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Zitieren als:
EGMR, Urteil vom 26.03.2026 - 32694/23 - D.M. gegen Schweden - asyl.net: M34107
https://www.asyl.net/rsdb/m34107
Leitsatz:

Ethnische Zugehörigkeit zu Hazara ist als risikoerhöhendes Merkmal zu betrachten:

1. Die Lage der Hazara in Afghanistan gibt Anlass zu ernsthafter Besorgnis. Eine systematische Verfolgung durch die de facto-Regierung der Taliban ist nicht zu erkennen.

2. Die Feindseligkeit gegenüber den Hazara basiert auf ihrer ethnischen Zugehörigkeit und Religion. Sie sind vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt. Zum Teil wird ihnen der Zugang zu humanitärer Hilfe versagt, es gibt Aufrufe zu Tötungen und die verbreitete Ansicht, dass es sich bei den Hazara um Ungläubige handelt. Die Zahl der Angriffe und Opfer ist nicht unerheblich.

3. Die Taliban-Regierung ist weder willens noch in der Lage, Angehörigen der Hazara Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu bieten.

4. Die Zugehörigkeit zu den Hazara stellt ein risikoerhöhendes Merkmal für eine Verfolgung dar. Weitere Merkmale wie die Herkunftsregion sind in die Beurteilung des Risikos einer Verfolgung mit einzubeziehen. Auch eine Konversion oder der Abfall vom Islam, die Dauer des Aufenthalts im westlichen Ausland und der damit zusammenhängende Grad der Verwestlichung sind bei der Prognose zur Verfolgungswahrscheinlichkeit zu beachten.

(Leitsätze der Redaktion, siehe auch: egmr-abschiebung-eines-afghanen-mit-hazarischer-volkszugehoerigkeit-verstoesst-gegen-art-3-emrk) 

Schlagwörter: Afghanistan, Hazara, Konversion, Apostasie, Verwestlichung
Normen: EMRK Art. 3
Auszüge:

(Übersetzung der Redaktion mit Hilfe einer Übersetzungssoftware)

[…]

168. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger der ethnischen Gruppe der Hazara ist. Der Gerichtshof hat zuvor festgestellt, dass die allgemeine Lage der Hazara-Minderheit in Afghanistan zwar alles andere als ideal gewesen sein mag, aber nicht als so erschütternd angesehen werden kann, dass bereits ein reales Risiko einer nach Artikel 3 verbotenen Behandlung bestünde, falls eine Person hazarischer Herkunft nach Afghanistan abgeschoben würde (siehe A.M. gegen die Niederlande, Nr. 29094/09, Rn. 86, 5. Juli 2016, und A.A. gegen die Schweiz, Nr. 32218/17, Rn. 56, 5. November 2019). Diese Beurteilung erfolgte jedoch vor einigen Jahren und vor der Machtübernahme der Taliban. […]

169. Der Gerichtshof stellt fest, dass sowohl die Migrationsbehörde als auch der Migrationsgerichtshof im Jahr 2023 zu dem Schluss kamen, dass Hazara nach den verfügbaren Länderinformationen nicht generell Gefahr liefen, in Afghanistan einer Behandlung ausgesetzt zu sein, die einen Schutz erfordert […]. Die Einschätzungen der nationalen Behörden in diesem Zusammenhang beschränkten sich auf diese kurze Schlussfolgerung, und wie auch bei ihren Einschätzungen der allgemeinen Sicherheitslage […] analysierten weder die Migrationsbehörde noch der Migrationsgerichtshof explizit den Inhalt bestimmter Länderinformationen oder bezogen sich auch nur darauf, als sie zu dieser Schlussfolgerung gelangten.

170. Der Gerichtshof ist daher – allein aufgrund der Begründung in den nationalen Entscheidungen – nicht davon überzeugt, dass diese Bewertung angemessen und durch nationale Erkenntnisquellen oder Erkenntnisse aus anderen zuverlässigen und objektiven Quellen hinreichend gestützt war […]. Wie bereits erwähnt (siehe Rn. 157), muss das Risiko einer Behandlung entgegen Artikel 3 im Lichte der aktuellen Lage geprüft werden. Der Gerichtshof wird daher Informationen berücksichtigen, die nach der endgültigen Entscheidung der nationalen Behörden bekannt geworden sind, einschließlich von Amts wegen erlangten Materials.

