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VG Dresden

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Zitieren als:
VG Dresden, Beschluss vom 19.03.2026 - 7 L 891/25.A - asyl.net: M34105
https://www.asyl.net/rsdb/m34105
Leitsatz:

Lage in Venezuela scheint sich zu entspannen:

1. Die Erkenntnismittel liefern keine Anhaltspunkte dafür, dass Oppositionelle weiterhin oder gar stärker verfolgt werden, seitdem der Staatspräsident Maduro in die USA verbracht wurde. Vielmehr scheint sich die Lage allgemein und auch hinsichtlich der Teilnahme an Demonstrationen zu entspannen.

2. Die wirtschaftlich und humanitär schwierige Lage in Venezuela reicht nicht für die Annahme eines Abschiebungsverbots.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Venezuela, Amnestie, Änderung der Sachlage, Abschiebungsverbot, politische Verfolgung, Demonstrationen
Normen: AsylG § 3, AsylG § 4, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

[…]

Gemessen daran ist das Vorbringen des Antragstellers ist als nicht von Belang anzusehen, weil es keinen flüchtlingsrechtlichen Schutz zu rechtfertigen vermag - weder nach § 3 AsylG und damit auch nicht nach Art. 16a GG, noch nach § 4 AsylG. […]

Soweit der Antragsteller auf den Vorfall in Aragua im Dezember 2021 verweist, konnten er und seine Eltern sich einer möglichen Bedrohung problemlos durch einen Umzug nach Caracas entziehen. In Caracas war der Antragsteller dann nach seinen Angaben deprimiert, er wollte studieren, hatte aber kein Geld. Mitte 2022 habe er etwa dreimal an Demonstrationen teilgenommen, bei denen Polizeigewalt und Tränengas zum Einsatz gekommen sind. Allerdings war er selbst keinem von beiden ausgesetzt. Vielmehr erklärte er weiter, die Krise hätte sie regelrecht in der Zange gehabt und sie unter Druck gesetzt. da sie nicht genügend Geld hatten, um ein würdiges Leben zu führen. Sie hätten unter anderem an großem Hunger gelitten. Die einzige Möglichkeit sei gewesen, dass sie flüchten und das Land verlassen mussten. Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der § 3 Abs. 1, § 3a AsylG oder einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG, die bzw. den der Antragsteller vor seiner Ausreise erlitten hat oder begründet befürchten musste, liegen damit nicht vor. […]

Der Antragsteller konnte sich in Kolumbien problemlos einen Reisepass ausstellen lassen. Mit diesem verfügt er auch gegenwärtig über ein gültiges Ausweisdokument. […] Dafür, dass Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit generell einer politischen Verfolgung als politische Abweichler unterliegen, gibt es keinerlei Nachweise. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Jahr 2022 in Caracas und nachfolgend in Kolumbien an Demonstrationen teilgenommen hat.

Zwar liefen bislang Personen, die in hervorgehobener Stellung und/oder öffentlich wahrnehmbarer Weise Kritik am Maduro-Regime übten, durchaus Gefahr, Opfer staatlicher Willkürmaßnahmen zu werden. Betroffen waren überwiegend Oppositionelle, Mitarbeitende von NROs, Journalisten, sowie Bürger, die offen das Wahlergebnis angezweifelt haben […]. Allerdings gehört der Antragsteller offenkundig nicht zu diesem Personenkreis.

Anhaltspunkte dafür, dass Teilnehmer an früheren Demonstrationen, auch rund um die Wahlen und im Ausland, zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch oder sogar noch stärker im Fokus des staatlichen Überwachungsapparates stehen, wie vom Antragsteller vorgetragen, finden sich in den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht. Vielmehr scheint sich die Lage allgemein, aber gerade auch für Teilnehmer an Demonstrationen, etwas zu entspannen. Die Colectivos sind aus dem Straßenbild von Caracas verschwunden […]. Ausweislich des UN-Menschenrechtsbericht zu Venezuela vom 6. Oktober 2025 (dort Ziffer 34) wurden seit dem 15. November 2024 zahlreiche Personen, die im Zusammenhang mit den Wahlen verhaftet worden waren, wieder freigelassen. Nach offiziellen Angaben der Staatsanwaltschaft waren es bis März 2025 2.006 Personen, nach Angaben der Organisation Foro Penal 1.399. Auch wenn mit der Übergangspräsidentin Delcy Rodriguez gegenwärtig noch immer von einer Fortführung der bisherigen Machtstrukturen auszugehen sein dürfte, wurde doch am 19. Februar 2026 von der Nationalversammlung ein Amnestiegesetz erlassen, das 13 Zeiträume politischer und sozialer Unruhen zwischen 1999 und 2026 erfasst und die Schließung des Helicoide angekündigt […]. Bereits im Vorfeld dieses Gesetzes waren hunderte politische Gefangene entlassen worden, darunter auch Menschenrechtsverteidiger und Oppositionsführer, von denen einige ins öffentliche Leben zurückgekehrt sind. Am 12. Februar 2026 haben Studenten eine Kundgebung an der Central University veranstaltet. die von der Polizei überwacht wurde. Dabei handelte es sich um die größten regierungskritischen Proteste seit der Gefangennahme Maduros […]. Auch bei der Demonstration von Aktivisten und Angehörigen politischer Gefangener in Caracas am 8. März 2026 anlässlich des Internationalen Frauentages wurde weder von Polizeigewalt noch sonstigen nachteiligen Folgen berichtet. […]