Keine Kürzung der Asylbewerberleistungen wegen Dublinverfahren:
Ein Laissez-passer nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO ist nur für die kontrollierte Ausreise in einen EU-Mitgliedstaat gültig und nicht auch für eine freiwillige Ausreise. Dass eine freiwillige Ausreise im Dublinverfahren möglich ist, ist glaubhaft zu machen. Die Ausstellung eines Laissez-passer ist zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Die Antragstellerin ist nach den in diesem Verfahren glaubhaft gemachten ausländerrechtlichen Entscheidungen […] nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG […] leistungsberechtigt, da sie vollziehbar ausreisepflichtig ist, auch wenn eine Abschiebungsandrohung nicht mehr vollziehbar sein sollte, und insbesondere die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 AsylbLG nicht vorliegen. Nach den in diesem Verfahren glaubhaft gemachten ausländerrechtlichen Entscheidungen wurde der Asylantrag der Antragstellerin vom 06.09.2024 als unzulässig abgelehnt […], ist ihre Aufenthaltsgestattung […] jedenfalls mit der Vollziehbarkeit der erneuten Abschiebungsanordnung […] erloschen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG […]) und liegt kein Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG […]) vor […], da die Klage der Antragstellerin vom 22.10.2024 beim VG (Az.: 4 K 2506/24.A) noch anhängig ist, soweit sie sich u.a. gegen Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 09.10.2024 richtet, womit ihr erstgenannter Asylantrag noch nicht unanfechtbar abgelehnt wurde. […]
Den vorgenannten ausländerrechtlichen Entscheidungen folgend hat die Antragstellerin grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG […]), da sie nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigt ist, ihr Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig abgelehnt und ihre (erneute) Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG angeordnet wurde (vgl. zuvor) sowie - zumindest nach der Begründung des Bescheids vom 26.02.2025 […] - ihre Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich sei. (Weitere) Überbrückungsleistungen (§ 1 Abs. 4 Satz 2 ff. AsylbLG i.d.F. des vorgenannten Gesetzes) begehrt die Antragstellerin in diesem Verfahren nicht, zumal insoweit die Gewährung von Geldleistungen ausgeschlossen ist (§ 1 Abs. 4 Satz 5 letzter Halbs. AsylbLG).
Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung "für die nach der Feststellung des Bundesamtes … die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist" (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG […]) wurde in diesem Verfahren nicht glaubhaft gemacht.[…]
Das im Vergleich hierzu zusätzliche Tatbestandsmerkmal "für die nach der Feststellung des Bundesamtes … die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist" (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG) habe lediglich "klarstellenden Charakter" […]. Weiterhin wird hierzu ausgeführt:
"Mit der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erfolgt bereits die Feststellung über die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, die im Rahmen dieser Regelung maßgeblich ist. Insbesondere hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits geprüft, dass dem Ausländer keine Verletzung von Artikel 3 der Menschenrechtskonvention oder Artikel 4 der Grundrechtecharta im anderen Mitgliedstaat droht. Die selbstinitiierte Ausreise ist in der Regel mit der Unzulässigkeitsentscheidung innerhalb von zwei Wochen möglich, wenn der Transfer gewährleistet ist. Zu diesem Zweck wird dem Ausländer ein Laissez-passer ausgestellt." […].
Das Bundesamt hat der Antragstellerin ein Laissez-passer nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO ausgestellt, welches nur für die Überstellung nach Polen durch "kontrollierte Ausreise" und nicht (auch) "auf freiwilliger Basis" gültig ist […]. Damit ist die Möglichkeit einer "selbstinitiierte(n Ausreise" als eine der drei Überstellungsarten (vgl. insb. Erwägungsgrund 24, Art. 26 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin III-VO) für die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Davon abgesehen sind freiwillige Ausreisen in Dublin-Verfahren bisher regelmäßig nicht vorgesehen […].
Wiederum abgesehen vom Vorstehenden ist die Frage der Vereinbarkeit des § 1a Abs. 7 AsylbLG a.F. mit Europäischem Recht, insbesondere mit Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 5 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen […], Gegenstand eines Revisionsverfahrens, in dem Auslegungsfragen dem EuGH vorgelegt wurden […]. Da die Rechtsfolge des § 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG ("keinen Anspruch") über die des § 1a Abs. 7 AsylbLG a.F. ("erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1") hinausgeht (vgl. hierzu nur BT-Drucks. 20/12805, S. 31: "Anstelle von eingeschränkten Leistungen nach § 1a Absatz 7 in Verbindung mit § 1a Absatz 1 AsylbLG erhalten die betroffenen Personen zukünftig nach der Neuregelung ausdrücklich keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sie erhalten grundsätzlich nur Überbrückungsleistungen für einen Zeitraum von zwei Wochen einmalig innerhalb von zwei Jahren.") und in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Vorlagepflicht des Senats besteht […], kann aufgrund der Entscheidungserheblichkeit unionsrechtlicher Fragen keine offensichtliche Rechtmäßigkeit (zu den Maßstäben bei § 86b Abs. 2 SGG vgl. bereits oben) der gegenständlichen Entscheidungen des Antragsgegners angenommen werden […], zumal der Antragsgegner selbst bereits - teils entgegen des geltenden Rechts (zu den lediglich vorgesehenen Leistungen bei Geltung des § 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG vgl. wiederum § 1 Abs. 4 Satz 2 ff. AsylbLG) - der Antragstellerin weiterhin Sachleistungen erbracht hat.
Dahinstehen kann, ob § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG zumindest insbesondere mit Art. 17 Abs. 4, Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 […] sowie Art. 21, 23 der Richtlinie (EU) 2024/1346 […] vereinbar ist […], da (auch) diese Regelungen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) erst bis Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen sind […].
Weiterhin ist der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG längstens auf die Zeit bis zum Ablauf der Überstellungsfrist (hier: am 17.09.2025) beschränkt […]. Daher wären die streitgegenständlichen Leistungen selbst nach anderer Auffassung zum Vorstehenden zumindest ab dem vorgenannten Zeitpunkt zu erbringen.
Schließlich hat die Antragstellerin unter Berücksichtigung der hier streitigen Leistungen […], der von ihr zumindest erstinstanzlich glaubhaft gemachten Mittellosigkeit […] sowie des vom erkennenden Gericht zu vertretenen Mangels einer zügigen Entscheidung einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. […]
Den in diesem Verfahren geltend gemachten Leistungen steht auch nicht die von der Antragstellerin vorgebrachte Zeit des Kirchenasyls vom 31.05.2025 bis 23.10.2025 […] entgegen. Zum einen hat sie sich damit nicht der Überstellung entzogen und sie so vereitelt, auch wenn dieses Kirchenasyl "nach Wiedereinreise ohne vorherige ordnungsgemäße Folgeantragstellung nicht unter die Vereinbarung zwischen den Vertretenden der Kirchen und des Bundesamtes" falle […], da der Staat dadurch weder rechtlich noch tatsächlich gehindert gewesen ist, die Überstellung durchzuführen […]. Zum anderen hat die Antragstellerin vorgebracht, während des Kirchenasyls nur Essen und Unterkunft als Sachleistung der Kirchgemeinde erhalten zu haben […]. Unter den vorgenannten Umständen hat der Senat von einer weiteren Glaubhaftmachung dieses Vorbringens abgesehen, zumal während des Kirchenasyls keine rechtliche Verpflichtung zur Deckung des Lebensunterhalts der Antragstellerin durch eine kirchliche Einrichtung oder andere Dritte bestand. […]