171. Aus verschiedenen Berichten zuverlässiger und objektiver Quellen geht hervor, dass die Lage der Hazara in Afghanistan zweifellos Anlass zu ernsthafter Besorgnis gibt. Der Gerichtshof stellt insbesondere Folgendes fest:

172. Die Hazara waren in der Vergangenheit Misshandlungen und Diskriminierung ausgesetzt, und während der vorherigen Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 fanden mehrere Massaker an Hazara statt (siehe Rn. 81 und 91 oben). Ihre Stellung in der Gesellschaft verbesserte sich nach dem Sturz des ehemaligen Taliban-Regimes, doch 2016 entstand mit dem ISKP eine neue Bedrohung, und die Situation verschlechterte sich nach der Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 erneut (siehe insbesondere Rn. 91, 106, 109 und 111 oben). Die Feindseligkeit gegenüber den Hazara basiert auf ihrer ethnischen Zugehörigkeit und Religion – da die meisten Hazara schiitische Muslime sind und die Mehrheit der schiitischen Muslime in Afghanistan der ethnischen Gruppe der Hazara angehört – sowie auf der Ansicht, dass die Hazara unter der vorherigen Herrschaft zu sehr profitiert hätten, was nun korrigiert werden müsse (siehe Rn. 91 und 106 oben). In konservativen Teilen der afghanischen Gesellschaft herrscht zudem die Auffassung vor, dass die Hazara-Minderheit eine Kultur angenommen habe, die nicht mit der Definition des Islam durch die Taliban übereinstimme (siehe Rn. 91 oben).

173. Berichten zufolge sind Hazara vielfältigen Diskriminierungsformen ausgesetzt, sowie Zwangsräumungen und Vertreibungen (siehe insbesondere die Rn. 77, 81, 82, 91, 100, 106, 109, 111 und 125 oben). Darüber hinaus hat sich ihre Repräsentation in öffentlichen Ämtern verringert, was sich negativ auf ihren Zugang unter anderem zu staatlichen Dienstleistungen und zur Justiz auswirkt (siehe insbesondere die Rn. 77, 82 und 91). Die Taliban-Führung hat ihre Bereitschaft bekundet, konfessionelle Spaltungen zu vermeiden, und versprochen, Sicherheit für alle Bürger zu gewährleisten, und die De-facto-Regierung hat einigen Quellen zufolge die Hazara keiner "gezielten" Diskriminierung unterworfen. Allerdings wird über eine Diskrepanz berichtet zwischen der öffentlichen Haltung der Taliban-Führung gegenüber den Hazara und der tatsächlichen Behandlung dieser Gemeinschaften durch einfache Taliban-Mitglieder (siehe Rn. 91 oben). Lokale Taliban sollen die Hazara negativ sehen und sie mit Verachtung behandeln. Daher werden die Hazara von den lokalen Taliban systematisch anders behandelt (siehe Rn. 91 oben). Es gibt auch Berichte darüber, dass die Taliban den Hazara absichtlich den gleichberechtigten Zugang zu humanitärer Hilfe verweigern, humanitäre Hilfe von den Hazara an andere Gruppen umleiten oder sie einfach für sich selbst nehmen (siehe Rn. 77, 111 und 125 oben). Darüber hinaus gibt es Berichte über eine Zunahme hetzerischer Äußerungen, darunter Aufrufe zur Tötung von Hazara (siehe Rn. 81 oben), und darüber, dass schiitische Rechtsprechung oder Rituale als "gegen die Prinzipien des Islamischen Emirats verstoßend", "Ketzerei" und "illegitim und unislamisch" bezeichnet werden (siehe Rn. 125 oben), sowie über Aussagen von Taliban-Kommandeuren, wonach schiitische Muslime Ungläubige seien, was als Normalisierung und Rechtfertigung von Gewalttaten gegen sie angesehen wird (siehe Rn. 109 oben).

174. Während diese Berichte eindeutig die Behauptung stützen, dass es eine weit verbreitete Diskriminierung der Hazara durch die Taliban-Führung gibt, wenn auch vielleicht nicht systematisch, liefern die dem Gericht vorliegenden Unterlagen widersprüchliche Informationen darüber, ob die Hazara Gewalt oder anderer Misshandlung durch die Taliban ausgesetzt sind (siehe Rn. 81, 91, 100, 109, 111, 116 und 117 oben).

