Verpflichtung zur umfassenden Altersfeststellung:
In dieser Entscheidung stellte der UN-Kinderrechtsausschuss fest, dass die Schweiz mehrere in der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) garantierten Rechte eines aus Afghanistan stammenden unbegleiteten Minderjährigen verletzt hat, indem sie dessen Alter ohne angemessene und gründliche Prüfung festlegte, ihn folglich als Erwachsenen einstufte und im Rahmen des Dublin-Verfahrens die Überstellung nach Schweden beabsichtigte.
(Leitsätze des Projekts “UN-Sichtbar” - Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht)
Eine Analyse der Entscheidung finden Sie unter diesem Link in der Rubrik “Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht” des Projekts “UN-Sichtbar”.
Zusammenfassung:
In dieser Entscheidung stellte der UN-Kinderrechtsausschuss fest, dass die Schweiz mehrere in der UN-Kinderrechtskonvention garantierten Rechte eines aus Afghanistan stammenden unbegleiteten Minderjährigen verletzt hat, indem sie dessen Alter ohne angemessene und gründliche Prüfung festlegte, ihn folglich als Erwachsenen einstufte und im Rahmen des Dublin-Verfahrens die Überstellung nach Schweden beabsichtigte.
Der Beschwerdeführer hatte dort zuvor einen Asylantrag gestellt und war als Minderjähriger erfasst worden.
2018 reiste er in die Schweiz ein, stellte dort einen Asylantrag und legte ein entsprechendes altersdiagnostisches Gutachten aus Schweden vor. Die Schweizer Behörden erklärten ihn jedoch für volljährig, da sie seine Angaben als widersprüchlich befanden. Eine unabhängige Altersfeststellung fand nicht statt und der Beschwerdeführer wurde zu seinem Alter ohne rechtlichen Beistand angehört. Die Schweiz begründete dies mit dem Beschleunigungsgrundsatz der Dublin-Verordnung. Sie meinte die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens
stehe im Ermessen der Behörde und sei nur bei begründeten Zweifeln erforderlich.
Der Kinderrechtsausschuss stellte fest, dass die Schweiz ihre Verpflichtung verletzt habe, das Wohl des Kindes als vorrangige Erwägung zu berücksichtigen und dem Betroffenen sein Recht auf Gehör in einem fairen und kindgerechten Verfahren zu gewährleisten. Er bemängelte, dass die Schweizer Behörden keine umfassende Altersfeststellung durchführten, die wissenschaftlichen Erkenntnisse aus Schweden unbegründet
ignorierten und die Beweislast vollständig dem Betroffenen auferlegten. Er betonte, dass die Feststellung der Minderjährigkeit von grundlegender Bedeutung sei, da sie darüber entscheide, ob der Betroffene einen Anspruch auf nationalen Kinderschutz hat und im Sinne der Dublin-Verordnung als Kind zu behandeln sei. Bei fehlenden Identitätsdokumenten und anderen Nachweisen müssten die Vertragsstaaten eine umfassende Beurteilung der körperlichen und psychischen Entwicklung vornehmen. Diese habe durch qualifizierte (medizinische) Fachpersonen zu erfolgen und müsse zeitnah, kindgerecht, geschlechtersensibel und kulturell angemessen durchgeführt werden sowie eine Anhörung in einer Sprache einschließen, die das Kind versteht. Der Ausschuss betont ferner, dass im Zweifelsfall die Vermutung der Minderjährigkeit gelten
müsse und die Beweislast nicht den Betroffenen auferlegt werden dürfe, insbesondere da diese regelmäßig nicht über denselben Zugang zu Beweismitteln verfügten wie der Staat. Zudem seien Staaten verpflichtet, unbegleiteten Minderjährigen während des gesamten Verfahrens eine
rechtliche Vertretung zur Seite zu stellen.
Darüber hinaus stellte der Ausschuss klar, dass die Verpflichtung der Schweiz zur Anwendung der Dublin‑Verordnung sie nicht von ihren Verpflichtungen aus der Kinderrechtskonvention entbinde. Sowohl bei der Anwendung nationaler Vorschriften als auch bei der Umsetzung
internationaler Abkommen (hier: europarechtlicher Bestimmungen) bleibe der Vertragsstaat für Handlungen seiner Behörden verantwortlich und habe die Verpflichtungen aus der Konvention zu berücksichtigen.