL 2008/115/EG durch eine Abschiebung vollstreckt werden könnte. Denn mit dem Ende der Abschiebung der Antragsteller am 31.10.2016 nach Nordmazedonien ist die Abschiebungsandrohung in ihrer Gestalt als unionsrechtliche Rückkehrentscheidung gegenstandslos geworden.
10 (1) Es trifft zwar zu, dass es nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, wenn der Ausländer einen Folgeantrag stellt, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist. Nach § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG gilt § 71 Abs. 5 AsylG auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte.
11 (2) Allerdings gebietet die Rückführungsrichtlinie, dass nach Abschluss des Rückkehrverfahrens dann, wenn eine Person erneut in die Bundesrepublik Deutschland einreist und sich dort illegal aufhält, eine neue Rückkehrentscheidung zu ergehen hat […]. Die Regelungen in § 71 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 AsylG sind unionsrechtskonform im Lichte der Richtlinie 2008/115/EG dahingehend auszulegen, dass es im Falle einer Stellung eines Folgeantrags nach Abschluss eines Rückkehrverfahrens einer erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung zum Vollzug der Abschiebung bedarf. […]
12 (a) Weder aus dem Umstand, dass sich das Unionsrecht nicht ausdrücklich zum Begriff und zum Umfang des Rückkehrverfahrens äußert, noch aus der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten kann abgeleitet werden, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, zu entscheiden, dass nach Abschluss einer Abschiebung die Rückkehrentscheidung, die Grundlage der Abschiebung gewesen ist, auch für weitere Abschiebungen nach erneuter Wiedereinreise eine taugliche Grundlage bildet […]. Vielmehr endet das Rückkehrverfahren mit der tatsächlichen Abschiebung oder der freiwilligen Rückkehr der betroffenen Person in ihr Herkunftsland, ein Transitland oder in ein anderes Drittland, in das die Person freiwillig zurückkehren will und in dem sie aufgenommen wird […]. Denn die Rückreise einer drittstaatsangehörigen Person in ihr Herkunftsland, ein Transitland oder ein anderes Drittland, in das die Person freiwillig zurückkehren will und in dem sie aufgenommen wird - in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung - ist die Rückkehr im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG, was sich aus Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG ergibt. Auf diese Rückkehr ist das Rückführungsverfahren, das durch die Rückkehrentscheidung eingeleitet wird […]. Mit Erreichen des Ziels der Rückreise ist damit das auf die Rückkehr bezogene Verfahren abgeschlossen. Nicht beendet ist ein Rückkehrverfahren trotz erfolgter Abschiebung indes dann, wenn die Rückkehrentscheidung noch nicht bestandskräftig, sondern mit einem Rechtsbehelf angegriffen ist […]. Daher ist nach einer neuerlichen Einreise der Betroffenen deren illegaler Aufenthalt vor einer Abschiebung durch Erlass einer Rückkehrentscheidung erneut im Sinne von Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG festzustellen, wenn - wie hier - diejenige Abschiebungsandrohung, auf deren Grundlage die erste Abschiebung erfolgt ist, bestandskräftig geworden ist. […]