175. Es ist jedoch klar, dass andere Akteure, vor allem der ISKP, tödliche Angriffe gegen Hazara verüben und dabei beispielsweise zivile Fahrzeuge, schiitische Moscheen, Krankenhäuser und Schulen in von Hazara bewohnten Gebieten ins Visier nehmen (siehe Rn. 77, 78, 81, 82, 90, 91, 101, 106, 109, 111, 116, 117, 120 und 121 oben). Der UN-Sonderberichterstatter stellte fest, dass solche Angriffe "systematisch zu sein scheinen" und die "Merkmale internationaler Verbrechen" aufweisen (siehe Rn. 81 und 82 oben). Es scheint zudem, dass die Taliban die Hazara-Gemeinschaften nicht vor solchen Angriffen geschützt haben (siehe Rn. 91, 101, 106 und 116 oben). Sowohl der UNHCR als auch die EUAA kamen generell zu dem Schluss, dass die faktischen Taliban-Behörden nicht als willens oder in der Lage angesehen werden können, Schutz vor anderen potenziellen Akteuren zu gewährleisten (siehe Rn. 77 und 93 oben). Der Gerichtshof stellt die Schwere dieser schwerwiegenden und wiederkehrenden Angriffe fest. Er merkt ferner an, dass die gemeldete Zahl der Angriffe und Opfer zwar begrenzt erscheinen mag (siehe insbesondere Rn. 91, 101 und 109), aber keineswegs unerheblich ist. Zudem muss berücksichtigt werden, dass es aufgrund der Hürden bei der Erhebung umfassender Informationen (siehe Rn. 165) schwierig ist, die genaue Häufigkeit und das Ausmaß von Angriffen zu bestimmen.

176. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der UNHCR zwar Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, darunter Hazara und schiitische Muslime, als Risikogruppen einstuft und erklärt, dass Angehörige bestimmter religiöser und ethnischer Minderheiten, insbesondere Schiiten, wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen (siehe Rn. 77 oben), der Gerichtshof jedoch aus dieser Aussage nicht schließen kann, dass der UNHCR der Ansicht ist, dass alle Hazara einen solchen Schutzbedarf haben. Auch wenn die Länderleitlinien der EUAA vom Mai 2024 darauf hinweisen, dass Hazara möglicherweise von Handlungen bedroht sind, die als Verfolgung gelten, definiert sie die Hazara nicht als eine Gruppe, für die eine begründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen gegeben wäre (siehe Rn. 91 oben, vgl. jedoch die Einschätzung des britischen Innenministeriums in Rn. 117 oben).

177. Angesichts all dessen – und in Anerkennung der zweifellos prekären Lage der Hazara – und unbeschadet der Frage, ob die Handlungen oder die Anhäufung von Handlungen gegen die Hazara eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie darstellen könnten – ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass die Lage der Hazara in Afghanistan so ist, dass sie als Gruppe gelten können, die systematisch einer Behandlung ausgesetzt ist, welche den Tatbestand von Artikel 3 der Konvention erfüllt. Bei der Beurteilung der Risiken, denen eine Person bei ihrer Rückkehr ausgesetzt sein kann, muss jedoch unter anderem Folgendes berücksichtigt werden: etwaige weitere Unterscheidungsmerkmale, die die Risiken für eine Person aus der Hazara-Minderheit erhöhen können, sowie das Ausmaß, in dem die ethnische Zugehörigkeit der Hazara im Verhältnis zu anderen Risiken ein risikoerhöhender Faktor sein kann […].

179. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass gemäß den Länderleitlinien der EUAA vom Mai 2024 "die individuelle Beurteilung, ob für einen Hazara- und/oder schiitischen Antragsteller eine begründete Wahrscheinlichkeit der Verfolgung besteht, dessen Herkunftsgebiet und die operative Kapazität des ISKP dort berücksichtigen sollte, wobei Personen aus Hazara-dominierten Gebieten in größeren Städten besonders gefährdet sind" (siehe Rn. 91 oben). Es ist unbestritten, dass der Antragsteller aus Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh stammt und sein Schutzbedarf im Hinblick auf die dortigen Verhältnisse beurteilt wurde (siehe Rn. 21, 23, 38 und 50). Es scheint auch, dass er dorthin zurückkehren soll (siehe Rn. 45). Der Gerichtshof stellt fest, dass es Anzeichen dafür gibt, dass ISKP-Angriffe nun landesweit stattfinden (siehe Rn. 111 oben), obwohl es Berichte über einen Rückgang der Angriffszahlen gibt (siehe Rn. 101 oben). Der Gerichtshof merkt an, dass solche Angriffe insbesondere in der Provinz Balkh und vor allem in Mazar-e Sharif verzeichnet wurden (siehe Rn. 81, 90, 91, 101 oben), einer vergleichsweise großen Stadt mit einem hohen Anteil an Hazara (siehe Rn. 91 oben). Darüber hinaus beinhaltet die geplante Rückreiseroute des Antragstellers auch die Durchreise durch Kabul (siehe Rn. 45 oben), eine weitere Großstadt mit einer großen Hazara-Bevölkerung, in der mehrere ISKP-Anschläge verübt wurden (siehe Rn. 77, 81, 90, 91 und 101 oben).

