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KG Berlin

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Zitieren als:
KG Berlin, Beschluss vom 24.03.2026 - 1 W 389/25 - asyl.net: M34110
https://www.asyl.net/rsdb/m34110
Leitsatz:

Berichtigung des Geburtenregisters, wenn Zusatzvermerk bei der Mutter entfällt:

1. Entfällt der bei der Mutter eines Kindes eingetragene Zusatz “Identität nicht nachgewiesen”, muss auch der entsprechende Zusatz im Geburtenregister entfallen, wenn er aufgrund der nicht nachgewiesenen Identität der Mutter eingetragen war.

2. Das gilt auch dann, wenn Zweifel daran bestehen, ob das Kind materiell-rechtlich seinen Familiennamen von der Mutter ableitet.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Geburtsurkunde, Namensgebung, Identitätsnachweis, Geburtenregister
Normen: PStG § 48, PStV § 35
Auszüge:

[…]

19 b) Die ursprüngliche Eintragung im Geburtenregister und der ihr beigefügte Zusatz, wonach die Namensführung des Kindes nicht nachgewiesen ist, beruht darauf, dass im Zeitpunkt der Eintragung die Identität der Mutter noch ungeklärt war. Dies ist nun nicht mehr der Fall. Die Identität der Kindesmutter ist mittlerweile geklärt, weshalb der Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" (Punkt 21.4.7 S. 1 PStG-VwV) zu streichen war. Diese Entscheidung des Amtsgerichts wird durch die Standesamtsaufsicht auch nicht angegriffen.

20 c) Mit der Klärung der Identität der Mutter entfallen zugleich aber auch die Voraussetzungen für den Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" bei dem Kind.

21aa) Dies ergibt sich indes nicht – wie das Amtsgericht meint – bereits daraus, dass möglicherweise an der Identität und/oder der Namensführung des Beteiligten zu 4 noch Zweifel bestehen und allein schon deshalb nur auf den Namen der Mutter zurückgegriffen werden könne. Denn grundsätzlich kann auch der nicht nachgewiesene Name eines Elternteils Geburtsname des Kindes werden (BGH, Beschl. v. 1.10.2025 – XII ZB 503/23, Rn. 12).

22 bb) Es folgt vorliegend aber daraus, dass ausweislich der Verlautbarung im Geburtenregister das Kind den Familiennamen seiner Mutter als Geburtsnamen führt. Da bei der namensgebenden Mutter der Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" entfallen ist, muss auch der bei dem Kind eingetragene Zusatzvermerk entfallen.

23 Wie sich aus § 35 Abs. 1 S. 1 1. HS PStV und der erläuternden Verwaltungsvorschrift 21.4.7 ergibt, kann der Zusatzvermerk "Namensführung des Kindes nicht nachgewiesen" nicht einfach bei jedweder bestehenden Unsicherheit bezüglich der korrekten Namensführung des Kindes eingetragen werden, sondern nur, wenn die Unsicherheit darin gründet, dass (mindestens) ein Elternteil mit einem einschränkenden Zusatz registriert wird. Dies ist hier nicht mehr der Fall. Bei der Mutter wurde der Wegfall des Vermerks angeordnet und ein Vater ist überhaupt nicht eingetragen. […]

25 dd) Schließlich ist in einem Berichtigungsverfahren bezüglich des Wegfalls des Zusatzvermerks bei dem Kind nach § 35 Abs. 1 PStV; Punkt 21.4.7 Satz 3 PStG-VwV auch nicht allgemein über die Rechtmäßigkeit des registrierten Geburtsnamens des Kindes zu befinden. Gegenstand des Verfahrens ist allein die Richtigkeit des Zusatzvermerks. Amtsgericht und Standesamt gehen ausweislich des beurkundeten Registerinhalts offenkundig davon aus, dass das Kind seinen Geburtsnamen von seiner Mutter ableitet, insbesondere weil es – zurzeit – jedenfalls aus deutscher Rechtssicht (noch) keinen Vater im Rechtssinne hat oder dieser jedenfalls bisher nicht im Register eingetragen ist. Dies wäre nach syrischem Namensrecht (Art. 10 Abs. 1 EGBGB a. F.) im Falle eines nicht in der Ehe geborenen Kindes wohl auch grundsätzlich korrekt […].

26 Ob die registrierte Namensführung des Kindes der materiellen Rechtslage entspricht oder ob das Kind möglicherweise doch den Namen des Beteiligten zu 4 trägt, ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Der Senat übersieht nicht, dass die Beteiligten zu 2 und 4 zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nach syrischem Recht verheiratet gewesen sein könnten, was nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB a.F. im Hinblick auf eine ggf. gebotene unselbstständige Vorfragenanknüpfung […] Auswirkungen auf die Namensführung des Kindes haben könnte. Eine von der Registrierung abweichende Namensführung könnte auch auf der gemeinsamen Namensbestimmung der Beteiligten zu 2 und 4 im Rahmen der Geburtsanzeige beruhen, sofern sie etwa als konkludente Wahl deutschen Rechts verbunden mit einer Geburtsnamensbestimmung (Art. 10 Abs. 3 EGBGB a. F. i. V. m. § 1617 Abs. 1 BGB a. F.) auszulegen sein sollte. Eine weitere Aufklärung der materiellen Rechtslage ist gleichwohl entbehrlich, weil allein die Mutter als Elternteil im Register vermerkt ist und im Register als Geburtsname des Kindes der Name der Mutter eingetragen ist. […]