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LG Gera

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Zitieren als:
LG Gera, Beschluss vom 27.03.2026 - 2 T 75/26 - asyl.net: M34104
https://www.asyl.net/rsdb/m34104
Leitsatz:

Von Abschiebehaft Betroffene müssen angerufen werden können: 

1. Liegen in einer Abschiebehaftanstalt menschenunwürdige Bedingungen vor, kann die Haft dennoch fortgesetzt werden, wenn durch das Gericht bestimmte Voraussetzungen für den weiteren Vollzug angeordnet werden. 

2. Können von Abschiebehaft Betroffene in einer Haftanstalt nicht von Dritten angerufen werden, liegen menschenunwürdige Bedingungen vor, die die Haft als rechtswidrig qualifizieren. Die gerichtliche Anordnung, dass Betroffene angerufen werden können, ist ausreichend für einen ordnungsgemäßen Vollzug der Haft. 

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Haftbedingungen, Thüringen
Normen: FamFG § 417 Abs. 2
Auszüge:

[…]

Bei menschenunwürdigen Bedingungen in der Abschiebungshaft sind die ordentlichen Gerichte, die über den Haftantrag entscheiden, befugt, die Fortsetzung der Haft von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen. Dies erfolgt mit der Anordnung in Ziffer 2. Der Betroffene hat in der Anhörung vom 27.03.2026 angegeben, dass er von Dritten nicht angerufen werden könne. Die getroffene Anordnung ist ausreichend; eine Aufhebung der Haft ist nicht veranlasst. […]