Offensichtlichkeitsentscheidung des BAMF zu Homosexualität in der Türkei ist nicht haltbar:
1. Enthält der Bescheid des BAMF in Bezug auf die Entscheidung als offensichtlich unbegründet keine Subsumtion, stellt dies einen rechtlich-methodischen Fehler dar, der sich im Ergebnis als unvertretbar erweist.
2. Gibt es in Bezug auf die Beurteilung einer Sach- und Rechtslage in der Rechtsprechung und in den Erkenntnismitteln nur eine ernsthaft in Betracht zu ziehende Beurteilungsmöglichkeit, kann von offenkundig im Sinne on offensichtlich gesprochen werden. Dazu genügt es nicht, sich auf ein einziges Erkenntnismittel zu stützen.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat den Asylantrag des Antragstellers zu Unrecht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG […] als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. […]
Die Begründung des Bundesamts trägt das Offensichtlichkeitsurteil offensichtlich nicht. Zunächst weist das Gericht das Bundesamt darauf hin, dass der Bescheid keine Subsumtion in Bezug auf das Offensichtlichkeitsurteil enthält. Zwar wird nach der Nennung der einschlägigen Norm (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) der von der Rechtsprechung entwickelte Obersatz erwähnt, wonach ein Vortrag auch dann "belanglos" sei, wenn offenkundig die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative
bestehe. Eine Subsumtion des maßgeblichen Sachverhalts folgt im Anschluss an diesen Obersatz jedoch nicht. Vielmehr heißt es im Bescheid abschließend:
"Vorliegend können an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen. Bei dem vorgetragenen Sachverhalt drängt sich vielmehr nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Ablehnung des Antrags geradezu auf […]. Das Vorbringen des Antragstellers ist danach für die Gewährung internationalen Schutzes offensichtlich nicht von Relevanz im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG."
Diese Ausführungen sind in rechtlich-methodischer Hinsicht nicht einmal ansatzweise vertretbar. Dies schon deshalb, weil das Bundesamt hier abweichend von den zuvor genannten Obersätzen einen vom Bundesverfassungsgericht zur alten Rechtslage entwickelten Obersatz einführt, der jedoch im Zusammenhang mit der neuen Rechtslage nicht mehr maßgeblich ist. Im Übrigen findet auch zu diesem veralteten Obersatz keine Subsumtion statt. Das Bundesamt stellt vielmehr apodiktisch fest, dass das Vorbringen des Antragstellers "danach" für die Gewährung internationalen Schutzes offensichtlich nicht von Relevanz sei. Nähere Ausführungen dazu, was das Bundesamt mit "danach" genau meint, fehlen.
Diese eklatanten rechtlich-methodischen Mängel wirken sich hier in der Weise aus, dass sich die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamts auch im Ergebnis als unvertretbar erweist. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts enthält an anderer Stelle Ausführungen zur Frage, ob der Antragsteller auf eine interne Schutzmöglichkeit zu verweisen sei. Das Bundesamt führt insoweit aus:
"Sofern der Antragsteller seinen Asylantrag mit seiner Homosexualität und der damit einhergehenden persönlichen Erlebnisse begründet, ist festzustellen, dass sein Vorbringen nicht zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt. Denn in Großstädten wie Ankara, Izmir, Adana und Istanbul, wo die LGBT-Gemeinschaft am besten organisiert ist, sowie in einigen Gegenden an der südlichen Küste ist es in bestimmten Bereichen möglich, die eigene Homosexualität zu zeigen […]. Folglich ist es dem Antragsteller zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil der Türkei, wie zum Beispiel Izmir, den Angaben des Antragstellers nach zu entnehmen, dem 'Zentrum der homosexuellen Szene', niederzulassen, um sich so dem Einzugsbereich seiner in Istanbul aufhältigen Familienangehörigen zu entziehen. [...] Der Antragsteller muss sich somit zurechnen lassen, dass er eine ihm zur Verfügung stehende alternative inländische Fluchtalternative nicht ernsthaft in Anspruch genommen hat, stattdessen aus der Türkei ausgereist ist. Da es sich bei seinen Familienangehörigen um nichtstaatliche Dritte und somit um Privatpersonen handelt, ist eine landesweite und somit ressourcenintensive Suche nach dem Antragsteller in einem Land mit rund 85 Millionen Einwohner und einer Gesamtfläche von rund 780.580 m² nicht beachtlich wahrscheinlich - ja ausgeschlossen. Es ist dem Antragsteller daher definitiv zuzumuten, sich in einen entfernten Landesteil der Türkei zu begeben, um sich so dem Einzugsbereich seiner in