180. In Anbetracht des Vorstehenden stellt das Gericht fest, dass der Antragsteller aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit als Hazara und seiner Herkunftsregion, die zugleich das Gebiet ist, in das er voraussichtlich zurückkehren wird, erhöhten Risiken ausgesetzt ist.

181. Neben seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara berief sich der Antragsteller hauptsächlich auf Risiken im Zusammenhang mit seiner Konversion zum Christentum oder zumindest damit, dass er sich vom Islam abgewandt und sich "verwestlicht" habe.

182. Hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers stellt der Gerichtshof fest, dass aus den verfügbaren Länderinformationen klar hervorgeht, dass Personen, die der Blasphemie und/oder des Glaubensabfalls verdächtigt werden, einschließlich Konvertiten zum Christentum, in Afghanistan einem realen Risiko einer Behandlung entgegen Artikel 3 ausgesetzt sind (siehe insbesondere die oben genannten Rn. 91 und 110). Im vorliegenden Fall stellten die Migrationsbehörde und die Migrationsgerichte jedoch fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass seine Konversion auf einer persönlichen und echten Überzeugung beruhe oder dass er beabsichtige, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan als Christ zu leben (siehe oben die Rn. 14–16, 27, 40 und 52).

183 [...] Angesichts des Vorstehenden sieht der Gerichtshof keine ausreichenden Gründe, von den Schlussfolgerungen der nationalen Behörden zur Echtheit der Konversion des Antragstellers abzuweichen. Allerdings müssen auch die potenziellen Risiken berücksichtigt werden, die damit verbunden sind, als Konvertit oder Apostat wahrgenommen zu werden (siehe hierzu auch die Rn. 34–36 der UNHCR-Leitlinien für internationalen Schutz Nr. 6: Religionsbasierte Asylansprüche nach Artikel 1A Rn. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und/oder dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, HCR/GIP/04/06 vom 28. April 2004, sowie Artikel 10 Rn. 2 der Qualifikationsrichtlinie).

184. Die Migrationsbehörde und die Migrationsgerichte bestritten nicht, dass der Antragsteller getauft worden war, dass er regelmäßig Gottesdienste besuchte und an Aktivitäten der Kirche teilnahm und dass er von seinem Pastor und den Mitgliedern seiner Gemeinde als Christ wahrgenommen wurde (siehe Rn. 14, 40 und 52). Sie stellten außerdem fest, dass er eine generell negative Einstellung zum Islam hatte (siehe Rn. 27), die afghanische Gesellschaft kritisch zu beurteilen schien und die Gemeinschaft der Kirche schätzte (siehe Rn. 52). Die Migrationsbehörde scheint auch akzeptiert zu haben, dass er sich nach einem relativ langen Aufenthalt in Schweden an die westliche Lebensweise angepasst hatte (siehe Rn. 43).

185. Die Migrationsbehörde und das Migrationsgericht stellten jedoch im zweiten Asylverfahren fest, dass Personen, die als "verwestlicht" wahrgenommen werden, im Allgemeinen nicht Gefahr laufen, bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan einer schutzbedürftigen Behandlung ausgesetzt zu werden; dass der Antragsteller nicht nachgewiesen habe, dass er persönlich aus diesen Gründen einer Schutz erfordernden Behandlung ausgesetzt sei; und dass keine anderen konkreten Umstände vorlägen, die zu dem Schluss führten, dass ihm bei seiner Rückkehr das Merkmal eines Abtrünnigen oder christlichen Konvertiten zugeschrieben würde. Darüber hinaus befanden sie, dass er verpflichtet und in der Lage sei, sich an die Sitten und Gebräuche seines Herkunftslandes anzupassen (siehe Rn. 43, 53 und 54 oben).

