Kein Abschiebungsverbot für einen gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann:
1. In Syrien droht Verfolgung weder wegen der Entziehung vom Wehrdienst noch wegen illegaler Ausreise. Auch im Falle einer Vorverfolgung sprechen stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung.
2. Es droht kein ernsthafter Schaden wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Damaskus-Land. Die Kampfhandlungen und Gewalttaten erreichen - ohne Vorliegen gefahrerhöhender Umstände - nicht das für die Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendige Ausmaß.
3. Die zugänglichen Rückkehrhilfen reichen in Kombination mit dem erzielbaren Einkommen zur Sicherung des Existenzminimums aus - auch unter der Annahme, dass nicht an jedem Tag im Monat Arbeit zu finden sein wird. Positiv ist die Möglichkeit zu bewerten, bei in Syrien lebenden Verwandten unterzukommen und Mietausgaben einzusparen.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe droht dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. […]
aa) Die vom Kläger vorgetragene im Zeitpunkt der Ausreise Mitte des Jahres 2019 drohende Einberufung zum unter dem Assad-Regime bestehenden Pflichtwehrdienst vermag keine drohende Verfolgung zu begründen.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger Syrien vorverfolgt verlassen hat. Denn selbst unter Berücksichtigung einer möglichen Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU sprechen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung durch das syrische Assad-Regime. Denn das Assad-Regime ist im Dezember 2024 gestürzt worden. Es ist seitdem nicht mehr zu Verfolgungshandlungen in Syrien fähig. Die vom Kläger insofern gemachten Angaben sind nicht (mehr) von flüchtlingsschutzrelevanter Bedeutung. […]
bb) Auch liegen keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG seitens staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure in Syrien vor, die im Zusammenhang einer (möglicherweise illegalen) Ausreise aus Syrien zu Zeiten des Assad-Regimes in Verbindung mit einem Asylantrag und dem Verbleib im westlichen Ausland stehen. Es entsprach bereits unter Herrschaft des Assad-Regimes ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrages sowie der Aufenthalt im westlichen Ausland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen durch die syrischen Sicherheitskräfte führen. Zur Überzeugung des Gerichts gilt dies fort, und dem Kläger droht unter Herrschaft der Übergangsregierung bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung wegen seiner illegalen Ausreise und seinem Aufenthalt in Deutschland. Vielmehr fordert HTS syrische Flüchtlinge dazu auf, nach Syrien zurückzukehren und beim Wiederaufbau zu helfen.
cc) Darüber hinaus droht dem Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Anknüpfung an seine arabische Volks- und sunnitische Religionszugehörigkeit. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ergeben sie sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln.
2. Dem Kläger steht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG ebenfalls nicht zu. […]
b) Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. […]
bb) Ausgehend hiervon erreicht der Grad willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion des Klägers nicht das für die Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendige Ausmaß. Bezugspunkt der Gefahrenprognose ist fallbezogen die Provinz Damaskus-Land.
Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts war die Sicherheitslage in Syrien im ersten Quartal 2025 zwar trotz der grundlegenden Veränderung durch den Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024 noch sehr angespannt. Neben den aktiven Kampfhandlungen, den ethnisch-motivierten Gewalttaten gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen, den militärische Aktivitäten von Drittstaaten sowie der Terrorismus-Gefahr hatte auch die sehr angespannte wirtschaftliche Lage sowie eine Überdehnung des staatlichen Sicherheitsapparats negative Auswirkungen auf die allgemeine Sicherheitslage im Land. In den Großstädten gab es wiederholt Fälle von Gewaltkriminalität und Entführungen.
Dennoch erreicht der Grad willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion nicht das für die Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendige Ausmaß. Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches allerdings nicht erreicht ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergibt sich, dass das Ausmaß willkürlicher Gewalt in der Heimatregion des Klägers nicht derart hoch ist, dass er allein aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. […]
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die weiter hilfsweise geltend gemachte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 AufenthG. […]
c) Eine zusammenfassende Würdigung dieser Erkenntnislage ergibt, dass es von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt, ob einem Rückkehrer nach Syrien die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dazu gehören etwa die Rückkehrregion, berufliche Erfahrungen, Alter, körperliche Einschränkungen, ein familiäres oder soziales Netzwerk und eine vorhandene Unterkunft. In der Person des Klägers liegen eine Vielzahl von positiven Prognosefaktoren vor, weshalb es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass er seinen existentiellen Lebensunterhalt in einem absehbaren Zeitraum nicht noch ausreichend sichern können wird.
Das vom Kläger zu erzielende Einkommen wird zwar allenfalls knapp zur Finanzierung des Lebensunterhalts ausreichen. Eine Deckung des Bedarfs durch humanitäre Hilfen ist nicht zu erwarten. Dass der Kläger in eine Situation extremer materieller Not geraten wird, ist dennoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Der Kläger wird als junger, gesunder Mann einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Er ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten im Heimatland vertraut. Zudem besitzt er berufliche Vorerfahrung als Friseur. Eine Arbeit in diesem Bereich war ihm auch bereits vor seiner Ausreise aus Syrien möglich. Zudem hat der Kläger durch die von ihm entfaltete Reisetätigkeit gezeigt, dass er nicht nur über Möglichkeiten verfügte, die für die Reisen nötigen finanziellen Mittel zu beschaffen, sondern auch unter Beweis gestellt, dass er die erforderliche Gewandtheit besitzt, sich in schwierigen Situationen zu organisieren. So gelang es ihm, von Syrien in den Libanon zu reisen, wo er sich mehrere Jahre aufhielt und arbeitete. Von dort reiste er über Libyen, Italien und die Schweiz nach Deutschland.
