Kein Anspruch auf Aufenthaltstitel nach Verantwortungsübergang für anerkannte Flüchtlinge:
1. Geht die Verantwortung nach dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EÜÜVF) auf einen anderen Mitgliedstaat über, ist dieser nicht verpflichtet, einen Aufenthaltstitel zu erteilen.
2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG liegen nicht vor, weil nicht das Bundesamt, sondern Italien der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Eine analoge Anwendung der Vorschrift ist mangels planwidriger Regelungslücke ausgeschlossen. Weder die Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, des EÜÜVF noch Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) verpflichten einen Mitgliedstaat, einen Aufenthaltstitel zu erteilen.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
18 b) Auch eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG ist nicht veranlasst, wenn die Verantwortung für einen anerkannten Flüchtling gemäß Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention i. V. m. § 11 ihres Anhangs und nach Maßgabe der Vorschriften des Europäischen Übereinkommens übergegangen ist; den Eintritt des Verantwortungsübergangs im Falle der Klägerin hat das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen im Einklang mit Bundesrecht bejaht. Eine Analogie setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die betreffende Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist sowie eine vergleichbare Interessenlage zwischen dem vom Normgeber geregelten und dem ungeregelten Fall besteht (BVerwG, Urteil vom 13. November 2024 - 9 C 3.23 - SächsVBl 2025, 142 Rn. 28 m. w. N.). Für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke muss festgestellt werden können, dass die Vorschrift nicht alle Fälle abdeckt, die nach Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2022 - 3 B 29.21 - NVwZ 2022, 1288 Rn. 16 m. w. N.). Daran fehlt es vorliegend. Der Gesetzgeber hat mit § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG einerseits und § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG andererseits zwei jeweils für sich abgeschlossene Regelungen getroffen. Während dem Ausländer unter den – vorliegend nicht gegebenen – Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, bestimmt § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG allein ein Abschiebungsverbot. Eine planwidrige Lücke im Hinblick auf die Situation des Verantwortungsübergangs besteht angesichts dieses klaren gesetzgeberischen Konzepts nicht. Ebenso wenig besteht zwischen den von § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG erfassten Personen und Ausländern in der Situation der Klägerin eine vergleichbare Interessenlage, die namentlich der Verantwortungsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland nicht begründet. Denn aus diesem Verantwortungsübergang folgt kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel (vgl. dazu sogleich unter 2.).
19 2. Ein aus dem Verantwortungsübergang folgender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels lässt sich nicht aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK herleiten. Die Genfer Flüchtlingskonvention enthält von vornherein keine an die Vertragsstaaten gerichteten Vorgaben hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Stellung eines Flüchtlings und sieht insbesondere keine Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Flüchtling vor (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 C 8.11 - BVerwGE 143, 138 Rn. 20; Hruschka, in: Hruschka, Genfer Flüchtlingskonvention, 1. Aufl. 2022, Einleitung Rn. 11). […]
20 Auch das Europäische Übereinkommen setzt im Regelfall voraus, dass für den Eintritt eines Verantwortungsübergangs zunächst ein rechtmäßiger Aufenthalt im Zweitstaat begründet werden muss. So heißt es in Art. 2 Abs. 1 EÜÜVF, dass die Verantwortung nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen gilt, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Zwar gilt die Verantwortung nach Art. 2 Abs. 3 EÜÜVF auch dann als übergegangen, wenn – wie es hier der Fall ist – die Wiederaufnahme des Flüchtlings durch den Erststaat wegen Zeitablaufs nach Art. 4 EÜÜVF nicht mehr beantragt werden kann. Allein auf diese Ausnahmevorschrift lässt sich indes nicht die Annahme stützen, der Übergang der Verantwortung ziehe regelhaft einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach sich. Soweit Letzteres der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu entnehmen sein sollte (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 - 1 C 2.17 - juris Rn. 24; Urteil vom 30. März 2021
- 1 C 41.20 - BVerwGE 172, 125 Rn. 32), hält der Senat hieran nicht fest.
21 Das Europäische Übereinkommen dient nach seiner Präambel unter anderem dem Wunsch der Vertragsstaaten, die Anwendung des Art. 28 GFK insbesondere für den Fall zu erleichtern, dass ein Flüchtling seinen Wohnort wechselt und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates niederlässt. Zweck des Übereinkommens ist es damit – neben der Schaffung von Rechtssicherheit –, dass jeder Vertragsstaat die Entscheidungsfreiheit darüber behalten soll, ob er einen aus einem anderen Vertragsstaat eingereisten Flüchtling dauerhaft aufnehmen will oder nicht, und damit insgesamt die Interessen des Flüchtlings und die Interessen der beteiligten Staaten gleichermaßen zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 12/6852 S. 14). Die Folgen des Verantwortungsübergangs ergeben sich demgemäß allein aus Art. 5 EÜÜVF und beschränken sich nach dem Wortlaut der Norm darauf, dass der Zweitstaat für die Erteilung eines Reiseausweises für den Flüchtling verantwortlich wird und den Erststaat vom erfolgten Übergang der Verantwortung zu unterrichten hat. Soweit aus Art. 5 EÜÜVF nach dem Erläuternden Bericht hierzu (BT-Drs. 12/6852 S. 21 Rn. 31) implizit folgt, dass dem Flüchtling die Rechte und Vorteile aus der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewähren sind, umfassen diese – wie bereits dargelegt – gerade keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.
22 Ein abweichendes Verständnis folgt nicht aus Art. 6 EÜÜVF. Die dort vorgesehenen Erleichterungen im Interesse der Familienzusammenführung begründen keine Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen stammberechtigten Flüchtling, zumal die Genfer Flüchtlingskonvention selbst kein Recht auf Familiennachzug gewährt (vgl. näher Hruschka, in: Hruschka, Genfer Flüchtlingskonvention, 1. Aufl. 2022, Einleitung Rn. 7). Schließlich sieht auch Art. 8 Abs. 1 EÜÜVF keinen Anspruch des Flüchtlings auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor, sondern untersagt lediglich die Beeinträchtigung von Rechten und Vorteilen, die dem Flüchtling anderweitig gewährt werden oder gewährt werden können.
23 3. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich nicht aus Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9).
24 a) Aus Art. 24 Abs. 1 Satz 1 RL 2011/95/EU lässt sich kein subjektives Recht eines in einem Mitgliedstaat anerkannten Flüchtlings auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in einem anderen Mitgliedstaat im Falle eines Verantwortungsübergangs auf diesen herleiten. […]
30 b) Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die zum 11. Juni 2024 in Kraft getretene und zum 12. Juni 2026 wirksam werdende Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 2024/1347, 2025/90926, 2026/90016) das dargestellte Ergebnis bestätigt. Nach deren achtem Erwägungsgrund sollte die weitere Angleichung der Vorschriften (außerdem) dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen. Dementsprechend sieht Art. 27 Satz 1 VO (EU) 2024/1347 vor, dass Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, nicht das Recht haben, sich in einem anderen als dem ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat aufzuhalten. […]