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VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2026 - A 11 S 2544/25 - asyl.net: M34100
https://www.asyl.net/rsdb/m34100
Leitsatz:

Rückkehrhilfen sind einer generalisierenden Einschätzung nicht zugänglich: 

Ob die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen bei der Rückkehrprognose als besonders begünstigender Umstand zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob sie im konkreten Einzelfall tatsächlich zugänglich sind und zur Deckung des Lebensbedarfs genutzt werden können.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Afghanistan, Abschiebungsverbot, Berufungszulassungsantrag, Rückkehrhilfen, REAG/GARP
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, AsylG § 78 Abs. 3
Auszüge:

[…]

1 Der am 18.12.2025 gestellte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das am 18.11.2025 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg hat keinen Erfolg. Denn aus den Darlegungen der Beklagten geht nicht hervor, dass ein nach § 78 Abs. 3 AsylG relevanter Grund besteht, die Berufung zuzulassen. […]

13 (2) Sofern sich die Beklagte mit ihrer Frage auf den Standpunkt des Verwaltungsgerichts beziehen sollte, dass es auch einem leistungsfähigen, alleinstehenden erwachsenen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer begünstigender Umstände gelingen wird, dort seine elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen […], fehlt es an einer hinreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit der aktuellen Rechtsprechung des beschließenden Senats […], die ihrerseits auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts […] und derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte […] fußt. Denn an die Rechtsprechung des Senats hat das Verwaltungsgericht mit seinem maßstabsbildenden Obersatz unmittelbar angeknüpft. Die Beklagte ist im Zulassungsantrag zwar auf diese Rechtsprechung eingegangen, hat sich in ihrer Argumentation aber von den dort vertretenen Ansätzen gelöst. Dies zeigt sich in besonderer Deutlichkeit bei den Ausführungen zu den Rückkehrhilfen […]. Denn die Beklagte stützt ihren Zulassungsantrag nicht zuletzt auf den Umstand, dass das Herkunftsland Afghanistan zum 02.01.2025 wieder in das Bund-Länder-Programm REAG/GARP 2.0 zur Förderung der freiwilligen Ausreise aufgenommen worden sei. Aufgrund der Möglichkeit der Inanspruchnahme der im Rahmen dieses Programms vergebenen Rückkehrhilfen bestehe für aus Afghanistan Geflüchtete kein relevantes Risiko, im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan dort zeitnah zu verelenden. Bei diesem Ansatz übersieht die Beklagte, dass die individuelle Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen ein besonderer begünstigender Umstand im Sinne der Rechtsprechung des Senats sein kann, der die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK ausschließt […]. Ob die Öffnung des Programms REAG/GARP 2.0 für Geflüchtete aus Afghanistan als besonderer begünstigender Umstand in diesem Sinne zu würdigen ist, hängt aber von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und ist damit einer generalisierenden Einschätzung nicht zugänglich […]. Dies betrifft auch die Frage, ob es dem jeweiligen Schutzsuchenden in seiner konkreten Lebenssituation möglich und zumutbar ist, die bereitgestellten Mittel tatsächlich abzurufen, nach Aushändigung zu behalten und im Herkunftsland für Zwecke der Deckung des eigenen Lebensbedarfs zu nutzen. Dabei ist auch zu beachten, dass die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen nicht dazu führen darf, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz zu beeinträchtigen […]. Sind die bereitgestellten Rückkehrhilfen im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen, dann handelt es sich hierbei um einen besonderen  begünstigenden Umstand im Sinne der Rechtsprechung des Senats. Sind sie es aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht, so können sie auch nicht als Beitrag gewürdigt werden, einen aus Afghanistan Geflüchteten im Falle seiner Rückkehr vor einer zeitnahen Verelendung zu bewahren. Damit gibt die erfolgte Öffnung des Programms REAG/GARP 2.0 für aus Afghanistan Geflüchtete keinen Anlass, die vom Senat entwickelten Maßstäbe für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK im Rahmen eines Berufungsverfahrens zu überprüfen.