Auf Grund der Situation des Arbeitsmarkts ist zwar nicht davon auszugehen, dass der Kläger an jedem Tag im Monat Arbeit finden wird. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass der durchschnittliche Tageslohn für eine ungelernte Arbeitskraft – wie den Kläger - im November 2025 bei 67.408 SYP lag. Soweit demgegenüber der durchschnittliche MEB für Syrien im gleichen Monat bei 2.273.954 SYP lag, ist zu beachten, dass es sich hierbei um den Bedarf einer fünfköpfigen Familie handelt. Der Bedarf des alleinstehenden Klägers dürfte weitaus geringer sein. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass der Kläger seinen grundlegenden Bedarf decken kann, auch wenn er nicht an jedem Tag im Monat Arbeit finden wird.
Hinzu kommt, dass auch eine mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland in die gerichtliche Prognose, ob das wirtschaftliche Existenzminimum des Antragstellers bei einer Rückkehr gefährdet ist, einzubeziehen ist.
Begünstigend ist deshalb einzustellen, dass der Kläger eine Unterkunft bei seiner Familie finden wird und insoweit keine oder nur anteilige Mietkosten zu zahlen haben wird. Auch wenn der Klägervertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vortrug, dass der Vater des Klägers nicht mehr arbeite, ist nicht ersichtlich, dass die Eltern und Geschwister des Klägers nicht mehr in ihrer Wohnung leben. Hinzu kommt, dass die verheiratete Schwester des Klägers mit ihrem Ehemann einen eigenen Haushalt führt und auch insofern zu erwarten ist, dass diese den Kläger aufnehmen werden.
Der unsubstantiierte Vortrag des Klägers, wonach er und sein Bruder die Familie in Syrien finanziell unterstützen, führt zu keinem anderen Ergebnis, da - wie bereits dargelegt - nur die dem einzelnen drohenden Gefahren erheblich sind, nicht dagegen Gefahren, die Dritten drohen.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass Rückkehrer aus Deutschland - also auch der Kläger - verschiedene Rückkehrprogramme in Anspruch nehmen können, die es ihnen ermöglichen, für einen absehbaren Übergangszeitraum einer extremen materiellen Not zu entgehen.
Das von Bund, Ländern und dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfond (AMIF) finanzierte Programm "Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme" (REAG/GARP) ist ein humanitäres Hilfsprogramm, das die freiwillige Rückkehr in das Herkunftsland oder eine Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Staat logistisch und finanziell unterstützt. Es ermöglicht verschiedene Leistungen, die als Bar- oder Sachleistung gewährt werden. Umfasst sind grundsätzlich Reise- und Transportkosten wie etwa Flugkosten sowie die Fahrt zum Flughafen in Deutschland, Reisebeihilfen i.H.v 200,- € für Personen ab 18 Jahren, Starthilfen in der Höhe von 1.000,- € für Personen ab 18 Jahren und medizinisch bedingter Zusatzbedarf, z.B. medizinische Hilfsmittel wie Rollstühle. Für bestimmte Ausnahmefälle, etwa bei schwerwiegendem Ausweisungsinteresse, gibt es zum Teil abweichende Sonderreglungen.
Ferner gibt es das Europäische Reintegrationsprogramm für Syrien (EURP). Vorgesehen sind sowohl kurzfristige ("Post Arrival Package") als auch langfristige Hilfen ("Post Return Package") vor Ort.
Im Rahmen der Kurzzeit-Unterstützung erfolgen nach der Ankunft eine Flughafenabholung, der Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor der Zielarterreichung, die Übernahme medizinischen Zusatzbedarfs sowie die Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige. Die Kurzzeit-Unterstützung kann als Sachleistung gewährt und/oder in bar ausgezahlt werden und ist innerhalb von 14 Werktagen nach der Ankunft abrufbar. Die Höhe der Leistungen beträgt bei einer freiwilligen Rückkehr 615,- € pro Person und bei rückgeführten Personen 205,- €. Die Langzeit-Unterstützung wird bis zu zwölf Monate nach der Ausreise und ausschließlich als Sachleistung gewährt. Sie beinhaltet die Wohnungsunterstützung, den medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, die Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, die Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, die Familienzusammenführung, die rechtliche Beratung und administrative Unterstützung sowie die psychosoziale Unterstützung. Ihre Höhe beträgt bei einer freiwilligen Rückkehr für den Hauptantragsteller 2.000,- €, für jedes weitere Familienmitglied 1.000,- € und für rückgeführte Personen 1.000,- €.
Bei Inanspruchnahme der Förderprogramme kann der Kläger neben den Fahrt- und Flugkosten die Reisebeihilfe in Höhe von 200,- € und eine einmalige Förderung von 1.000,-€ erwarten. Nach dem Programm EURP kann er neben Sachleistungen bei einer freiwilligen Rückkehr, die ihm zugemutet werden kann, weitere 615,- € als Kurzzeit-Unterstützung in Anspruch nehmen, also insgesamt 1.815,- €. Die dem Kläger zugänglichen Rückkehrhilfen reichen in Kombination mit dem erzielbaren Erwerbseinkommen deshalb aus, um das Existenzminimum für einen absehbaren Zeitraum noch sicherzustellen. Es lässt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass dem Kläger nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang Verelendung droht. […]