186. Der Gerichtshof ist nicht davon überzeugt, dass diese Einschätzungen die Risiken, denen Personen ausgesetzt sind, die als Abtrünnige oder als "verwestlicht" wahrgenommen werden oder die sich nicht an die strengen Regeln und Beschränkungen des geltenden Regimes in Afghanistan halten, angemessen widerspiegeln. Der Gerichtshof ist auch nicht davon überzeugt, dass sie die besonderen Umstände des Falles des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigen.

187. Der Gerichtshof verweist auf seine obigen Feststellungen zur allgemeinen Menschenrechtslage in Afghanistan und bekräftigt, dass diese bei der Beurteilung der Risiken, denen eine Person bei ihrer Rückkehr ausgesetzt sein kann, gebührend berücksichtigt werden muss (siehe oben, Rn. 164–166). Der Gerichtshof stellt fest, dass die de facto-Behörden der Taliban in Afghanistan eine besonders drakonische Auslegung der Scharia anwenden. Sie praktizieren einen strengen Moralkodex und eine strenge soziale Kontrolle gemäß ihrer Interpretation der Scharia und haben strenge Verhaltensregeln sowie zahlreiche Verbote und Vorschriften erlassen, die darauf abzielen, Aktivitäten zu verhindern, die sie als "unislamisch" oder unangemessen betrachten, unter anderem durch das Gesetz zur Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (siehe insbesondere die Rn. 77, 78–80, 82–86, 91, 96 und 110 oben).Während Frauen die Hauptlast der Unterdrückung tragen (siehe auch die Feststellungen des EuGH zu afghanischen Frauen, Rn. 74 oben, und die Haftbefehle des Internationalen Strafgerichtshofs gegen hochrangige Vertreter der Taliban wegen des Verbrechens gegen die Menschlichkeit der Verfolgung aus geschlechtsspezifischen Gründen), sind auch Männer von diesem "zutiefst repressiven Regime, das nahezu jeden Lebensbereich diktiert", betroffen (siehe Rn. 83 oben).

188. Die faktischen Taliban-Behörden werden als mit weitreichenden und willkürlichen Befugnissen ausgestattet beschrieben, um die von ihnen erlassenen Regeln und Beschränkungen durchzusetzen, und als willkürlich und unberechenbar handelnd (siehe insbesondere die Rn. 77, 80, 82, 87 und 96). Die Nichtbeachtung der Anweisungen oder Verbote kann zu Inhaftierung und schweren Strafen führen, einschließlich Auspeitschung und anderer Körperstrafen, selbst bei relativ geringfügigen Verstößen (siehe insbesondere die Rn. 77, 78, 79, 80, 88, 91, 97, 123 und 124). […]

190. Es liegen außerdem Berichte vor, die starken Druck auf Gemeinschaften beschreiben, konservative islamische Praktiken zu befolgen und strenge soziale Kontrollen auszuüben. Dazu gehören Berichte über Gemeindemitglieder, die sich gegenseitig aktiv überwachen und Verstöße gegen die Anweisungen und Beschränkungen der Taliban melden (siehe Rn. 77, 82, 87, 96, 107, 110 und 124). Der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechtslage in Afghanistan äußerte sich beispielsweise besorgt über die "wachsende Angst, von Nachbarn, Kollegen oder sogar Familienmitgliedern wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Verstöße gegen die Taliban-Politik denunziert zu werden" (siehe Rn. 88 oben). […]

192. Bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Lichte der obigen Feststellungen stellt das Gericht fest, dass er 2015 nach Schweden einreiste, als er entweder ein Jugendlicher oder ein junger Erwachsener war – je nachdem, ob er 1999 geboren wurde, wie er gegenüber den schwedischen Behörden angab, oder 1993, wie es von den deutschen Behörden erfasst und schließlich von den schwedischen Behörden registriert worden war. Daher verfügt er über keine aktuelle Erfahrung mit dem Leben in Afghanistan. Unabhängig vom korrekten Geburtsdatum beschränkt sich seine Erfahrung unter dem ehemaligen Taliban-Regime auf die Kindheit. Er hat nun zehn Jahre in Schweden verbracht, was einen wesentlichen Teil seines Lebens ausmacht. Des Weiteren stellten die schwedischen Behörden fest, dass er sich an eine westliche Lebensweise angepasst hatte, oder mit anderen Worten, "verwestlicht" worden war, eine generell negative Einstellung zum Islam hatte und der afghanischen Gesellschaft kritisch gegenüberstand. Darüber hinaus scheinen die schwedischen Behörden seine Behauptungen im zweiten Asylverfahren nicht in Frage gestellt zu haben, dass er seit vielen Jahren keine muslimischen Rituale mehr durchgeführt habe, keine Kenntnisse über muslimische Gebete und Rituale besitze und Dari mit einem leichten schwedischen Akzent spreche. Das Gericht stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Schweden ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das in Afghanistan als Verstoß gegen religiöse und moralische Normen angesehen würde, beispielsweise indem er keine muslimischen Rituale vollzog und sich taufen ließ, den Gottesdienst besuchte und an von der Kirche organisierten Aktivitäten teilnahm.

