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Zitieren als:
EGMR, Urteil vom 09.10.2025 - 24421/20 - Sahiti gg. Belgien - asyl.net: M34114
https://www.asyl.net/rsdb/m34114
Leitsatz:

Verletzung des Rechts auf Privatleben wegen eines überlangen aufenthaltsrechtlichen Verfahrens:

In diesem Fall stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest, da die außergewöhnliche Dauer und Ineffektivität des Verfahrens das Privatleben des Beschwerdeführers verletzen.

(Leitsätze des Projekts “UN-Sichtbar” - Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht)

Schlagwörter: Kosovo, medizinische Versorgung, Verfahrensdauer, Recht auf Privatleben, EMRK, Aufenthaltserlaubnis, gesundheitliche Gründe, Regularisierung, Bleiberecht, langfristiges Abschiebungshindernis, Rechtssicherheit, Duldung, Kettenduldung
Normen: EMRK Art. 8, AufenthG § 25 Abs. 5
Auszüge:

Eine Analyse der Entscheidung finden Sie unter diesem Link in der Rubrik “Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht” des Projekts “UN-Sichtbar”.

Zusammenfassung:

In diesem Fall stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest, da die außergewöhnliche Dauer und Ineffektivität des Verfahrens das Privatleben des Beschwerdeführers verletzen. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kosovos, beantragte 2010 in Belgien die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus medizinischen Gründen entsprechend einer Regelung des belgischen Aufenthaltsgesetzes. In den folgenden 15 Jahren kam es zu wiederholten Verfahrenswechseln zwischen der Einwanderungsbehörde und dem zuständigen Beschwerdeausschuss. Die Behörde lehnte den Antrag neunmal ab; sechs Entscheidungen wurden von der Beschwerdeeinstanz aufgehoben, drei von der Behörde zurückgenommen. Eine abschließende Entscheidung erging nicht. Mit jeder Ablehnung verlor der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsstatus und seinen Anspruch auf Sozialleistungen, den er wiederholt gerichtlich durchsetzen musste.
Vor dem EGMR rügte der Beschwerdeführer neben einer Verletzung von Art. 3 EMRK wegen der Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Kosovo u. a. eine Verletzung von Art. 8 EMRK aufgrund der außergewöhnlich langen Dauer und Ineffektivität des Aufenthaltsverfahrens. Der Gerichtshof erklärte die Rüge aus Art. 3 EMRK für unzulässig, da im maßgeblichen Zeitpunkt lediglich die Ablehnung eines Aufenthaltstitels, also keine Rückkehrentscheidung, vorlag. In Bezug auf Art. 8 EMRK stellte der EGMR eine Verletzung fest. Zunächst betonte er, dass der Begriff des Privatlebens auch die physische, psychische und soziale Identität einer Person umfasse und dass die seit 15 Jahren andauernde Situation rechtlicher Unsicherheit das Privatleben des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt habe. Zwar begründe die EMRK kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat; habe dieser jedoch ein Verfahren zur Aufenthaltsregularisierung geschaffen, treffe ihn die positive Verpflichtung, dieses wirksam und innerhalb angemessener Frist durchzuführen.
Der Gerichtshof stellte fest, dass die belgische Behörde diese Verpflichtung verletzt habe, indem sie wiederholt Entscheidungen auf derselben Grundlage traf, die bereits zuvor von der innerstaatlichen Beschwerdeinstanz beanstandet worden waren und dadurch eine dauerhafte Situation der Prekarität und Unsicherheit aufrechterhielt. Das läge vor allem daran, dass die Beschwerdeinstanz die behördlichen Entscheidungen nur aufheben und nicht selbst in der Sache entscheiden könne. Obwohl auch solche Rechtsbehelfe grundsätzlich mit der EMRK vereinbar seien, sei das weiterhin nicht abgeschlossene Verfahren jedoch mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar.
Der EGMR forderte Belgien dazu auf, innerhalb angemessener Frist eine endgültige Entscheidung über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zu treffen.