Istanbul lebenden Familienangehörigen in Gänze zu entziehen. [...] Danach kann es dem Antragsteller zugemutet werden, sich in Izmir oder Ankara niederzulassen, da es dort in bestimmten Bereichen möglich ist, Homosexualität offen zu zeigen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2024, vom 20.5.2024, S. 15). Das Verwaltungsgericht Trier führt in seinem Urteil vom 18.11.2025 […] aus, dass es nicht die Auffassung teilt, dass Homosexuelle /Zugehörige zu LGBTQ+ in der Türkei grundsätzlich nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden können und/oder die angeführten Städte bzw. deren Stadtteile nicht den Anforderungen eines 'Landesteils' im Sinne des § 3e AsylG genügen (in diesem Sinne auch VG Würzburg, Beschluss vom 26. September 2025 - W 8 S 25.34549 -, juris Rn. 45; VG München, Urteil vom 4. Juli 2025, a.a.O., Rn. 25; a.A. VG Köln, Urteil vom 2. Juni 2025 - 22 K 7125/23.A -, juris Rn. 53 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 8. November 2022 - 4 A 175/19 -, juris, Rn. 57 f.; VG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2025, a.a.O.). Das Bundesamt folgt dieser Einschätzung."
Der methodische und inhaltliche Fehler des Bundesamts liegt hier insbesondere darin, dass die vom Bundesamt angenommene Möglichkeit, eine inländische Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen, nicht "offenkundig" im Sinne der zu § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG entwickelten Rechtsprechung ist. "Offenkundig" meint (nach Duden), "für jeden ersichtlich". "Offenkundig" wäre die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative also nur dann, wenn eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf der Grundlage der relevanten Herkunftslandinformationen sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht ernsthaft in Betracht käme und von niemandem sonst angenommen würde. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, denn die Frage der inländischen Fluchtalternative wird - wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ja selbst ausführt - in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Davon abgesehen genügt es für ein Offensichtlichkeitsurteil ersichtlich nicht, lediglich auf ein einziges Erkenntnismittel, hier den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, abzustellen, um auf dieser Tatsachengrundlage auf die Offenkundigkeit zu schließen, zumal der Bericht für die hier zu beurteilende Frage ohnehin unergiebig ist. Denn soweit es dort heißt, dass es "in Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) und an der Südküste [...] in bestimmten Bereichen möglich [ist], Homosexualität zu zeigen", stellt sich in tatsächlicher Hinsicht die Frage, was mit "bestimmten Bereichen" eigentlich gemeint sein soll? Auf welche Bereiche sollen betroffene Personen konkret zu verweisen sein? Woher wissen das die betroffenen Personen? Und handelt es sich überhaupt um konkret abgegrenzte oder abgrenzbare Bereiche? Dessen ungeachtet wird in dem Bericht nach diesem Satz noch weiter ausgeführt:
"[...] Bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung werden Homosexuelle, vor allem aber Transsexuelle, häufig vom sozialen und beruflichen Umfeld ausgegrenzt oder belästigt und nicht selten Opfer von Gewalt und Diskriminierung. LGBTI-Aktivistinnen/-Aktivisten sehen sich verstärkt mit Anklagen und Gerichtsprozessen konfrontiert. Zwar gab es in Verfahren im Jahr 2022 auch Freisprüche, allerdings führt bereits die Anklage oft zur Stigmatisierung und Einschüchterung. Veranstaltungen von LGBTI-Organisationen werden regelmäßig mit Verweis auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gefährdung der Versammlungsteilnehmenden verboten. In verschiedenen türkischen Städten finden regelmäßig Anti-LGBTI Demonstrationen statt. Diskriminierung von LGBTI-Personen ist weit verbreitet - auch von institutioneller Seite, insbesondere beim Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung. Es sind Fälle bekannt, in denen Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ihren Arbeitsplatz verloren haben - sowohl in der öffentlichen Verwaltung als auch in der Privatwirtschaft. Beschwerden oder Klagen werden aufgrund des repressiven Klimas nur selten eingereicht." (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Januar 2024, vom 20. Mai 2024, S. 15).
Nach allem ist der Vortrag des Antragstellers nicht belanglos im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Insbesondere ist die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative nicht offenkundig. […]