193. Selbst wenn man annimmt, dass von ihm verlangt werden könnte, diese Aspekte seines Lebens zu verbergen (vgl. etwa sinngemäß I.K. gegen die Schweiz (Entscheidung), Nr. 21417/17, Rn. 24, 19. Dezember 2017, und A.A. gegen die Schweiz, oben zitiert, Rn. 55; sinngemäß auch die Rechtsprechung des EuGH, auf die in den Rn. 71–73 Bezug genommen wird), ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass der Beschwerdeführer diese Erfahrungen und Elemente seiner Identität angemessen verbergen könnte oder dass dies ausreichen würde, um die bestehenden Risiken abzuwenden. […]

194. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass nicht nur Personen, die aus echter Überzeugung konvertiert sind, gefährdet sein können, sondern auch solche, die der Blasphemie und/oder des Glaubensabfalls verdächtigt werden oder die als von fremden Werten beeinflusst wahrgenommen werden (siehe beispielsweise die oben genannten Rn. 91 und 98). Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass Berichte darauf hindeuten, dass abgelehnte Asylbewerber aus Europa Verdacht erregen können, inwieweit sie durch europäische Lebensweisen "kontaminiert" wurden und sich verbotener Handlungen schuldig gemacht haben. Es gibt Beispiele dafür, dass Nachbarn Fragen über die Zeit abgeschobener Personen im Westen stellen, deren Verhalten beobachten und nach Anzeichen von Veränderungen suchen. Scheinbar geringfügige Anschuldigungen können sich leicht ausbreiten und zu Konflikten führen (siehe oben: Rn. 91, 98 und 107). […] Der Gerichtshof nimmt ferner die Berichte zur Kenntnis, wonach bereits der bloße Verdacht und die Anschuldigungen der Blasphemie oder Konversion dazu führen können, dass eine Person getötet oder anderen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wird (siehe Rn. 110 oben). Dies stützt die Schlussfolgerung, dass selbst geringfügige Verhaltensabweichungen oder Gerüchte über Aktivitäten im Westen ausreichen können, um negative Aufmerksamkeit der Taliban und/oder der umliegenden Gesellschaft zu erregen. […]

195. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Zugehörigkeit zu den Hazara ein Merkmal ist, das der Beschwerdeführer unbestreitbar nicht verbergen kann und das gewisse Risiken birgt, selbst wenn der Gerichtshof zu dem Schluss gekommen ist, dass die Hazara nicht als Gruppe gelten können, die systematisch einer Misshandlungspraxis ausgesetzt ist, die den Tatbestand von Artikel 3 des Übereinkommens erfüllt (siehe oben, Rn. 171–177 und 180). […]

197. Schließlich betont der Gerichtshof, dass die Beurteilung, ob ein tatsächliches Risiko besteht, auf der Grundlage aller relevanten Faktoren erfolgen muss, die das Risiko einer Misshandlung erhöhen könnten. Dabei ist auch der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass eine Reihe einzelner Faktoren für sich genommen kein tatsächliches Risiko darstellen, diese Faktoren jedoch in ihrer Gesamtheit und im Lichte der allgemeinen Lage im betreffenden Land ein tatsächliches Risiko begründen können.

198. Unter Berücksichtigung all der vorstehenden Ausführungen stellt der Gerichtshof fest, dass die kumulative Wirkung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, einschließlich seiner ethnischen Zugehörigkeit zur Hazara-Minderheit, im Lichte der allgemeinen Menschenrechtslage in Afghanistan zu berücksichtigen ist und ein reales Risiko der Misshandlung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan begründet. […]