14 Ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin:

15 Die Beklagte äußert sich im Zulassungsantrag zu den einzelnen Elementen der Rückkehrhilfe nach dem Programm REAG/GARP 2.0. Sie hat jedoch nicht belegt, dass die Rückkehrhilfen regelmäßig zur vorübergehenden Existenzsicherung ausreichen. Die Beklagte verweist insofern auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin […], das davon ausgeht, dass ein volljähriger, alleinstehender und arbeitsfähiger Rückkehrer mithilfe der Starthilfe in Höhe von 1.000,- EUR über mehrere Jahre seine Existenz in Afghanistan sichern könne. Die von der Beklagten zitierte Berechnung des Verwaltungsgerichts Berlin geht im Ergebnis von einer (Finanzierungs-)Lücke von monatlich rund 15,- EUR aus, die mittels der Rückkehrhilfe über mehrere Jahre geschlossen werden könne.

16 Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin beziehen sich allerdings nur auf Rückkehrer, die in der Lage sind, sich eine Arbeitstätigkeit im fraglichen Umfang zu sichern. Das Verwaltungsgericht geht dabei zwar davon aus, dass dies bei erwachsenen, ungelernten Arbeitern in der Regel der Fall sei. Dabei hat es jedoch auch die individuellen Umstände des dortigen Klägers berücksichtigt und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Kläger in Afghanistan über ein familiäres Netzwerk verfüge, das ihm seine Rückkehr in sein Heimatland erleichtern würde […]. Damit liegt der Beurteilung ein von der Fragestellung ("unterstützungsfähiges Netzwerk") - und vom vorliegenden Fall - abweichender Sachverhalt zugrunde. Das Verwaltungsgericht Berlin hat nicht die Auffassung vertreten, dass - allgemein - erwachsene, ungelernte Rückkehrer auch unabhängig vom Bestehen eines familiären Netzwerks im angesprochenen durchschnittlichen Umfang einer Arbeitstätigkeit nachgehen können. […]

19 (3) Soweit die Beklagte vorträgt, dass sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan seit Dezember 2021 verbessert habe und Quellen nennt, aus denen sich u.a. eine "leichte" Zunahme des Bruttoinlandsprodukts seit 2023, eine weitere Senkung der Lebensmittelpreise seit 2024, eine Stabilisierung der Wirtschaft ab Mitte 2022, Anzeichen für "eine leichte wirtschaftliche Verbesserung" im Jahr 2023 sowie eine "vorsichtige Stabilisierung der Wirtschaft" ergebe, lässt dies noch nicht den Schluss darauf zu, dass die von der Beklagten für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage in einem Berufungsverfahren zu verneinen wäre. Denn allein aus einer (leichten) Verbesserung der allgemeinen Wirtschaftslage ergibt sich nicht, dass Angehörige des angesprochenen Personenkreises der gesunden, arbeitsfähigen und alleinstehenden Männer ohne Unterhaltsverpflichtung in der Regel in der Lage sein werden, einen Arbeitsplatz oder hinreichende humanitäre Unterstützung zu erhalten, um damit ihren Lebensunterhalt zu sichern. Den von der Beklagten vorgebrachten Wirtschaftsdaten lässt sich nicht entnehmen, dass genügend Verdienstmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder sich ausreichende humanitäre Hilfsleistungen abrufen lassen. Auch die durch Quellen belegte Darstellung der Beklagten, dass im Jahr 2025 rund 22,9 Millionen Menschen - etwa die Hälfte der Bevölkerung - auf humanitäre Hilfe angewiesen sei, was eine Verbesserung gegenüber dem Jahr 2021 (28,3 Millionen Menschen) darstelle, spricht nicht entscheidend dafür, dass Angehörige des angesprochenen Personenkreises regelmäßig nicht (mehr) auf solche Hilfen angewiesen sind. Insbesondere ist damit nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts entkräftet, dass Rückkehrer, die nicht auf ein lokales Netzwerk zurückgreifen können, tendenziell bei der Suche nach einem Arbeitsplatz benachteiligt sind. Die Beklagte nennt auch keine Erkenntnismittel, die sich speziell mit der Lage der in ihrer Fragestellung angesprochenen Rückkehrer befassen. […]